Königsberg angestellt werden, welche durch ihre Instruction schon dazu verpflichtet und sie unentgeltlich zu übernehmen verbunden sind.
§. 2. Sie ist bestimmt, ohne Rücksicht auf gewisse Lehrerstellen, nur die Tauglichkeit der Subjecte für die verschiedenen Arten und Grade des Unterrichts im Allgemeinen auszumitteln.
§. 3. Sie soll in der Regel bestehen in der Anfertigung schrift- licher Arbeiten, einer mündlichen Prüfung und einer Probelection. Doch soll es der Prüfungsbehörde in jedem einzelnen Falle anheim gestellt sein, ob sie zu vollständiger Beurtheilung eines Candidaten in Hinsicht auf Kenntnisse nicht nur, sondern auch auf Lehrgeschicklichkeit ihn alle diese Theile der Prüfung will durchgehen, oder ob sie einen derselben, wenn auf das von ihm zu erwartende Resultat aus den übrigen sich mit Gewißheit schließen läßt, kann wegfallen lassen.
§. 4. Die Kenntnisse, welche im Allgemeinen von den angehenden Schulmännern werden gefordert werden, und auf welche man vorzüg- lich diese Rücksicht zu nehmen hat, sind philologische, historische und mathematische. Jedoch soll es keinem Candidaten verwehrt sein, auch in andern Fächern, denen er sich vorzüglich gewidmet hat, sich prüfen zu lassen.
§. 5. Dieser allgemein pädagogischen Prüfung sich zu unterziehen, sind gehalten, und werden hierdurch angewiesen: 1) die künftigen Lehrer an solchen öffentlichen Königl. und Patronatsschulen und Erziehungs- anstalten, welche die Befugniß haben, Schüler zur Universität zu ent- nehmen; 2) die künftigen Lehrer an solchen öffentlichen Königl. und Patronatsschulen und Erziehungsanstalten, welche ihre Schüler etwa für die zweite und dritte Classe der obengedachten Schulen vorbereiten; welche Schulen zu diesen beiden Classen gehören, soll in jedem Regie- rungs-Departement durch namentliche Anzeige zur Kenntniß des Pu- blicums gebracht werden.
§. 6. Folglich sind dieser Prüfung nicht unterworfen: 1) Die- jenigen, welche allein in den Elementarkenntnissen der Volks- und niedern Bürgerschulen, dem Lesen, Schreiben, den einfachsten Zahl- und Maaßverhältnissen, und den ersten Lehren der Religion unterrichten wollen, über deren allgemeine Prüfung noch eine besondere Anordnung wird getroffen werden; 2) Alle, die bloß in Familien- und Privat- Instituten Unterricht übernehmen, als welche dem Urtheil der sie wäh- lenden Privatpersonen überlassen bleiben. Diesen wird es jedoch frei
Königsberg angeſtellt werden, welche durch ihre Inſtruction ſchon dazu verpflichtet und ſie unentgeltlich zu übernehmen verbunden ſind.
§. 2. Sie iſt beſtimmt, ohne Rückſicht auf gewiſſe Lehrerſtellen, nur die Tauglichkeit der Subjecte für die verſchiedenen Arten und Grade des Unterrichts im Allgemeinen auszumitteln.
§. 3. Sie ſoll in der Regel beſtehen in der Anfertigung ſchrift- licher Arbeiten, einer mündlichen Prüfung und einer Probelection. Doch ſoll es der Prüfungsbehörde in jedem einzelnen Falle anheim geſtellt ſein, ob ſie zu vollſtändiger Beurtheilung eines Candidaten in Hinſicht auf Kenntniſſe nicht nur, ſondern auch auf Lehrgeſchicklichkeit ihn alle dieſe Theile der Prüfung will durchgehen, oder ob ſie einen derſelben, wenn auf das von ihm zu erwartende Reſultat aus den übrigen ſich mit Gewißheit ſchließen läßt, kann wegfallen laſſen.
§. 4. Die Kenntniſſe, welche im Allgemeinen von den angehenden Schulmännern werden gefordert werden, und auf welche man vorzüg- lich dieſe Rückſicht zu nehmen hat, ſind philologiſche, hiſtoriſche und mathematiſche. Jedoch ſoll es keinem Candidaten verwehrt ſein, auch in andern Fächern, denen er ſich vorzüglich gewidmet hat, ſich prüfen zu laſſen.
§. 5. Dieſer allgemein pädagogiſchen Prüfung ſich zu unterziehen, ſind gehalten, und werden hierdurch angewieſen: 1) die künftigen Lehrer an ſolchen öffentlichen Königl. und Patronatsſchulen und Erziehungs- anſtalten, welche die Befugniß haben, Schüler zur Univerſität zu ent- nehmen; 2) die künftigen Lehrer an ſolchen öffentlichen Königl. und Patronatsſchulen und Erziehungsanſtalten, welche ihre Schüler etwa für die zweite und dritte Claſſe der obengedachten Schulen vorbereiten; welche Schulen zu dieſen beiden Claſſen gehören, ſoll in jedem Regie- rungs-Departement durch namentliche Anzeige zur Kenntniß des Pu- blicums gebracht werden.
§. 6. Folglich ſind dieſer Prüfung nicht unterworfen: 1) Die- jenigen, welche allein in den Elementarkenntniſſen der Volks- und niedern Bürgerſchulen, dem Leſen, Schreiben, den einfachſten Zahl- und Maaßverhältniſſen, und den erſten Lehren der Religion unterrichten wollen, über deren allgemeine Prüfung noch eine beſondere Anordnung wird getroffen werden; 2) Alle, die bloß in Familien- und Privat- Inſtituten Unterricht übernehmen, als welche dem Urtheil der ſie wäh- lenden Privatperſonen überlaſſen bleiben. Dieſen wird es jedoch frei
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Königsberg angeſtellt werden, welche durch ihre Inſtruction ſchon dazu
verpflichtet und ſie unentgeltlich zu übernehmen verbunden ſind.
§. 2. Sie iſt beſtimmt, ohne Rückſicht auf gewiſſe Lehrerſtellen,
nur die Tauglichkeit der Subjecte für die verſchiedenen Arten und
Grade des Unterrichts im Allgemeinen auszumitteln.
§. 3. Sie ſoll in der Regel beſtehen in der Anfertigung ſchrift-
licher Arbeiten, einer mündlichen Prüfung und einer Probelection.
Doch ſoll es der Prüfungsbehörde in jedem einzelnen Falle anheim
geſtellt ſein, ob ſie zu vollſtändiger Beurtheilung eines Candidaten in
Hinſicht auf Kenntniſſe nicht nur, ſondern auch auf Lehrgeſchicklichkeit
ihn alle dieſe Theile der Prüfung will durchgehen, oder ob ſie einen
derſelben, wenn auf das von ihm zu erwartende Reſultat aus den
übrigen ſich mit Gewißheit ſchließen läßt, kann wegfallen laſſen.
§. 4. Die Kenntniſſe, welche im Allgemeinen von den angehenden
Schulmännern werden gefordert werden, und auf welche man vorzüg-
lich dieſe Rückſicht zu nehmen hat, ſind philologiſche, hiſtoriſche und
mathematiſche. Jedoch ſoll es keinem Candidaten verwehrt ſein, auch
in andern Fächern, denen er ſich vorzüglich gewidmet hat, ſich prüfen
zu laſſen.
§. 5. Dieſer allgemein pädagogiſchen Prüfung ſich zu unterziehen,
ſind gehalten, und werden hierdurch angewieſen: 1) die künftigen Lehrer
an ſolchen öffentlichen Königl. und Patronatsſchulen und Erziehungs-
anſtalten, welche die Befugniß haben, Schüler zur Univerſität zu ent-
nehmen; 2) die künftigen Lehrer an ſolchen öffentlichen Königl. und
Patronatsſchulen und Erziehungsanſtalten, welche ihre Schüler etwa
für die zweite und dritte Claſſe der obengedachten Schulen vorbereiten;
welche Schulen zu dieſen beiden Claſſen gehören, ſoll in jedem Regie-
rungs-Departement durch namentliche Anzeige zur Kenntniß des Pu-
blicums gebracht werden.
§. 6. Folglich ſind dieſer Prüfung nicht unterworfen: 1) Die-
jenigen, welche allein in den Elementarkenntniſſen der Volks- und
niedern Bürgerſchulen, dem Leſen, Schreiben, den einfachſten Zahl-
und Maaßverhältniſſen, und den erſten Lehren der Religion unterrichten
wollen, über deren allgemeine Prüfung noch eine beſondere Anordnung
wird getroffen werden; 2) Alle, die bloß in Familien- und Privat-
Inſtituten Unterricht übernehmen, als welche dem Urtheil der ſie wäh-
lenden Privatperſonen überlaſſen bleiben. Dieſen wird es jedoch frei
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/523>, abgerufen am 22.11.2024.
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