Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.theilenden bevorzugten Anspruch auf Anstellung anlangt, so wird hier- 1. Bei allen von der Regierung abhängenden Anstellungen von Schullehrern soll vorzugsweise auf die aus den Hauptseminaren entlassenen und mit Zeugnissen der Anstellungsfähigkeit versehenen Seminaristen Rücksicht genommen, und so lange, als noch der- gleichen für die zu besetzende Stelle qualificirte Individuen vor- handen sind, kein auf andere Weise zum Schulamte vorbereitetes Subject genommen werden. 2. Gleiche Verpflichtung sollen in der Regel diejenigen Gemeinen haben, welchen bei Besetzung von Schulstellen ein Wahl- oder Präsentationsrecht zusteht. 3. Auch den Privatcollatoren soll empfohlen werden, vorzugsweise Seminaristen zu vociren, jedenfalls aber obliegen, nur auf solche Subjecte zu reflectiren, die mit einem Prüfungszeugnisse, wodurch ihre Anstellungsfähigkeit begründet ist, versehen sind. 4. Ein Prüfungszeugniß, wodurch die Anstellungsfähigkeit in einem Schulamte begründet wird, soll jederzeit von dem Director und den Lehrern des Hauptseminars ausgestellt und von den betreffen- den Provinzial-Schulräthen vollzogen sein. 5. Die Prüfungen, auf deren Grund auch an solche, die nicht in einem Hauptseminare gebildet sind, Zeugnisse der Anstellungs- fähigkeit ertheilt werden dürfen, sollen zu gewissen, durch die Amtsblätter bekannt zu machenden Zeiten in den Hauptseminaren in solcher Art vorgenommen werden, wie dies unter Nr. 10. in dem heute an die Prov.-Schulcollegien erlassenen Rescripte be- stimmt worden ist. 6. Diejenigen, welche, ohne in einem Hauptseminar vorbereitet zu sein, für das Schulamt geprüft zu werden wünschen, haben sich deshalb an die Regierung zu wenden, und derselben a. ein ärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand, b. einen von ihnen selbst verfaßten Lebenslauf, c. die erforderlichen Nachweise und Zeugnisse über genossene Erziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbe- reitung zum Schulamte insbesondere und d. Zeugnisse der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen theilenden bevorzugten Anſpruch auf Anſtellung anlangt, ſo wird hier- 1. Bei allen von der Regierung abhängenden Anſtellungen von Schullehrern ſoll vorzugsweiſe auf die aus den Hauptſeminaren entlaſſenen und mit Zeugniſſen der Anſtellungsfähigkeit verſehenen Seminariſten Rückſicht genommen, und ſo lange, als noch der- gleichen für die zu beſetzende Stelle qualificirte Individuen vor- handen ſind, kein auf andere Weiſe zum Schulamte vorbereitetes Subject genommen werden. 2. Gleiche Verpflichtung ſollen in der Regel diejenigen Gemeinen haben, welchen bei Beſetzung von Schulſtellen ein Wahl- oder Präſentationsrecht zuſteht. 3. Auch den Privatcollatoren ſoll empfohlen werden, vorzugsweiſe Seminariſten zu vociren, jedenfalls aber obliegen, nur auf ſolche Subjecte zu reflectiren, die mit einem Prüfungszeugniſſe, wodurch ihre Anſtellungsfähigkeit begründet iſt, verſehen ſind. 4. Ein Prüfungszeugniß, wodurch die Anſtellungsfähigkeit in einem Schulamte begründet wird, ſoll jederzeit von dem Director und den Lehrern des Hauptſeminars ausgeſtellt und von den betreffen- den Provinzial-Schulräthen vollzogen ſein. 5. Die Prüfungen, auf deren Grund auch an ſolche, die nicht in einem Hauptſeminare gebildet ſind, Zeugniſſe der Anſtellungs- fähigkeit ertheilt werden dürfen, ſollen zu gewiſſen, durch die Amtsblätter bekannt zu machenden Zeiten in den Hauptſeminaren in ſolcher Art vorgenommen werden, wie dies unter Nr. 10. in dem heute an die Prov.-Schulcollegien erlaſſenen Reſcripte be- ſtimmt worden iſt. 6. Diejenigen, welche, ohne in einem Hauptſeminar vorbereitet zu ſein, für das Schulamt geprüft zu werden wünſchen, haben ſich deshalb an die Regierung zu wenden, und derſelben a. ein ärztliches Zeugniß über ihren Geſundheitszuſtand, b. einen von ihnen ſelbſt verfaßten Lebenslauf, c. die erforderlichen Nachweiſe und Zeugniſſe über genoſſene Erziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbe- reitung zum Schulamte insbeſondere und d. 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theilenden bevorzugten Anſpruch auf Anſtellung anlangt, ſo wird hier-
über Folgendes feſtgeſetzt:
1. Bei allen von der Regierung abhängenden Anſtellungen von
Schullehrern ſoll vorzugsweiſe auf die aus den Hauptſeminaren
entlaſſenen und mit Zeugniſſen der Anſtellungsfähigkeit verſehenen
Seminariſten Rückſicht genommen, und ſo lange, als noch der-
gleichen für die zu beſetzende Stelle qualificirte Individuen vor-
handen ſind, kein auf andere Weiſe zum Schulamte vorbereitetes
Subject genommen werden.
2. Gleiche Verpflichtung ſollen in der Regel diejenigen Gemeinen
haben, welchen bei Beſetzung von Schulſtellen ein Wahl- oder
Präſentationsrecht zuſteht.
3. Auch den Privatcollatoren ſoll empfohlen werden, vorzugsweiſe
Seminariſten zu vociren, jedenfalls aber obliegen, nur auf ſolche
Subjecte zu reflectiren, die mit einem Prüfungszeugniſſe, wodurch
ihre Anſtellungsfähigkeit begründet iſt, verſehen ſind.
4. Ein Prüfungszeugniß, wodurch die Anſtellungsfähigkeit in einem
Schulamte begründet wird, ſoll jederzeit von dem Director und
den Lehrern des Hauptſeminars ausgeſtellt und von den betreffen-
den Provinzial-Schulräthen vollzogen ſein.
5. Die Prüfungen, auf deren Grund auch an ſolche, die nicht in
einem Hauptſeminare gebildet ſind, Zeugniſſe der Anſtellungs-
fähigkeit ertheilt werden dürfen, ſollen zu gewiſſen, durch die
Amtsblätter bekannt zu machenden Zeiten in den Hauptſeminaren
in ſolcher Art vorgenommen werden, wie dies unter Nr. 10. in
dem heute an die Prov.-Schulcollegien erlaſſenen Reſcripte be-
ſtimmt worden iſt.
6. Diejenigen, welche, ohne in einem Hauptſeminar vorbereitet zu
ſein, für das Schulamt geprüft zu werden wünſchen, haben ſich
deshalb an die Regierung zu wenden, und derſelben
a. ein ärztliches Zeugniß über ihren Geſundheitszuſtand,
b. einen von ihnen ſelbſt verfaßten Lebenslauf,
c. die erforderlichen Nachweiſe und Zeugniſſe über genoſſene
Erziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbe-
reitung zum Schulamte insbeſondere und
d. Zeugniſſe der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen
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