Nachdem durch Unsere Verordnung vom 11. März 1812. den Juden in den damaligen Provinzen Unseres Staates mit dem Staats- Bürgerrechte die uneingeschränkte Befugniß, Grundstücke zu acquiriren, ertheilt worden ist, und sie daher auch Grundstücke, mit denen das Patronat über christliche Kirchen verbunden ist, erwerben; so erfordern solche, bei Anfertigung des A. L.-R. nicht vorhanden gewesene Fälle eine anderweite Bestimmung.
Wir verordnen daher für die Provinzen, wo zu Folge des Gesetzes vom 11. März 1812. den Juden bereits die unbeschränkte Befugniß, Grundstücke zu erwerben, ertheilt ist, so wie da, wo ihnen solche künftig ertheilt werden wird, Folgendes, und declariren dadurch die Bestim- mungen des A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §§. 581--583. dahin, daß
1) das auf Gütern und Grundstücken, die sich im Besitzthum jüdischer Glaubensgenossen befinden, haftende Patronatrecht über christliche Kirchen für die Besitzzeit jüdischer Erwerber und deren Benutzung, so lange gänzlich ruhe; daß daher
2) der Pfarrer und die Kirchenbedienten, auch der Schullehrer in evangelischen Gemeinen von der Provinzial-Behörde, und in katholischen von den Bischöfen, ganz in derselben Art bestellt werden, als ob kein Patron vorhanden, oder dessen Rechte auf sie übergegangen seien.
3) Ebenso soll es auch mit der Aufsicht über das Kirchen-Vermögen und mit der Abnahme der Kirchen-Rechnungen gehalten werden.
4) Die Beiträge und Leistungen aber, zu denen der Patron ver- bunden ist, müssen in allen Fällen aus den Einkünften des Guts bestritten werden.
5) Wo das Patronat einer Commune zusteht, können die jüdischen Mitglieder derselben an dessen Ausübung keinen Theil nehmen; sie müssen aber die damit verknüpften Reallasten von ihren Be- sitzungen gleich andern Mitgliedern der Commune tragen, so wie sie auch, als ansässige Dorfs- oder Stadt-Gemeine-Mitglieder, von ihren Grundstücken gleich andern christlichen Besitzern zur Erhaltung der Kirchen-Systeme beizutragen verpflichtet sind, da diese sonst, wegen der Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger, Gefahr laufen, einzugehen.
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Nachdem durch Unſere Verordnung vom 11. März 1812. den Juden in den damaligen Provinzen Unſeres Staates mit dem Staats- Bürgerrechte die uneingeſchränkte Befugniß, Grundſtücke zu acquiriren, ertheilt worden iſt, und ſie daher auch Grundſtücke, mit denen das Patronat über chriſtliche Kirchen verbunden iſt, erwerben; ſo erfordern ſolche, bei Anfertigung des A. L.-R. nicht vorhanden geweſene Fälle eine anderweite Beſtimmung.
Wir verordnen daher für die Provinzen, wo zu Folge des Geſetzes vom 11. März 1812. den Juden bereits die unbeſchränkte Befugniß, Grundſtücke zu erwerben, ertheilt iſt, ſo wie da, wo ihnen ſolche künftig ertheilt werden wird, Folgendes, und declariren dadurch die Beſtim- mungen des A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §§. 581—583. dahin, daß
1) das auf Gütern und Grundſtücken, die ſich im Beſitzthum jüdiſcher Glaubensgenoſſen befinden, haftende Patronatrecht über chriſtliche Kirchen für die Beſitzzeit jüdiſcher Erwerber und deren Benutzung, ſo lange gänzlich ruhe; daß daher
2) der Pfarrer und die Kirchenbedienten, auch der Schullehrer in evangeliſchen Gemeinen von der Provinzial-Behörde, und in katholiſchen von den Biſchöfen, ganz in derſelben Art beſtellt werden, als ob kein Patron vorhanden, oder deſſen Rechte auf ſie übergegangen ſeien.
3) Ebenſo ſoll es auch mit der Aufſicht über das Kirchen-Vermögen und mit der Abnahme der Kirchen-Rechnungen gehalten werden.
4) Die Beiträge und Leiſtungen aber, zu denen der Patron ver- bunden iſt, müſſen in allen Fällen aus den Einkünften des Guts beſtritten werden.
5) Wo das Patronat einer Commune zuſteht, können die jüdiſchen Mitglieder derſelben an deſſen Ausübung keinen Theil nehmen; ſie müſſen aber die damit verknüpften Reallaſten von ihren Be- ſitzungen gleich andern Mitgliedern der Commune tragen, ſo wie ſie auch, als anſäſſige Dorfs- oder Stadt-Gemeine-Mitglieder, von ihren Grundſtücken gleich andern chriſtlichen Beſitzern zur Erhaltung der Kirchen-Syſteme beizutragen verpflichtet ſind, da dieſe ſonſt, wegen der Anſiedelung der jüdiſchen Staatsbürger, Gefahr laufen, einzugehen.
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Nachdem durch Unſere Verordnung vom 11. März 1812. den
Juden in den damaligen Provinzen Unſeres Staates mit dem Staats-
Bürgerrechte die uneingeſchränkte Befugniß, Grundſtücke zu acquiriren,
ertheilt worden iſt, und ſie daher auch Grundſtücke, mit denen das
Patronat über chriſtliche Kirchen verbunden iſt, erwerben; ſo erfordern
ſolche, bei Anfertigung des A. L.-R. nicht vorhanden geweſene Fälle
eine anderweite Beſtimmung.
Wir verordnen daher für die Provinzen, wo zu Folge des Geſetzes
vom 11. März 1812. den Juden bereits die unbeſchränkte Befugniß,
Grundſtücke zu erwerben, ertheilt iſt, ſo wie da, wo ihnen ſolche künftig
ertheilt werden wird, Folgendes, und declariren dadurch die Beſtim-
mungen des A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §§. 581—583. dahin, daß
1) das auf Gütern und Grundſtücken, die ſich im Beſitzthum jüdiſcher
Glaubensgenoſſen befinden, haftende Patronatrecht über chriſtliche
Kirchen für die Beſitzzeit jüdiſcher Erwerber und deren Benutzung,
ſo lange gänzlich ruhe; daß daher
2) der Pfarrer und die Kirchenbedienten, auch der Schullehrer in
evangeliſchen Gemeinen von der Provinzial-Behörde, und in
katholiſchen von den Biſchöfen, ganz in derſelben Art beſtellt
werden, als ob kein Patron vorhanden, oder deſſen Rechte auf ſie
übergegangen ſeien.
3) Ebenſo ſoll es auch mit der Aufſicht über das Kirchen-Vermögen
und mit der Abnahme der Kirchen-Rechnungen gehalten werden.
4) Die Beiträge und Leiſtungen aber, zu denen der Patron ver-
bunden iſt, müſſen in allen Fällen aus den Einkünften des Guts
beſtritten werden.
5) Wo das Patronat einer Commune zuſteht, können die jüdiſchen
Mitglieder derſelben an deſſen Ausübung keinen Theil nehmen;
ſie müſſen aber die damit verknüpften Reallaſten von ihren Be-
ſitzungen gleich andern Mitgliedern der Commune tragen, ſo wie
ſie auch, als anſäſſige Dorfs- oder Stadt-Gemeine-Mitglieder,
von ihren Grundſtücken gleich andern chriſtlichen Beſitzern zur
Erhaltung der Kirchen-Syſteme beizutragen verpflichtet ſind, da
dieſe ſonſt, wegen der Anſiedelung der jüdiſchen Staatsbürger,
Gefahr laufen, einzugehen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/447>, abgerufen am 16.07.2024.
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