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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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In der dritten und letzten Nachmittagsstunde wird
theils geschrieben, theils gerechnet; unter welcher Arbeit die Mittlern
buchstabiren und die Kleinen im ABC geübt werden. Auf diese Weise
wird die Arbeit täglich verrichtet.

Am Sonnabend wird Vormittags Folgendes vorge-
nommen
: In der ersten Stunde wird nicht catechisirt, wie an den
übrigen Tagen geschiehet, sondern die Kinder wiederholen die gelernten
Sprüche, Psalmen und Lieder, wovon sich der Schulmeister ein Ver-
zeichniß halten muß. Darnach erzählet er ihnen von Woche zu Woche
abwechselnd aus dem alten und neuen Testamente eine biblische Historie,
zergliedert dieselbe durch Fragen und zeigt den Kindern mit Wenigem,
eine solche anzuwenden. Bei den größeren kann er die biblische Karte
und deren Erläuterung zu desto besserm Verständniß der heiligen Schrift
gebrauchen. Darauf fahren die Leser nicht in der Bibel oder im
neuen Testamente zu lesen fort, sondern sie lesen theils das Evan-
gelium, theils die Epistel, welche den folgenden Sonntag erklärt wird.
Ferner schreiben sie etwas an die Tafel, welches ihnen der Schul-
meister nach der Orthographie corrigirt. Beim Beschluß der Schule
werden die Kinder herzlich ermahnt, den Sonntag wohl anzuwenden,
in der Kirche sich still und andächtig zu beweisen und Gottes Wort
zu ihrem Heil zu hören und zu behalten.

Der Schulmeister muß in allen oben gedachten Stunden die ganze
Zeit über beständig bei den Kindern gegenwärtig sein, niemals aber
eine Stunde, geschweige einen halben oder ganzen Tag, aus der Schule
bleiben, vielweniger ohne Vorwissen des Pastors und der Obern Er-
laubniß ausreisen. In welchem Fall er jedennoch jedesmal zeitig dahin
sorgen muß, daß durch einen Andern seine Schularbeit bestellt und
indessen an der Jugend nichts versäumt werde.

Wenn in den größern Flecken oder Königl. Amts-Städten mehr
als ein Docens vorhanden, so muß die bisherige Einrichtung der Lec-
tionen und ob mehr als eine Schulstube vorhanden, an unsere Pro-
vinzial-Consistorien von den Inspectoren und Pastoren berichtet werden,
da denn nach eines jeden Orts Umständen die Information regulirt
werden soll.

§. 20. Da aber das Land bisher mit allerhand Lehrbüchern, in-
sonderheit Erklärungen des Catechismus und sogenannten Ordnungen
des Heils überschwemmt worden, indem ein jeder Prediger nach eigenem

In der dritten und letzten Nachmittagsſtunde wird
theils geſchrieben, theils gerechnet; unter welcher Arbeit die Mittlern
buchſtabiren und die Kleinen im ABC geübt werden. Auf dieſe Weiſe
wird die Arbeit täglich verrichtet.

Am Sonnabend wird Vormittags Folgendes vorge-
nommen
: In der erſten Stunde wird nicht catechiſirt, wie an den
übrigen Tagen geſchiehet, ſondern die Kinder wiederholen die gelernten
Sprüche, Pſalmen und Lieder, wovon ſich der Schulmeiſter ein Ver-
zeichniß halten muß. Darnach erzählet er ihnen von Woche zu Woche
abwechſelnd aus dem alten und neuen Teſtamente eine bibliſche Hiſtorie,
zergliedert dieſelbe durch Fragen und zeigt den Kindern mit Wenigem,
eine ſolche anzuwenden. Bei den größeren kann er die bibliſche Karte
und deren Erläuterung zu deſto beſſerm Verſtändniß der heiligen Schrift
gebrauchen. Darauf fahren die Leſer nicht in der Bibel oder im
neuen Teſtamente zu leſen fort, ſondern ſie leſen theils das Evan-
gelium, theils die Epiſtel, welche den folgenden Sonntag erklärt wird.
Ferner ſchreiben ſie etwas an die Tafel, welches ihnen der Schul-
meiſter nach der Orthographie corrigirt. Beim Beſchluß der Schule
werden die Kinder herzlich ermahnt, den Sonntag wohl anzuwenden,
in der Kirche ſich ſtill und andächtig zu beweiſen und Gottes Wort
zu ihrem Heil zu hören und zu behalten.

Der Schulmeiſter muß in allen oben gedachten Stunden die ganze
Zeit über beſtändig bei den Kindern gegenwärtig ſein, niemals aber
eine Stunde, geſchweige einen halben oder ganzen Tag, aus der Schule
bleiben, vielweniger ohne Vorwiſſen des Paſtors und der Obern Er-
laubniß ausreiſen. In welchem Fall er jedennoch jedesmal zeitig dahin
ſorgen muß, daß durch einen Andern ſeine Schularbeit beſtellt und
indeſſen an der Jugend nichts verſäumt werde.

Wenn in den größern Flecken oder Königl. Amts-Städten mehr
als ein Docens vorhanden, ſo muß die bisherige Einrichtung der Lec-
tionen und ob mehr als eine Schulſtube vorhanden, an unſere Pro-
vinzial-Conſiſtorien von den Inſpectoren und Paſtoren berichtet werden,
da denn nach eines jeden Orts Umſtänden die Information regulirt
werden ſoll.

§. 20. Da aber das Land bisher mit allerhand Lehrbüchern, in-
ſonderheit Erklärungen des Catechismus und ſogenannten Ordnungen
des Heils überſchwemmt worden, indem ein jeder Prediger nach eigenem

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[498/0512] In der dritten und letzten Nachmittagsſtunde wird theils geſchrieben, theils gerechnet; unter welcher Arbeit die Mittlern buchſtabiren und die Kleinen im ABC geübt werden. Auf dieſe Weiſe wird die Arbeit täglich verrichtet. Am Sonnabend wird Vormittags Folgendes vorge- nommen: In der erſten Stunde wird nicht catechiſirt, wie an den übrigen Tagen geſchiehet, ſondern die Kinder wiederholen die gelernten Sprüche, Pſalmen und Lieder, wovon ſich der Schulmeiſter ein Ver- zeichniß halten muß. Darnach erzählet er ihnen von Woche zu Woche abwechſelnd aus dem alten und neuen Teſtamente eine bibliſche Hiſtorie, zergliedert dieſelbe durch Fragen und zeigt den Kindern mit Wenigem, eine ſolche anzuwenden. Bei den größeren kann er die bibliſche Karte und deren Erläuterung zu deſto beſſerm Verſtändniß der heiligen Schrift gebrauchen. Darauf fahren die Leſer nicht in der Bibel oder im neuen Teſtamente zu leſen fort, ſondern ſie leſen theils das Evan- gelium, theils die Epiſtel, welche den folgenden Sonntag erklärt wird. Ferner ſchreiben ſie etwas an die Tafel, welches ihnen der Schul- meiſter nach der Orthographie corrigirt. Beim Beſchluß der Schule werden die Kinder herzlich ermahnt, den Sonntag wohl anzuwenden, in der Kirche ſich ſtill und andächtig zu beweiſen und Gottes Wort zu ihrem Heil zu hören und zu behalten. Der Schulmeiſter muß in allen oben gedachten Stunden die ganze Zeit über beſtändig bei den Kindern gegenwärtig ſein, niemals aber eine Stunde, geſchweige einen halben oder ganzen Tag, aus der Schule bleiben, vielweniger ohne Vorwiſſen des Paſtors und der Obern Er- laubniß ausreiſen. In welchem Fall er jedennoch jedesmal zeitig dahin ſorgen muß, daß durch einen Andern ſeine Schularbeit beſtellt und indeſſen an der Jugend nichts verſäumt werde. Wenn in den größern Flecken oder Königl. Amts-Städten mehr als ein Docens vorhanden, ſo muß die bisherige Einrichtung der Lec- tionen und ob mehr als eine Schulſtube vorhanden, an unſere Pro- vinzial-Conſiſtorien von den Inſpectoren und Paſtoren berichtet werden, da denn nach eines jeden Orts Umſtänden die Information regulirt werden ſoll. §. 20. Da aber das Land bisher mit allerhand Lehrbüchern, in- ſonderheit Erklärungen des Catechismus und ſogenannten Ordnungen des Heils überſchwemmt worden, indem ein jeder Prediger nach eigenem

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/512>, abgerufen am 27.05.2024.