Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.in Beziehung auf die innere Verfassung, imgleichen die Sorge für die Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter hier diejenigen ver- Die Universitäten und Academien verbleiben unmittelbar von dem Nähere Bestimmungen. §. 7. Hiernach erstreckt sich die Wirksamkeit der Consistorien in 1) alle sich auf den pädagogischen Zweck der Unterrichtsanstalten im Allgemeinen beziehende Angelegenheiten; 2) die Prüfung der Grundplane oder Statuten der Schulen und Erziehungsanstalten, insofern sie deren innere Einrichtung be- treffen; 3) die Prüfung neuer, die Revision und Berichtigung schon vor- handener specieller Schulordnungen und Reglements; imgleichen der Disciplinargesetze, nicht minder die Abgabe zweckmäßiger Vor- schläge, behufs Abstellung der bei dem Erziehungs- und Unter- richts-Wesen eingeschlichenen Mißbräuche und anzutreffenden Mängel; 4) Prüfung der im Gebrauch befindlichen Schulbücher; Bestimmung derjenigen, welche abzuschaffen oder neu einzuführen, und Regu- lirung der Anwendung nach vorheriger Genehmigung des vorge- setzten Ministerii; 5) Abfassung neuer für nöthig erachteter Schulbücher, welche jedoch nicht ohne Genehmigung des vorgesetzten Ministerii zum Gebrauch für inländische Schulen gedruckt werden dürfen; 6) Abfassung und Revision der Pläne zur Gründung und innern Einrichtung von Schullehrer-Seminarien, so wie der Anstalten zum Behuf weiterer Ausbildung schon angestellter Lehrer; ferner die Aufsicht und Leitung der gedachten Seminarien; die Anstel- lung und Disciplin der Lehrer bei denselben. in Beziehung auf die innere Verfaſſung, imgleichen die Sorge für die Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter hier diejenigen ver- Die Univerſitäten und Academien verbleiben unmittelbar von dem Nähere Beſtimmungen. §. 7. Hiernach erſtreckt ſich die Wirkſamkeit der Conſiſtorien in 1) alle ſich auf den pädagogiſchen Zweck der Unterrichtsanſtalten im Allgemeinen beziehende Angelegenheiten; 2) die Prüfung der Grundplane oder Statuten der Schulen und Erziehungsanſtalten, inſofern ſie deren innere Einrichtung be- treffen; 3) die Prüfung neuer, die Reviſion und Berichtigung ſchon vor- handener ſpecieller Schulordnungen und Reglements; imgleichen der Disciplinargeſetze, nicht minder die Abgabe zweckmäßiger Vor- ſchläge, behufs Abſtellung der bei dem Erziehungs- und Unter- richts-Weſen eingeſchlichenen Mißbräuche und anzutreffenden Mängel; 4) Prüfung der im Gebrauch befindlichen Schulbücher; Beſtimmung derjenigen, welche abzuſchaffen oder neu einzuführen, und Regu- lirung der Anwendung nach vorheriger Genehmigung des vorge- ſetzten Miniſterii; 5) Abfaſſung neuer für nöthig erachteter Schulbücher, welche jedoch nicht ohne Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii zum Gebrauch für inländiſche Schulen gedruckt werden dürfen; 6) Abfaſſung und Reviſion der Pläne zur Gründung und innern Einrichtung von Schullehrer-Seminarien, ſo wie der Anſtalten zum Behuf weiterer Ausbildung ſchon angeſtellter Lehrer; ferner die Aufſicht und Leitung der gedachten Seminarien; die Anſtel- lung und Disciplin der Lehrer bei denſelben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0468" n="454"/> in Beziehung auf die innere Verfaſſung, imgleichen die Sorge für die<lb/> Ausbildung der Elementar-Schullehrer zu, nach näherer Beſtimmung<lb/> des folgenden §., ſo weit er hierauf Anwendung findet.</p><lb/> <p>Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter hier diejenigen ver-<lb/> ſtanden werden, welche zur Univerſität entlaſſen, ſtehen hingegen unter<lb/> unmittelbarer Aufſicht und Verwaltung des Conſiſtoriums.</p><lb/> <p>Die Univerſitäten und Academien verbleiben unmittelbar von dem<lb/> Miniſterium der geiſtlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unter-<lb/> richts abhängig.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>Nähere Beſtimmungen.</head><lb/> <p>§. 7. 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in Beziehung auf die innere Verfaſſung, imgleichen die Sorge für die
Ausbildung der Elementar-Schullehrer zu, nach näherer Beſtimmung
des folgenden §., ſo weit er hierauf Anwendung findet.
Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter hier diejenigen ver-
ſtanden werden, welche zur Univerſität entlaſſen, ſtehen hingegen unter
unmittelbarer Aufſicht und Verwaltung des Conſiſtoriums.
Die Univerſitäten und Academien verbleiben unmittelbar von dem
Miniſterium der geiſtlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unter-
richts abhängig.
Nähere Beſtimmungen.
§. 7. Hiernach erſtreckt ſich die Wirkſamkeit der Conſiſtorien in
Abſicht des Unterrichts- und Erziehungs-Weſens auf folgende Gegen-
ſtände:
1) alle ſich auf den pädagogiſchen Zweck der Unterrichtsanſtalten im
Allgemeinen beziehende Angelegenheiten;
2) die Prüfung der Grundplane oder Statuten der Schulen und
Erziehungsanſtalten, inſofern ſie deren innere Einrichtung be-
treffen;
3) die Prüfung neuer, die Reviſion und Berichtigung ſchon vor-
handener ſpecieller Schulordnungen und Reglements; imgleichen
der Disciplinargeſetze, nicht minder die Abgabe zweckmäßiger Vor-
ſchläge, behufs Abſtellung der bei dem Erziehungs- und Unter-
richts-Weſen eingeſchlichenen Mißbräuche und anzutreffenden
Mängel;
4) Prüfung der im Gebrauch befindlichen Schulbücher; Beſtimmung
derjenigen, welche abzuſchaffen oder neu einzuführen, und Regu-
lirung der Anwendung nach vorheriger Genehmigung des vorge-
ſetzten Miniſterii;
5) Abfaſſung neuer für nöthig erachteter Schulbücher, welche jedoch
nicht ohne Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii zum Gebrauch
für inländiſche Schulen gedruckt werden dürfen;
6) Abfaſſung und Reviſion der Pläne zur Gründung und innern
Einrichtung von Schullehrer-Seminarien, ſo wie der Anſtalten
zum Behuf weiterer Ausbildung ſchon angeſtellter Lehrer; ferner
die Aufſicht und Leitung der gedachten Seminarien; die Anſtel-
lung und Disciplin der Lehrer bei denſelben.
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