davon so wenig, als von der Verpflichtung, die Kranken nicht zu ver- lassen, entbinden könnten.
Auch die Verbindlichkeit zur Verpflegung ihrer verarmten Unter- thanen ist mit der Erbunterthänigkeit nicht ganz fortgefallen, wie in dem Rescr. v. 5. März 1809., das Edict v. 9. Octbr. 1807. betreffend, §. 18. genügend ausgeführt worden ist.
Ich bin daher der Meinung, daß die §§. 33. und 36. Thl. II. Tit. 12. und §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. des A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit noch gegenwärtig volle Gültig- keit haben, und daß in dem speciellen Falle, welcher die Veranlassung zu dieser Ausführung gegeben hat, die Regierung zu B. in Ortschaften, welche bloß aus den in herrschaftlichen Häusern wohnenden Einliegern bestehen, die Dominien zur subsidiarischen Unterstützung der zu errich- tenden unerläßlichen Schulanstalten anhalten kann.
Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die administrativen Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigestellt bleiben.
22.
Rescr. v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die Leistungen der Gutsherrschaften zu Schulzwecken.
Das unterzeichnete Ministerium hat sich aus dem von der Königl. Regierung unterm 14. April c. erstatteten Berichte, die Leistungen der Gutsherrschaften zu Schulzwecken betreffend, veranlaßt gefunden, mit dem Königl. Justizministerium in Schriftwechsel zu treten, und dessen rechtliche Ansicht darüber zu vernehmen: ob aus dem §. 33. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R. auch nach Auf- hebung der Erbunterthänigkeit die subsidiarische Verpflichtung der Gutsherrschaft, für den Schulunterricht der Kinder ihrer Tagelöhner und Arbeitsleute zu sorgen und dieselben bei der Errichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unterstützen, ge- folgert werden könne.
Bei den von der Königl. Regierung in dem gedachten Berichte angezeigten Verhältnissen erscheint es um so weniger zweifelhaft, und das unterzeichnete Ministerium ist mit dem Königl. Justizministerium dahin einverstanden, daß die Bestimmung des §. 33. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R., wonach Gutsherrschaften auf dem Lande verpflichtet sind, ihre
davon ſo wenig, als von der Verpflichtung, die Kranken nicht zu ver- laſſen, entbinden könnten.
Auch die Verbindlichkeit zur Verpflegung ihrer verarmten Unter- thanen iſt mit der Erbunterthänigkeit nicht ganz fortgefallen, wie in dem Reſcr. v. 5. März 1809., das Edict v. 9. Octbr. 1807. betreffend, §. 18. genügend ausgeführt worden iſt.
Ich bin daher der Meinung, daß die §§. 33. und 36. Thl. II. Tit. 12. und §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. des A. L.-R. auch nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit noch gegenwärtig volle Gültig- keit haben, und daß in dem ſpeciellen Falle, welcher die Veranlaſſung zu dieſer Ausführung gegeben hat, die Regierung zu B. in Ortſchaften, welche bloß aus den in herrſchaftlichen Häuſern wohnenden Einliegern beſtehen, die Dominien zur ſubſidiariſchen Unterſtützung der zu errich- tenden unerläßlichen Schulanſtalten anhalten kann.
Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die adminiſtrativen Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigeſtellt bleiben.
22.
Reſcr. v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die Leiſtungen der Gutsherrſchaften zu Schulzwecken.
Das unterzeichnete Miniſterium hat ſich aus dem von der Königl. Regierung unterm 14. April c. erſtatteten Berichte, die Leiſtungen der Gutsherrſchaften zu Schulzwecken betreffend, veranlaßt gefunden, mit dem Königl. Juſtizminiſterium in Schriftwechſel zu treten, und deſſen rechtliche Anſicht darüber zu vernehmen: ob aus dem §. 33. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R. auch nach Auf- hebung der Erbunterthänigkeit die ſubſidiariſche Verpflichtung der Gutsherrſchaft, für den Schulunterricht der Kinder ihrer Tagelöhner und Arbeitsleute zu ſorgen und dieſelben bei der Errichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unterſtützen, ge- folgert werden könne.
Bei den von der Königl. Regierung in dem gedachten Berichte angezeigten Verhältniſſen erſcheint es um ſo weniger zweifelhaft, und das unterzeichnete Miniſterium iſt mit dem Königl. Juſtizminiſterium dahin einverſtanden, daß die Beſtimmung des §. 33. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R., wonach Gutsherrſchaften auf dem Lande verpflichtet ſind, ihre
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davon ſo wenig, als von der Verpflichtung, die Kranken nicht zu ver-
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Auch die Verbindlichkeit zur Verpflegung ihrer verarmten Unter-
thanen iſt mit der Erbunterthänigkeit nicht ganz fortgefallen, wie in
dem Reſcr. v. 5. März 1809., das Edict v. 9. Octbr. 1807. betreffend,
§. 18. genügend ausgeführt worden iſt.
Ich bin daher der Meinung, daß die §§. 33. und 36. Thl. II.
Tit. 12. und §§. 122. und 125. Thl. II. Tit. 7. des A. L.-R. auch
nach Aufhebung der Erbunterthänigkeit noch gegenwärtig volle Gültig-
keit haben, und daß in dem ſpeciellen Falle, welcher die Veranlaſſung
zu dieſer Ausführung gegeben hat, die Regierung zu B. in Ortſchaften,
welche bloß aus den in herrſchaftlichen Häuſern wohnenden Einliegern
beſtehen, die Dominien zur ſubſidiariſchen Unterſtützung der zu errich-
tenden unerläßlichen Schulanſtalten anhalten kann.
Den Dominien kann dagegen, ohne daß dadurch die adminiſtrativen
Verfügungen aufgehalten werden, der Rechtsweg freigeſtellt bleiben.
22.
Reſcr. v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr.
die Leiſtungen der Gutsherrſchaften zu Schulzwecken.
Das unterzeichnete Miniſterium hat ſich aus dem von der Königl.
Regierung unterm 14. April c. erſtatteten Berichte, die Leiſtungen der
Gutsherrſchaften zu Schulzwecken betreffend, veranlaßt gefunden, mit
dem Königl. Juſtizminiſterium in Schriftwechſel zu treten, und deſſen
rechtliche Anſicht darüber zu vernehmen:
ob aus dem §. 33. Thl. II. Tit. 12. A. L.-R. auch nach Auf-
hebung der Erbunterthänigkeit die ſubſidiariſche Verpflichtung
der Gutsherrſchaft, für den Schulunterricht der Kinder ihrer
Tagelöhner und Arbeitsleute zu ſorgen und dieſelben bei der
Errichtung und Unterhaltung ihrer Schulen zu unterſtützen, ge-
folgert werden könne.
Bei den von der Königl. Regierung in dem gedachten Berichte
angezeigten Verhältniſſen erſcheint es um ſo weniger zweifelhaft, und
das unterzeichnete Miniſterium iſt mit dem Königl. Juſtizminiſterium
dahin einverſtanden, daß die Beſtimmung des §. 33. Thl. II. Tit. 12.
A. L.-R.,
wonach Gutsherrſchaften auf dem Lande verpflichtet ſind, ihre
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/493>, abgerufen am 22.11.2024.
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