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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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das Schulgeld, als eine nur für die Unterrichtsertheilung an die
wirklich die Schule besuchenden Kinder von den Eltern derselben
zu zahlende Remuneration, in seinem Gesammtertrage von der
Zahl der überhaupt vorhandenen Kinder und demnächst auch von
ihrem Schulbesuche abhängt, in welcher letzteren Hinsicht den
Eltern nirgend im Gesetz die Freiheit beschränkt ist, dafern sie
nur überhaupt für einen ordnungsmäßig zureichenden Unterricht
ihrer Kinder sorgen, im Uebrigen nach ihrem Ermessen sich der
häuslichen Information oder jeder ihnen zusagenden Privat- oder
öffentlichen Schulanstalt zu bedienen. Dahingegen hat aber der
Schullehrer in der Regel, und soweit nicht besondere ausdrück-
liche Bestimmungen bei seiner Anstellung ein Anderes verordnen,
für jedes seinen Unterricht wirklich besuchende Kind allerdings
einen Anspruch auf das Schulgeld und ist in der Regel nicht
verbunden, den Kindern unvermögender Eltern seinerseits den
Unterricht unentgeltlich zu ertheilen. Das Schulgeld für die-
selben muß vielmehr nöthigenfalls, da der Elementarunterricht
gesetzlich jedem Kinde verschafft werden muß, und mithin zu den
unerläßlichen Bedürfnissen der Erziehung gehört, als ein Theil
der Armenpflege aus den betreffenden Armen- oder sonstigen allge-
meinen Corporations- oder Communalfonds, und bei deren Er-
schöpfung durch Zuschüsse der betheiligten Gemeinen aufgebracht
werden. Damit stimmen auch die von der Königl. Regierung
selbst bereits allegirten Verordnungen des General-Landschul-
reglements von 1763. und der Magdeburgischen Kirchenordnung
überein, welcher letztern Bestimmung übrigens, wegen Entnehmung
des Armenschulgeldes aus dem Kirchenärario, als Zwangsverbind-
lichkeit des letztern nur da Platz greift, wo nach vorausgesetzter
diesfälliger Verfassung der Kirchenfonds zugleich mit zur Armen-
pflege bestimmt ist. Da in vorliegendem Falle, soviel die bis-
herigen Berichte der Königl. Regierung ergeben, dergl. Verfassung
nicht vorliegt, sondern in den betheiligten Ortschaften die Armen-
pflege aus dem Communalfonds bestritten wird; so wird der
Magistrat zu N. N. sich der Gewährung des Schulgeldes für
die nach Gr. zur Schule gehenden Kinder unvermögender Eltern
aus dem betreffenden Theile der Colonie nicht entbrechen können,
und wenn er auch den Rechtsweg dagegen versuchen sollte, doch
das Schulgeld, als eine nur für die Unterrichtsertheilung an die
wirklich die Schule beſuchenden Kinder von den Eltern derſelben
zu zahlende Remuneration, in ſeinem Geſammtertrage von der
Zahl der überhaupt vorhandenen Kinder und demnächſt auch von
ihrem Schulbeſuche abhängt, in welcher letzteren Hinſicht den
Eltern nirgend im Geſetz die Freiheit beſchränkt iſt, dafern ſie
nur überhaupt für einen ordnungsmäßig zureichenden Unterricht
ihrer Kinder ſorgen, im Uebrigen nach ihrem Ermeſſen ſich der
häuslichen Information oder jeder ihnen zuſagenden Privat- oder
öffentlichen Schulanſtalt zu bedienen. Dahingegen hat aber der
Schullehrer in der Regel, und ſoweit nicht beſondere ausdrück-
liche Beſtimmungen bei ſeiner Anſtellung ein Anderes verordnen,
für jedes ſeinen Unterricht wirklich beſuchende Kind allerdings
einen Anſpruch auf das Schulgeld und iſt in der Regel nicht
verbunden, den Kindern unvermögender Eltern ſeinerſeits den
Unterricht unentgeltlich zu ertheilen. Das Schulgeld für die-
ſelben muß vielmehr nöthigenfalls, da der Elementarunterricht
geſetzlich jedem Kinde verſchafft werden muß, und mithin zu den
unerläßlichen Bedürfniſſen der Erziehung gehört, als ein Theil
der Armenpflege aus den betreffenden Armen- oder ſonſtigen allge-
meinen Corporations- oder Communalfonds, und bei deren Er-
ſchöpfung durch Zuſchüſſe der betheiligten Gemeinen aufgebracht
werden. Damit ſtimmen auch die von der Königl. Regierung
ſelbſt bereits allegirten Verordnungen des General-Landſchul-
reglements von 1763. und der Magdeburgiſchen Kirchenordnung
überein, welcher letztern Beſtimmung übrigens, wegen Entnehmung
des Armenſchulgeldes aus dem Kirchenärario, als Zwangsverbind-
lichkeit des letztern nur da Platz greift, wo nach vorausgeſetzter
diesfälliger Verfaſſung der Kirchenfonds zugleich mit zur Armen-
pflege beſtimmt iſt. Da in vorliegendem Falle, ſoviel die bis-
herigen Berichte der Königl. Regierung ergeben, dergl. Verfaſſung
nicht vorliegt, ſondern in den betheiligten Ortſchaften die Armen-
pflege aus dem Communalfonds beſtritten wird; ſo wird der
Magiſtrat zu N. N. ſich der Gewährung des Schulgeldes für
die nach Gr. zur Schule gehenden Kinder unvermögender Eltern
aus dem betreffenden Theile der Colonie nicht entbrechen können,
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[470/0484] das Schulgeld, als eine nur für die Unterrichtsertheilung an die wirklich die Schule beſuchenden Kinder von den Eltern derſelben zu zahlende Remuneration, in ſeinem Geſammtertrage von der Zahl der überhaupt vorhandenen Kinder und demnächſt auch von ihrem Schulbeſuche abhängt, in welcher letzteren Hinſicht den Eltern nirgend im Geſetz die Freiheit beſchränkt iſt, dafern ſie nur überhaupt für einen ordnungsmäßig zureichenden Unterricht ihrer Kinder ſorgen, im Uebrigen nach ihrem Ermeſſen ſich der häuslichen Information oder jeder ihnen zuſagenden Privat- oder öffentlichen Schulanſtalt zu bedienen. Dahingegen hat aber der Schullehrer in der Regel, und ſoweit nicht beſondere ausdrück- liche Beſtimmungen bei ſeiner Anſtellung ein Anderes verordnen, für jedes ſeinen Unterricht wirklich beſuchende Kind allerdings einen Anſpruch auf das Schulgeld und iſt in der Regel nicht verbunden, den Kindern unvermögender Eltern ſeinerſeits den Unterricht unentgeltlich zu ertheilen. Das Schulgeld für die- ſelben muß vielmehr nöthigenfalls, da der Elementarunterricht geſetzlich jedem Kinde verſchafft werden muß, und mithin zu den unerläßlichen Bedürfniſſen der Erziehung gehört, als ein Theil der Armenpflege aus den betreffenden Armen- oder ſonſtigen allge- meinen Corporations- oder Communalfonds, und bei deren Er- ſchöpfung durch Zuſchüſſe der betheiligten Gemeinen aufgebracht werden. Damit ſtimmen auch die von der Königl. Regierung ſelbſt bereits allegirten Verordnungen des General-Landſchul- reglements von 1763. und der Magdeburgiſchen Kirchenordnung überein, welcher letztern Beſtimmung übrigens, wegen Entnehmung des Armenſchulgeldes aus dem Kirchenärario, als Zwangsverbind- lichkeit des letztern nur da Platz greift, wo nach vorausgeſetzter diesfälliger Verfaſſung der Kirchenfonds zugleich mit zur Armen- pflege beſtimmt iſt. Da in vorliegendem Falle, ſoviel die bis- herigen Berichte der Königl. Regierung ergeben, dergl. Verfaſſung nicht vorliegt, ſondern in den betheiligten Ortſchaften die Armen- pflege aus dem Communalfonds beſtritten wird; ſo wird der Magiſtrat zu N. N. ſich der Gewährung des Schulgeldes für die nach Gr. zur Schule gehenden Kinder unvermögender Eltern aus dem betreffenden Theile der Colonie nicht entbrechen können, und wenn er auch den Rechtsweg dagegen verſuchen ſollte, doch

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/484>, abgerufen am 25.11.2024.