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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Entlassenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh-
rern ausgestellt, und von den Königl. Commissarien vollzogen
werden.
5. In diesem Abgangszeugnisse soll nicht nur das Maaß der erwor-
benen Kenntniß und Geschicklichkeit in allen Gegenständen der
Seminar-Unterweisung und für jedes einzelne Object besonders,
durch möglichst bestimmt und characterisirende Prädicate bezeichnet,
und der Lehrgabe und des Lehrgeschickes ausdrückliche Erwähnung
gethan, sondern auch die moralische Befähigung zum Lehramte,
das Betragen und die Gemüthsart, so wie die daraus für die
künftige Wirksamkeit des Geprüften sich ergebende Erwartung
gewissenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines
und zusammenfassendes Urtheil über seine Gesammt-Qualification
durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und
durch die ihnen entsprechenden Nummern I., II. oder III. ausge-
sprochen werden.
6. Ein solches Abgangszeugniß soll dem Entlassenen zwar die An-
stellungsfähigkeit, allein für's Erste nur auf 3 Jahre ertheilen,
nach deren Ablauf der Inhaber sich zu einer abermaligen Prüfung
im Seminar zu stellen hat. Wer jedoch bei der Entlassungs-
prüfung das Prädicat "Vorzüglich" und die Nummer I. erhalten
hat, und innerhalb der ersten 3 Jahre nach seinem Abgange an
einer öffentlichen Schule wirklich angestellt worden ist, soll einer
zweiten Prüfung sich in der Regel nicht weiter zu unterziehen
haben; alle übrigen hingegen können nur provisorisch ins Amt
gesetzt werden.
7. Diese abermaligen Prüfungen sollen nicht mit den Abgangs-
prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter
Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr.
Regierungen zu einer bei jedem Seminar festzusetzenden Zeit
gehalten werden.
8. Wenn aber die Entlassungsprüfungen vorzugsweise darauf
zu richten sind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen
Unterricht auch vollständig aufgefaßt, im Zusammenhange inne
behalten, richtig verstanden, und soweit solches erwartet werden
kann, wohl anzuwenden gelernt haben; so soll dagegen bei den
abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den
Entlaſſenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh-
rern ausgeſtellt, und von den Königl. Commiſſarien vollzogen
werden.
5. In dieſem Abgangszeugniſſe ſoll nicht nur das Maaß der erwor-
benen Kenntniß und Geſchicklichkeit in allen Gegenſtänden der
Seminar-Unterweiſung und für jedes einzelne Object beſonders,
durch möglichſt beſtimmt und characteriſirende Prädicate bezeichnet,
und der Lehrgabe und des Lehrgeſchickes ausdrückliche Erwähnung
gethan, ſondern auch die moraliſche Befähigung zum Lehramte,
das Betragen und die Gemüthsart, ſo wie die daraus für die
künftige Wirkſamkeit des Geprüften ſich ergebende Erwartung
gewiſſenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines
und zuſammenfaſſendes Urtheil über ſeine Geſammt-Qualification
durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und
durch die ihnen entſprechenden Nummern I., II. oder III. ausge-
ſprochen werden.
6. Ein ſolches Abgangszeugniß ſoll dem Entlaſſenen zwar die An-
ſtellungsfähigkeit, allein für’s Erſte nur auf 3 Jahre ertheilen,
nach deren Ablauf der Inhaber ſich zu einer abermaligen Prüfung
im Seminar zu ſtellen hat. Wer jedoch bei der Entlaſſungs-
prüfung das Prädicat „Vorzüglich“ und die Nummer I. erhalten
hat, und innerhalb der erſten 3 Jahre nach ſeinem Abgange an
einer öffentlichen Schule wirklich angeſtellt worden iſt, ſoll einer
zweiten Prüfung ſich in der Regel nicht weiter zu unterziehen
haben; alle übrigen hingegen können nur proviſoriſch ins Amt
geſetzt werden.
7. Dieſe abermaligen Prüfungen ſollen nicht mit den Abgangs-
prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter
Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr.
Regierungen zu einer bei jedem Seminar feſtzuſetzenden Zeit
gehalten werden.
8. Wenn aber die Entlaſſungsprüfungen vorzugsweiſe darauf
zu richten ſind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen
Unterricht auch vollſtändig aufgefaßt, im Zuſammenhange inne
behalten, richtig verſtanden, und ſoweit ſolches erwartet werden
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abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den
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[441/0455] Entlaſſenen ein Abgangszeugniß von dem Director und den Leh- rern ausgeſtellt, und von den Königl. Commiſſarien vollzogen werden. 5. In dieſem Abgangszeugniſſe ſoll nicht nur das Maaß der erwor- benen Kenntniß und Geſchicklichkeit in allen Gegenſtänden der Seminar-Unterweiſung und für jedes einzelne Object beſonders, durch möglichſt beſtimmt und characteriſirende Prädicate bezeichnet, und der Lehrgabe und des Lehrgeſchickes ausdrückliche Erwähnung gethan, ſondern auch die moraliſche Befähigung zum Lehramte, das Betragen und die Gemüthsart, ſo wie die daraus für die künftige Wirkſamkeit des Geprüften ſich ergebende Erwartung gewiſſenhaft ausgedrückt, und nach allen Notizen ein allgemeines und zuſammenfaſſendes Urtheil über ſeine Geſammt-Qualification durch die Ausdrücke Vorzüglich, Gut oder Genügend und durch die ihnen entſprechenden Nummern I., II. oder III. ausge- ſprochen werden. 6. Ein ſolches Abgangszeugniß ſoll dem Entlaſſenen zwar die An- ſtellungsfähigkeit, allein für’s Erſte nur auf 3 Jahre ertheilen, nach deren Ablauf der Inhaber ſich zu einer abermaligen Prüfung im Seminar zu ſtellen hat. Wer jedoch bei der Entlaſſungs- prüfung das Prädicat „Vorzüglich“ und die Nummer I. erhalten hat, und innerhalb der erſten 3 Jahre nach ſeinem Abgange an einer öffentlichen Schule wirklich angeſtellt worden iſt, ſoll einer zweiten Prüfung ſich in der Regel nicht weiter zu unterziehen haben; alle übrigen hingegen können nur proviſoriſch ins Amt geſetzt werden. 7. Dieſe abermaligen Prüfungen ſollen nicht mit den Abgangs- prüfungen zugleich, jedoch ebenfalls in Gegenwart und unter Leitung und Theilnahme namentlich der Schulräthe der betr. Regierungen zu einer bei jedem Seminar feſtzuſetzenden Zeit gehalten werden. 8. Wenn aber die Entlaſſungsprüfungen vorzugsweiſe darauf zu richten ſind, ob die Zöglinge den im Seminar empfangenen Unterricht auch vollſtändig aufgefaßt, im Zuſammenhange inne behalten, richtig verſtanden, und ſoweit ſolches erwartet werden kann, wohl anzuwenden gelernt haben; ſo ſoll dagegen bei den abermaligen Prüfungen nicht unmittelbare Beziehung auf den

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/455>, abgerufen am 22.11.2024.