nen Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse ausgezahlt erhalten, worüber ich hierdurch quittire.
..... den .. ten
(Unterschrift oder Unterkreuzung der Wittwe etc., nebst Angabe ihres Geburtsnamens.)
Attest.
Daß die persönlich bekannte Wittwe (nachgelassene Tochter, Schwe- ster, Nichte oder Mündel) des N. N. geborne N. N. noch lebe und verstehende Quittung selbst unterschrieben (oder in Gegenwart des mit- unterschriebenen Zeugen N. N. nach geschehener Vorlesung unterkreuzt) habe, wird hierdurch bescheinigt.
..... den .. ten
(Siegel und Unterschrift des Beamten.)
1. Cab.-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das Rescr. v. 6. ej. m.
Des Königs Majestät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai d. J. eröffnen, die von Ihnen beabsichtigte Errichtung einer auf Ge- genseitigkeit gegründeten Wittwen-Versorgungs-Anstalt unter der Benennung: Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unter- stützungs-Casse so wie das für dieselbe entworfene, unter dem 3. September d. J. von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig bestellten Curatorii vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittelst der dem letztern in beglaubter Abschrift beigefügten allerhöchsten Cabinetsordre vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der Anstalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsstand vor dem Kammergericht beizulegen, und Ihnen die erbetene Zusicherung, daß innerhalb der Monarchie in den nächsten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng- liche Wittwen-Verpflegungs-Anstalt errichtet werden dürfe, zu ertheilen, dagegen aber den Antrag auf Verleihung der sonstigen Vorrechte und Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats bestehenden all- gemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt beigelegt worden, abzulehnen geruht.
nen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-Caſſe ausgezahlt erhalten, worüber ich hierdurch quittire.
..... den .. ten
(Unterſchrift oder Unterkreuzung der Wittwe ꝛc., nebſt Angabe ihres Geburtsnamens.)
Atteſt.
Daß die perſönlich bekannte Wittwe (nachgelaſſene Tochter, Schwe- ſter, Nichte oder Mündel) des N. N. geborne N. N. noch lebe und verſtehende Quittung ſelbſt unterſchrieben (oder in Gegenwart des mit- unterſchriebenen Zeugen N. N. nach geſchehener Vorleſung unterkreuzt) habe, wird hierdurch beſcheinigt.
..... den .. ten
(Siegel und Unterſchrift des Beamten.)
1. Cab.-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das Reſcr. v. 6. ej. m.
Des Königs Majeſtät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai d. J. eröffnen, die von Ihnen beabſichtigte Errichtung einer auf Ge- genſeitigkeit gegründeten Wittwen-Verſorgungs-Anſtalt unter der Benennung: Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unter- ſtützungs-Caſſe ſo wie das für dieſelbe entworfene, unter dem 3. September d. J. von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig beſtellten Curatorii vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittelſt der dem letztern in beglaubter Abſchrift beigefügten allerhöchſten Cabinetsordre vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der Anſtalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beizulegen, und Ihnen die erbetene Zuſicherung, daß innerhalb der Monarchie in den nächſten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng- liche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt errichtet werden dürfe, zu ertheilen, dagegen aber den Antrag auf Verleihung der ſonſtigen Vorrechte und Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats beſtehenden all- gemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt beigelegt worden, abzulehnen geruht.
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erhalten, worüber ich hierdurch quittire.
..... den .. ten
(Unterſchrift oder Unterkreuzung der Wittwe ꝛc.,
nebſt Angabe ihres Geburtsnamens.)
Atteſt.
Daß die perſönlich bekannte Wittwe (nachgelaſſene Tochter, Schwe-
ſter, Nichte oder Mündel) des N. N. geborne N. N. noch lebe und
verſtehende Quittung ſelbſt unterſchrieben (oder in Gegenwart des mit-
unterſchriebenen Zeugen N. N. nach geſchehener Vorleſung unterkreuzt)
habe, wird hierdurch beſcheinigt.
..... den .. ten
(Siegel und Unterſchrift des Beamten.)
1. Cab.-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das Reſcr.
v. 6. ej. m.
Des Königs Majeſtät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die
Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai
d. J. eröffnen, die von Ihnen beabſichtigte Errichtung einer auf Ge-
genſeitigkeit gegründeten Wittwen-Verſorgungs-Anſtalt unter der
Benennung:
Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unter-
ſtützungs-Caſſe
ſo wie das für dieſelbe entworfene, unter dem 3. September d. J.
von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig beſtellten Curatorii
vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittelſt der dem
letztern in beglaubter Abſchrift beigefügten allerhöchſten Cabinetsordre
vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der Anſtalt die Rechte einer Cor-
poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beizulegen,
und Ihnen die erbetene Zuſicherung, daß innerhalb der Monarchie in
den nächſten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng-
liche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt errichtet werden dürfe, zu ertheilen,
dagegen aber den Antrag auf Verleihung der ſonſtigen Vorrechte und
Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats beſtehenden all-
gemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt beigelegt worden, abzulehnen
geruht.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/423>, abgerufen am 21.11.2024.
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