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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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dürfen, die aus den Geldbeständen angekauften öffentlichen Pa-
piere aber alsbald außer Cours gesetzt oder unter dreifachem
Verschluß aufbewahrt werden müssen. Außer Cours gesetzte
Papiere werden von dem Director mit Zustimmung des Cura-
torii und der Mitunterschrift zweier Mitglieder desselben wieder
in Cours gesetzt;
2. die Jahresrechnung der Anstalt zu revidiren und abzunehmen
und demnächst darüber Decharge zu ertheilen.
3. jährlich durch einen oder zwei Deputirte unter Zuziehung eines
Rechnungsverständigen einige extraordinaire Cassenrevisionen vor-
zunehmen und sich von dem Vorhandensein der baaren Bestände
und der Documente über die zinsbar angelegten Gelder zu über-
zeugen;
4. die nach §. 19. anzustellenden Wahrscheinlichkeitsberechnungen
zu prüfen und die Höhe des zu bildenden Reservefonds, auch
den Zeitpunct zu bestimmen, von welchem ab die Anrechnung
der Ueberschüsse auf die zu entrichtenden Beiträge der Interessenten
erfolgen soll;
5. Beschwerden der Mitglieder oder anderer mit der Anstalt in Ver-
bindung stehender Personen, so wie über die Aufnahme solcher
Ehepaare, deren Zutritt nach §. 1. nur ausnahmsweise gestattet
ist, gegen etwa von dem Director erfolgte Zurückweisung zu
entscheiden.
Dem Ausspruche des Curatoriums sind die Interessenten
sowohl wie der Director der Anstalt unbedingt Folge zu leisten
verbunden, jedoch steht ersteren hiergegen der Weg Rechtens offen.
Regelmäßig versammelt sich das Curatorium behufs der
Rechnungsabnahmen jährlich einmal, und wird der desfallsige
Termin von dem Präses desselben nach erfolgter Rücksprache mit
dem Director und Rendanten der Anstalt bestimmt; auch können
außerordentliche Zusammenberufungen auf den Antrag des Directors
sowohl als des Präses oder zweier Mitglieder des Curatoriums,
in einzelnen dringenden Fällen veranlaßt werden.
6. Bei eintretender Vacanz
a. den Director der Anstalt zu erwählen,
b. den Syndicus und den Rendanten der Anstalt so wie die übrigen
dürfen, die aus den Geldbeſtänden angekauften öffentlichen Pa-
piere aber alsbald außer Cours geſetzt oder unter dreifachem
Verſchluß aufbewahrt werden müſſen. Außer Cours geſetzte
Papiere werden von dem Director mit Zuſtimmung des Cura-
torii und der Mitunterſchrift zweier Mitglieder deſſelben wieder
in Cours geſetzt;
2. die Jahresrechnung der Anſtalt zu revidiren und abzunehmen
und demnächſt darüber Decharge zu ertheilen.
3. jährlich durch einen oder zwei Deputirte unter Zuziehung eines
Rechnungsverſtändigen einige extraordinaire Caſſenreviſionen vor-
zunehmen und ſich von dem Vorhandenſein der baaren Beſtände
und der Documente über die zinsbar angelegten Gelder zu über-
zeugen;
4. die nach §. 19. anzuſtellenden Wahrſcheinlichkeitsberechnungen
zu prüfen und die Höhe des zu bildenden Reſervefonds, auch
den Zeitpunct zu beſtimmen, von welchem ab die Anrechnung
der Ueberſchüſſe auf die zu entrichtenden Beiträge der Intereſſenten
erfolgen ſoll;
5. Beſchwerden der Mitglieder oder anderer mit der Anſtalt in Ver-
bindung ſtehender Perſonen, ſo wie über die Aufnahme ſolcher
Ehepaare, deren Zutritt nach §. 1. nur ausnahmsweiſe geſtattet
iſt, gegen etwa von dem Director erfolgte Zurückweiſung zu
entſcheiden.
Dem Ausſpruche des Curatoriums ſind die Intereſſenten
ſowohl wie der Director der Anſtalt unbedingt Folge zu leiſten
verbunden, jedoch ſteht erſteren hiergegen der Weg Rechtens offen.
Regelmäßig verſammelt ſich das Curatorium behufs der
Rechnungsabnahmen jährlich einmal, und wird der desfallſige
Termin von dem Präſes deſſelben nach erfolgter Rückſprache mit
dem Director und Rendanten der Anſtalt beſtimmt; auch können
außerordentliche Zuſammenberufungen auf den Antrag des Directors
ſowohl als des Präſes oder zweier Mitglieder des Curatoriums,
in einzelnen dringenden Fällen veranlaßt werden.
6. Bei eintretender Vacanz
a. den Director der Anſtalt zu erwählen,
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[405/0419] dürfen, die aus den Geldbeſtänden angekauften öffentlichen Pa- piere aber alsbald außer Cours geſetzt oder unter dreifachem Verſchluß aufbewahrt werden müſſen. Außer Cours geſetzte Papiere werden von dem Director mit Zuſtimmung des Cura- torii und der Mitunterſchrift zweier Mitglieder deſſelben wieder in Cours geſetzt; 2. die Jahresrechnung der Anſtalt zu revidiren und abzunehmen und demnächſt darüber Decharge zu ertheilen. 3. jährlich durch einen oder zwei Deputirte unter Zuziehung eines Rechnungsverſtändigen einige extraordinaire Caſſenreviſionen vor- zunehmen und ſich von dem Vorhandenſein der baaren Beſtände und der Documente über die zinsbar angelegten Gelder zu über- zeugen; 4. die nach §. 19. anzuſtellenden Wahrſcheinlichkeitsberechnungen zu prüfen und die Höhe des zu bildenden Reſervefonds, auch den Zeitpunct zu beſtimmen, von welchem ab die Anrechnung der Ueberſchüſſe auf die zu entrichtenden Beiträge der Intereſſenten erfolgen ſoll; 5. Beſchwerden der Mitglieder oder anderer mit der Anſtalt in Ver- bindung ſtehender Perſonen, ſo wie über die Aufnahme ſolcher Ehepaare, deren Zutritt nach §. 1. nur ausnahmsweiſe geſtattet iſt, gegen etwa von dem Director erfolgte Zurückweiſung zu entſcheiden. Dem Ausſpruche des Curatoriums ſind die Intereſſenten ſowohl wie der Director der Anſtalt unbedingt Folge zu leiſten verbunden, jedoch ſteht erſteren hiergegen der Weg Rechtens offen. Regelmäßig verſammelt ſich das Curatorium behufs der Rechnungsabnahmen jährlich einmal, und wird der desfallſige Termin von dem Präſes deſſelben nach erfolgter Rückſprache mit dem Director und Rendanten der Anſtalt beſtimmt; auch können außerordentliche Zuſammenberufungen auf den Antrag des Directors ſowohl als des Präſes oder zweier Mitglieder des Curatoriums, in einzelnen dringenden Fällen veranlaßt werden. 6. Bei eintretender Vacanz a. den Director der Anſtalt zu erwählen, b. den Syndicus und den Rendanten der Anſtalt ſo wie die übrigen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/419>, abgerufen am 23.11.2024.