pendien und Beneficien hierdurch angewiesen, alljährlich ein Ver- zeichniß derselben und ihrer Percipienten mit der Bemerkung, ob sie das erforderliche Zeugniß der Reife erhalten haben, den betreffenden Königl. Regierungen einzuschicken, welche befugt sein sollen, bei illegalem Verfahren die Collation aufzuheben. Die Universitäten sollen gleiche Verzeichnisse der Stipendien und Beneficien, deren Collation ihnen zusteht, und ihrer Percipienten dem unterzeichneten Ministerium einreichen.
§. 35. Bedingungen zur Verstattung der Immatri- culation für die Nichtreifen.
Um das Abgehen der zur Zeit noch für nicht reif erklärten Schüler nicht unbedingt zu verbieten, ist auch solchen, die in der Ma- turitäts-Prüfung nicht bestanden sind, zwar die Aufnahme und Imma- triculation bei den inländischen Universitäten auf den Grund selbst des Zeugnisses der Nichtreife zu gestatten. Sie werden aber so lange, bis sie sich ein Zeugniß der Reife erworben haben, nur bei der philo- sophischen Facultät in einem besondern für sie anzulegenden Album und nicht für ein bestimmtes Facultätsfach inscribirt. In ihrer Ma- trikel ist ausdrücklich zu bemerken, daß sie wegen mangelnden Zeugnisses der Reife nicht zu einem bestimmten Facultäts-Studium zugelassen worden.
§. 36. Bedingungen zur Verstattung der Immatri- culation für die gar nicht Geprüften.
Damit denen, welche gar keine Maturitäts-Prüfung bestanden, und beim Besuche einer inländischen Universität nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, nicht die Gelegenheit vorenthalten werde, welche die Universität für ihren Zweck darbietet, so behält sich das unterzeichnete Ministerium vor, diesen auf den Grund eines von ihnen beizubringenden Zeugnisses über ihre bisherige sittliche Führung zur Immatriculation bei den in- ländischen Universitäten, sowie zur Inscription bei den philosophischen Facultäten, eine besondere Erlaubniß zu ertheilen. Jedoch ist in ihrer Matrikel der bestimmte Zweck, zu welchem sie ohne vorherige Matu- ritäts-Prüfung mit besonderer Erlaubniß des Ministeriums die Uni- versität besuchen, ausdrücklich anzugeben.
pendien und Beneficien hierdurch angewieſen, alljährlich ein Ver- zeichniß derſelben und ihrer Percipienten mit der Bemerkung, ob ſie das erforderliche Zeugniß der Reife erhalten haben, den betreffenden Königl. Regierungen einzuſchicken, welche befugt ſein ſollen, bei illegalem Verfahren die Collation aufzuheben. Die Univerſitäten ſollen gleiche Verzeichniſſe der Stipendien und Beneficien, deren Collation ihnen zuſteht, und ihrer Percipienten dem unterzeichneten Miniſterium einreichen.
§. 35. Bedingungen zur Verſtattung der Immatri- culation für die Nichtreifen.
Um das Abgehen der zur Zeit noch für nicht reif erklärten Schüler nicht unbedingt zu verbieten, iſt auch ſolchen, die in der Ma- turitäts-Prüfung nicht beſtanden ſind, zwar die Aufnahme und Imma- triculation bei den inländiſchen Univerſitäten auf den Grund ſelbſt des Zeugniſſes der Nichtreife zu geſtatten. Sie werden aber ſo lange, bis ſie ſich ein Zeugniß der Reife erworben haben, nur bei der philo- ſophiſchen Facultät in einem beſondern für ſie anzulegenden Album und nicht für ein beſtimmtes Facultätsfach inſcribirt. In ihrer Ma- trikel iſt ausdrücklich zu bemerken, daß ſie wegen mangelnden Zeugniſſes der Reife nicht zu einem beſtimmten Facultäts-Studium zugelaſſen worden.
§. 36. Bedingungen zur Verſtattung der Immatri- culation für die gar nicht Geprüften.
Damit denen, welche gar keine Maturitäts-Prüfung beſtanden, und beim Beſuche einer inländiſchen Univerſität nur die Abſicht haben, ſich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreiſe oder eine beſondere für ein gewiſſes Berufsfach zu geben, ohne daß ſie ſich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienſt beſtimmen, nicht die Gelegenheit vorenthalten werde, welche die Univerſität für ihren Zweck darbietet, ſo behält ſich das unterzeichnete Miniſterium vor, dieſen auf den Grund eines von ihnen beizubringenden Zeugniſſes über ihre bisherige ſittliche Führung zur Immatriculation bei den in- ländiſchen Univerſitäten, ſowie zur Inſcription bei den philoſophiſchen Facultäten, eine beſondere Erlaubniß zu ertheilen. Jedoch iſt in ihrer Matrikel der beſtimmte Zweck, zu welchem ſie ohne vorherige Matu- ritäts-Prüfung mit beſonderer Erlaubniß des Miniſteriums die Uni- verſität beſuchen, ausdrücklich anzugeben.
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pendien und Beneficien hierdurch angewieſen, alljährlich ein Ver-
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das erforderliche Zeugniß der Reife erhalten haben, den betreffenden
Königl. Regierungen einzuſchicken, welche befugt ſein ſollen, bei
illegalem Verfahren die Collation aufzuheben. Die Univerſitäten
ſollen gleiche Verzeichniſſe der Stipendien und Beneficien, deren
Collation ihnen zuſteht, und ihrer Percipienten dem unterzeichneten
Miniſterium einreichen.
§. 35. Bedingungen zur Verſtattung der Immatri-
culation für die Nichtreifen.
Um das Abgehen der zur Zeit noch für nicht reif erklärten
Schüler nicht unbedingt zu verbieten, iſt auch ſolchen, die in der Ma-
turitäts-Prüfung nicht beſtanden ſind, zwar die Aufnahme und Imma-
triculation bei den inländiſchen Univerſitäten auf den Grund ſelbſt
des Zeugniſſes der Nichtreife zu geſtatten. Sie werden aber ſo lange,
bis ſie ſich ein Zeugniß der Reife erworben haben, nur bei der philo-
ſophiſchen Facultät in einem beſondern für ſie anzulegenden Album
und nicht für ein beſtimmtes Facultätsfach inſcribirt. In ihrer Ma-
trikel iſt ausdrücklich zu bemerken, daß ſie wegen mangelnden Zeugniſſes
der Reife nicht zu einem beſtimmten Facultäts-Studium zugelaſſen
worden.
§. 36. Bedingungen zur Verſtattung der Immatri-
culation für die gar nicht Geprüften.
Damit denen, welche gar keine Maturitäts-Prüfung beſtanden,
und beim Beſuche einer inländiſchen Univerſität nur die Abſicht haben,
ſich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreiſe oder eine
beſondere für ein gewiſſes Berufsfach zu geben, ohne daß ſie ſich für
den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienſt beſtimmen, nicht
die Gelegenheit vorenthalten werde, welche die Univerſität für ihren
Zweck darbietet, ſo behält ſich das unterzeichnete Miniſterium vor,
dieſen auf den Grund eines von ihnen beizubringenden Zeugniſſes
über ihre bisherige ſittliche Führung zur Immatriculation bei den in-
ländiſchen Univerſitäten, ſowie zur Inſcription bei den philoſophiſchen
Facultäten, eine beſondere Erlaubniß zu ertheilen. Jedoch iſt in ihrer
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ritäts-Prüfung mit beſonderer Erlaubniß des Miniſteriums die Uni-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/551>, abgerufen am 21.11.2024.
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