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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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die Königl. Regierungen anzuweisen, den resp. Magistraten und
anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieser
neuen Anstalt ebenso wie die Gewährung einer Unterstützung der
Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen.

Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Instituts trage
ich kein Bedenken, Ew. etc. anheimzustellen, den Anträgen des Grafen
v. d. Schulenburg zu genügen, und das Institut selbst den betr. Be-
hörden zu empfehlen.

3. Rescr. v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.),
betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen-
Pensions- und Unterstützungscasse.

Ew. etc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai
d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den
Beitritt eines Beamten zu der hiesigen allgemeinen Wittwen-Pensions-
und Unterstützungscasse die Bedingung wegen des Beitritts zu einer
der beiden Königl. Wittwencassen für erledigt anzunehmen etc.

4. Circ.-Rescr. v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.),
betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen-
Pensions- und Unterstützungscasse und die Stempelfreiheit für die
dazu erforderlichen Atteste.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Cab.-O. v. 7.
d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen-
burgschen allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse hie-
selbst beitreten, für die von denselben beizubringenden Aufnahme-
Atteste die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigst zu bewilligen
geruht, wie solche den Interessenten der Königl. Wittwen-Verpfle-
gungs-Anstalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775.
zugestanden ist.

Indem wir die Königl. Regierung von dieser Allerhöchsten Be-
stimmung in Kenntniß setzen, weisen wir dieselbe nach dem Antrage
des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demselben
mitzutheilende Nachweisung der bei obiger Anstalt aufgenommenen
Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art
einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anstalt associir-
ten Beamten geschieht.


die Königl. Regierungen anzuweiſen, den resp. Magiſtraten und
anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieſer
neuen Anſtalt ebenſo wie die Gewährung einer Unterſtützung der
Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen.

Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Inſtituts trage
ich kein Bedenken, Ew. ꝛc. anheimzuſtellen, den Anträgen des Grafen
v. d. Schulenburg zu genügen, und das Inſtitut ſelbſt den betr. Be-
hörden zu empfehlen.

3. Reſcr. v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.),
betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe.

Ew. ꝛc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai
d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den
Beitritt eines Beamten zu der hieſigen allgemeinen Wittwen-Penſions-
und Unterſtützungscaſſe die Bedingung wegen des Beitritts zu einer
der beiden Königl. Wittwencaſſen für erledigt anzunehmen ꝛc.

4. Circ.-Reſcr. v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.),
betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe und die Stempelfreiheit für die
dazu erforderlichen Atteſte.

Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerhöchſter Cab.-O. v. 7.
d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen-
burgſchen allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe hie-
ſelbſt beitreten, für die von denſelben beizubringenden Aufnahme-
Atteſte die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigſt zu bewilligen
geruht, wie ſolche den Intereſſenten der Königl. Wittwen-Verpfle-
gungs-Anſtalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775.
zugeſtanden iſt.

Indem wir die Königl. Regierung von dieſer Allerhöchſten Be-
ſtimmung in Kenntniß ſetzen, weiſen wir dieſelbe nach dem Antrage
des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demſelben
mitzutheilende Nachweiſung der bei obiger Anſtalt aufgenommenen
Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art
einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anſtalt aſſociir-
ten Beamten geſchieht.


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[411/0425] die Königl. Regierungen anzuweiſen, den resp. Magiſtraten und anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieſer neuen Anſtalt ebenſo wie die Gewährung einer Unterſtützung der Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen. Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Inſtituts trage ich kein Bedenken, Ew. ꝛc. anheimzuſtellen, den Anträgen des Grafen v. d. Schulenburg zu genügen, und das Inſtitut ſelbſt den betr. Be- hörden zu empfehlen. 3. Reſcr. v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.), betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe. Ew. ꝛc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den Beitritt eines Beamten zu der hieſigen allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe die Bedingung wegen des Beitritts zu einer der beiden Königl. Wittwencaſſen für erledigt anzunehmen ꝛc. 4. Circ.-Reſcr. v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.), betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe und die Stempelfreiheit für die dazu erforderlichen Atteſte. Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerhöchſter Cab.-O. v. 7. d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen- burgſchen allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe hie- ſelbſt beitreten, für die von denſelben beizubringenden Aufnahme- Atteſte die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigſt zu bewilligen geruht, wie ſolche den Intereſſenten der Königl. Wittwen-Verpfle- gungs-Anſtalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775. zugeſtanden iſt. Indem wir die Königl. Regierung von dieſer Allerhöchſten Be- ſtimmung in Kenntniß ſetzen, weiſen wir dieſelbe nach dem Antrage des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demſelben mitzutheilende Nachweiſung der bei obiger Anſtalt aufgenommenen Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anſtalt aſſociir- ten Beamten geſchieht.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/425>, abgerufen am 22.11.2024.