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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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8) Bekommt der Schulmeister von den gesammten Bauern seines
Districts p. Hufe 1/4 Roggen, 2 Metzen Gerste. Gehet der Roggen
über 1/2 Winspel, werden die Portionen der Bauern kleiner; gehet
er drunter, legen sie zu.
9) Jedes Schulkind a 5 bis 12 Jahren incl. giebt ihm jährlich, es
gehe zur Schule oder nicht, 14 gr. prß. oder 4 ggr.
10) Ist der Schulmeister ein Handwerker, kann er sich schon ernähren;
ist er keiner, wird ihm erlaubt, in der Erndte 9 Wochen auf
Tagelohn zu gehen.
11) Der Schulmeister ist frei von Kopf- und Horn-Schoß, imgleichen
Schutzgeld.
12) Im Fall ein Bauer oder Instmann mehr als zwei Kinder hätte,
die zur Schule gebracht werden könnten, wird der Ueberrest des
Schulgeldes von den Interessen der 50000 Rthlr. bezahlet.
13) Der zweite Klingebeutel ist vor die Schulmeister.
14) Wo Cöllmer wohnen, dieselben geben den Bauern gleich, nämlich
1/4 Korn und 2 Metzen Gerste. Weil aber sonst ihre Condition
besser, als der Bauern, bezahlen sie vor jedes Kind jährlich 6 ggr.
Schulgeld. Aus obigem Fonds der 50000 Rthlr. wird ihnen
nichts zur Hülfe gegeben.
15) Die Beamte sind zwar frei, schicken sie aber ihre Kinder zur
Schule, zahlen sie vor das Kind monatlich 2 ggr. Alle übrige
Amtsbediente zahlen wie die Cöllmer p. Kind 6 ggr. jährlich.
Forstbediente wie die Beamten; Warthen wie die Bauern. Diese
letztern sind auch gehalten, ihre Kinder zur Schule zu schicken.
16) Jedes Schulkind, wenn es confirmirt wird, bezahlet dem Schul-
meister 6 ggr.
17) Aller Orten, wo unumgängliche impedimenta sein, daß keine hin-
längliche Societäten zusammengebracht werden können, e. g. wo
durch Wasser oder Wald starke Abschnitte sein, wird der Zuschub
aus dem zweiten Klingebeutel gethan, und weil dieser nicht weit
hinreichen wird, kann vor jede Hochzeit von dem Pastore loci
30 gr. prß. oder 8 ggr. zur Subsistenz der Schulmeister gefordert,
und zum Zuschub an solchen Orten angewandt werden, damit der
Königl. Fonds der 50000 Rthlr. nicht beschwert werde.
18) Jedem Schulmeister muß ein Platz zum Küchen-Garten gleich
hinter seinem Hause angewiesen werden.
8) Bekommt der Schulmeiſter von den geſammten Bauern ſeines
Diſtricts p. Hufe ¼ Roggen, 2 Metzen Gerſte. Gehet der Roggen
über ½ Winſpel, werden die Portionen der Bauern kleiner; gehet
er drunter, legen ſie zu.
9) Jedes Schulkind à 5 bis 12 Jahren incl. giebt ihm jährlich, es
gehe zur Schule oder nicht, 14 gr. prß. oder 4 ggr.
10) Iſt der Schulmeiſter ein Handwerker, kann er ſich ſchon ernähren;
iſt er keiner, wird ihm erlaubt, in der Erndte 9 Wochen auf
Tagelohn zu gehen.
11) Der Schulmeiſter iſt frei von Kopf- und Horn-Schoß, imgleichen
Schutzgeld.
12) Im Fall ein Bauer oder Inſtmann mehr als zwei Kinder hätte,
die zur Schule gebracht werden könnten, wird der Ueberreſt des
Schulgeldes von den Intereſſen der 50000 Rthlr. bezahlet.
13) Der zweite Klingebeutel iſt vor die Schulmeiſter.
14) Wo Cöllmer wohnen, dieſelben geben den Bauern gleich, nämlich
¼ Korn und 2 Metzen Gerſte. Weil aber ſonſt ihre Condition
beſſer, als der Bauern, bezahlen ſie vor jedes Kind jährlich 6 ggr.
Schulgeld. Aus obigem Fonds der 50000 Rthlr. wird ihnen
nichts zur Hülfe gegeben.
15) Die Beamte ſind zwar frei, ſchicken ſie aber ihre Kinder zur
Schule, zahlen ſie vor das Kind monatlich 2 ggr. Alle übrige
Amtsbediente zahlen wie die Cöllmer p. Kind 6 ggr. jährlich.
Forſtbediente wie die Beamten; Warthen wie die Bauern. Dieſe
letztern ſind auch gehalten, ihre Kinder zur Schule zu ſchicken.
16) Jedes Schulkind, wenn es confirmirt wird, bezahlet dem Schul-
meiſter 6 ggr.
17) Aller Orten, wo unumgängliche impedimenta ſein, daß keine hin-
längliche Societäten zuſammengebracht werden können, e. g. wo
durch Waſſer oder Wald ſtarke Abſchnitte ſein, wird der Zuſchub
aus dem zweiten Klingebeutel gethan, und weil dieſer nicht weit
hinreichen wird, kann vor jede Hochzeit von dem Pastore loci
30 gr. prß. oder 8 ggr. zur Subſiſtenz der Schulmeiſter gefordert,
und zum Zuſchub an ſolchen Orten angewandt werden, damit der
Königl. Fonds der 50000 Rthlr. nicht beſchwert werde.
18) Jedem Schulmeiſter muß ein Platz zum Küchen-Garten gleich
hinter ſeinem Hauſe angewieſen werden.
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[504/0518] 8) Bekommt der Schulmeiſter von den geſammten Bauern ſeines Diſtricts p. Hufe ¼ Roggen, 2 Metzen Gerſte. Gehet der Roggen über ½ Winſpel, werden die Portionen der Bauern kleiner; gehet er drunter, legen ſie zu. 9) Jedes Schulkind à 5 bis 12 Jahren incl. giebt ihm jährlich, es gehe zur Schule oder nicht, 14 gr. prß. oder 4 ggr. 10) Iſt der Schulmeiſter ein Handwerker, kann er ſich ſchon ernähren; iſt er keiner, wird ihm erlaubt, in der Erndte 9 Wochen auf Tagelohn zu gehen. 11) Der Schulmeiſter iſt frei von Kopf- und Horn-Schoß, imgleichen Schutzgeld. 12) Im Fall ein Bauer oder Inſtmann mehr als zwei Kinder hätte, die zur Schule gebracht werden könnten, wird der Ueberreſt des Schulgeldes von den Intereſſen der 50000 Rthlr. bezahlet. 13) Der zweite Klingebeutel iſt vor die Schulmeiſter. 14) Wo Cöllmer wohnen, dieſelben geben den Bauern gleich, nämlich ¼ Korn und 2 Metzen Gerſte. Weil aber ſonſt ihre Condition beſſer, als der Bauern, bezahlen ſie vor jedes Kind jährlich 6 ggr. Schulgeld. Aus obigem Fonds der 50000 Rthlr. wird ihnen nichts zur Hülfe gegeben. 15) Die Beamte ſind zwar frei, ſchicken ſie aber ihre Kinder zur Schule, zahlen ſie vor das Kind monatlich 2 ggr. Alle übrige Amtsbediente zahlen wie die Cöllmer p. Kind 6 ggr. jährlich. Forſtbediente wie die Beamten; Warthen wie die Bauern. Dieſe letztern ſind auch gehalten, ihre Kinder zur Schule zu ſchicken. 16) Jedes Schulkind, wenn es confirmirt wird, bezahlet dem Schul- meiſter 6 ggr. 17) Aller Orten, wo unumgängliche impedimenta ſein, daß keine hin- längliche Societäten zuſammengebracht werden können, e. g. wo durch Waſſer oder Wald ſtarke Abſchnitte ſein, wird der Zuſchub aus dem zweiten Klingebeutel gethan, und weil dieſer nicht weit hinreichen wird, kann vor jede Hochzeit von dem Pastore loci 30 gr. prß. oder 8 ggr. zur Subſiſtenz der Schulmeiſter gefordert, und zum Zuſchub an ſolchen Orten angewandt werden, damit der Königl. Fonds der 50000 Rthlr. nicht beſchwert werde. 18) Jedem Schulmeiſter muß ein Platz zum Küchen-Garten gleich hinter ſeinem Hauſe angewieſen werden.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/518>, abgerufen am 21.11.2024.