in solchen Ortschaften, welche bloß aus den in herrschaftlichen Häusern wohnenden Einliegern bestehen, die Dominien zur subsidiarischen Unter- stützung der zu errichtenden unerläßlichen Schulanstalten anhalten könne. Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die administra- tiven Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigestellt bleiben.
23.
Regulativ v. 9. März, und Cab.-O. v. 6. April 1839. (G.-S. S. 156.) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken.
§. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- oder Pochwerken zu einer regel- mäßigen Beschäftigung angenommen werden.
§. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen Schul- unterricht genossen hat, oder durch ein Zeugniß des Schulvorstandes nachweiset, daß er seine Muttersprache geläufig lesen kann, und einen Anfang im Schreiben gemacht hat, darf vor zurückgelegtem 16. Lebens- jahre zu einer solchen Beschäftigung in den genannten Anstalten nicht angenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrikherren durch Errichtung und Unterhaltung von Fabrikschulen den Unterricht der jungen Arbeiter sichern. Die Beurtheilung, ob eine solche Schule genüge, gebührt den Regierungen, welche in diesem Falle auch das Verhältniß zwischen Lern- und Arbeitszeit zu bestimmen haben.
§. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Die Orts-Polizeibehörde ist befugt, eine vorübergehende Verlänge- rung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in den genannten An- stalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch her- beigeführt worden ist.
Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen, und darf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden.
§. 4. Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmten Arbeits- stunden ist den genannten Arbeitern Vor- und Nachmittags eine Muße
in ſolchen Ortſchaften, welche bloß aus den in herrſchaftlichen Häuſern wohnenden Einliegern beſtehen, die Dominien zur ſubſidiariſchen Unter- ſtützung der zu errichtenden unerläßlichen Schulanſtalten anhalten könne. Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die adminiſtra- tiven Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigeſtellt bleiben.
23.
Regulativ v. 9. März, und Cab.-O. v. 6. April 1839. (G.-S. S. 156.) über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken.
§. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- oder Pochwerken zu einer regel- mäßigen Beſchäftigung angenommen werden.
§. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen Schul- unterricht genoſſen hat, oder durch ein Zeugniß des Schulvorſtandes nachweiſet, daß er ſeine Mutterſprache geläufig leſen kann, und einen Anfang im Schreiben gemacht hat, darf vor zurückgelegtem 16. Lebens- jahre zu einer ſolchen Beſchäftigung in den genannten Anſtalten nicht angenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon iſt nur da geſtattet, wo die Fabrikherren durch Errichtung und Unterhaltung von Fabrikſchulen den Unterricht der jungen Arbeiter ſichern. Die Beurtheilung, ob eine ſolche Schule genüge, gebührt den Regierungen, welche in dieſem Falle auch das Verhältniß zwiſchen Lern- und Arbeitszeit zu beſtimmen haben.
§. 3. Junge Leute, welche das ſechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in dieſen Anſtalten nicht über zehn Stunden täglich beſchäftigt werden.
Die Orts-Polizeibehörde iſt befugt, eine vorübergehende Verlänge- rung dieſer Arbeitszeit zu geſtatten, wenn durch Naturereigniſſe oder Unglücksfälle der regelmäßige Geſchäftsbetrieb in den genannten An- ſtalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch her- beigeführt worden iſt.
Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen, und darf höchſtens für die Dauer von vier Wochen geſtattet werden.
§. 4. Zwiſchen den im vorigen Paragraphen beſtimmten Arbeits- ſtunden iſt den genannten Arbeitern Vor- und Nachmittags eine Muße
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in ſolchen Ortſchaften, welche bloß aus den in herrſchaftlichen Häuſern
wohnenden Einliegern beſtehen, die Dominien zur ſubſidiariſchen Unter-
ſtützung der zu errichtenden unerläßlichen Schulanſtalten anhalten
könne. Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die adminiſtra-
tiven Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigeſtellt
bleiben.
23.
Regulativ v. 9. März, und Cab.-O. v. 6. April 1839. (G.-S.
S. 156.) über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter
in den Fabriken.
§. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in
einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- oder Pochwerken zu einer regel-
mäßigen Beſchäftigung angenommen werden.
§. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen Schul-
unterricht genoſſen hat, oder durch ein Zeugniß des Schulvorſtandes
nachweiſet, daß er ſeine Mutterſprache geläufig leſen kann, und einen
Anfang im Schreiben gemacht hat, darf vor zurückgelegtem 16. Lebens-
jahre zu einer ſolchen Beſchäftigung in den genannten Anſtalten nicht
angenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon iſt nur da geſtattet, wo die Fabrikherren
durch Errichtung und Unterhaltung von Fabrikſchulen den Unterricht
der jungen Arbeiter ſichern. Die Beurtheilung, ob eine ſolche Schule
genüge, gebührt den Regierungen, welche in dieſem Falle auch das
Verhältniß zwiſchen Lern- und Arbeitszeit zu beſtimmen haben.
§. 3. Junge Leute, welche das ſechszehnte Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, dürfen in dieſen Anſtalten nicht über zehn Stunden
täglich beſchäftigt werden.
Die Orts-Polizeibehörde iſt befugt, eine vorübergehende Verlänge-
rung dieſer Arbeitszeit zu geſtatten, wenn durch Naturereigniſſe oder
Unglücksfälle der regelmäßige Geſchäftsbetrieb in den genannten An-
ſtalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch her-
beigeführt worden iſt.
Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen, und
darf höchſtens für die Dauer von vier Wochen geſtattet werden.
§. 4. Zwiſchen den im vorigen Paragraphen beſtimmten Arbeits-
ſtunden iſt den genannten Arbeitern Vor- und Nachmittags eine Muße
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/496>, abgerufen am 22.11.2024.
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