1, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund, je nach dem die Versicherung am 1. Januar oder am 1. Juli Statt ge- funden hat, den 1. Januar oder 1. Juli des nachfolgenden Jahres erlebe.
2, daß die Beiträge für diese Versicherung bis zum Tode des Mannes, Vaters, Bruders, Onkels oder Vormundes, oder in- sofern der Versicherer sein 88. Lebensjahr vollendet hat, bis zu diesem Alter desselben, vollständig berichtigt worden sind, indem nur die so bejahrten Männer von fernerer Entrichtung der Bei- träge entbunden sein sollen.
Im Falle der Mann vor Ablauf eines vollen Jahres nach dem Datum der Versicherung stirbt und mithin die Wittwe weder Pension noch Begräbnißgeld erhält, verbleiben gleichwohl der Casse die geleisteten Beiträge und wird davon nichts zurückgegeben.
Einschränkungen bei Zahlung der Pension und des Begräbnißgeldes.
§. 14. Sind die im vorigen Paragraphen aufgestellten Bedin- gungen erfüllt, so soll beim Tode des Mitgliedes der Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel das Begräbnißgeld sogleich, die Pen- sion aber von dem nächsten Termine nach dem Todestage, den 1. Januar oder 1. Juli ab, in halbjährigen Raten praenumerando gezahlt werden. Hierbei finden aber folgende Einschränkungen Statt:
a. wenn der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund durch einen Mord oder Unglücksfall das Leben verliert, oder eines Verbrechens wegen hingerichtet wird, soll die Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel, dafern sie an solcher Todesart keine Schuld trägt, darunter nicht leiden, wenn sie aber er- weislich mitschuldig ist, gar kein Begräbnißgeld und keine Pen- sion erhalten.
b. Eben so erhält die Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel, wenn der Versicherer sich selbst entleibt und dadurch den mit der Anstalt geschlossenen Vertrag eigenmächtig bricht, gar kein Beerdigungsgeld und keine Pension.
Ausnahmsweise ist jedoch das Curatorium befugt, unter Berück- sichtigung der obwaltenden Umstände der hinterbliebenen, versichert ge- wesenen Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel das Be- erdigungsgeld und die Pension theilweise, selbst auch ganz zu ge- währen.
1, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund, je nach dem die Verſicherung am 1. Januar oder am 1. Juli Statt ge- funden hat, den 1. Januar oder 1. Juli des nachfolgenden Jahres erlebe.
2, daß die Beiträge für dieſe Verſicherung bis zum Tode des Mannes, Vaters, Bruders, Onkels oder Vormundes, oder in- ſofern der Verſicherer ſein 88. Lebensjahr vollendet hat, bis zu dieſem Alter deſſelben, vollſtändig berichtigt worden ſind, indem nur die ſo bejahrten Männer von fernerer Entrichtung der Bei- träge entbunden ſein ſollen.
Im Falle der Mann vor Ablauf eines vollen Jahres nach dem Datum der Verſicherung ſtirbt und mithin die Wittwe weder Penſion noch Begräbnißgeld erhält, verbleiben gleichwohl der Caſſe die geleiſteten Beiträge und wird davon nichts zurückgegeben.
Einſchränkungen bei Zahlung der Penſion und des Begräbnißgeldes.
§. 14. Sind die im vorigen Paragraphen aufgeſtellten Bedin- gungen erfüllt, ſo ſoll beim Tode des Mitgliedes der Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel das Begräbnißgeld ſogleich, die Pen- ſion aber von dem nächſten Termine nach dem Todestage, den 1. Januar oder 1. Juli ab, in halbjährigen Raten praenumerando gezahlt werden. Hierbei finden aber folgende Einſchränkungen Statt:
a. wenn der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund durch einen Mord oder Unglücksfall das Leben verliert, oder eines Verbrechens wegen hingerichtet wird, ſoll die Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel, dafern ſie an ſolcher Todesart keine Schuld trägt, darunter nicht leiden, wenn ſie aber er- weislich mitſchuldig iſt, gar kein Begräbnißgeld und keine Pen- ſion erhalten.
b. Eben ſo erhält die Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel, wenn der Verſicherer ſich ſelbſt entleibt und dadurch den mit der Anſtalt geſchloſſenen Vertrag eigenmächtig bricht, gar kein Beerdigungsgeld und keine Penſion.
Ausnahmsweiſe iſt jedoch das Curatorium befugt, unter Berück- ſichtigung der obwaltenden Umſtände der hinterbliebenen, verſichert ge- weſenen Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel das Be- erdigungsgeld und die Penſion theilweiſe, ſelbſt auch ganz zu ge- währen.
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1, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund, je nach
dem die Verſicherung am 1. Januar oder am 1. Juli Statt ge-
funden hat, den 1. Januar oder 1. Juli des nachfolgenden
Jahres erlebe.
2, daß die Beiträge für dieſe Verſicherung bis zum Tode des
Mannes, Vaters, Bruders, Onkels oder Vormundes, oder in-
ſofern der Verſicherer ſein 88. Lebensjahr vollendet hat, bis zu
dieſem Alter deſſelben, vollſtändig berichtigt worden ſind, indem
nur die ſo bejahrten Männer von fernerer Entrichtung der Bei-
träge entbunden ſein ſollen.
Im Falle der Mann vor Ablauf eines vollen Jahres nach dem
Datum der Verſicherung ſtirbt und mithin die Wittwe weder Penſion
noch Begräbnißgeld erhält, verbleiben gleichwohl der Caſſe die geleiſteten
Beiträge und wird davon nichts zurückgegeben.
Einſchränkungen bei Zahlung der Penſion und des Begräbnißgeldes.
§. 14. Sind die im vorigen Paragraphen aufgeſtellten Bedin-
gungen erfüllt, ſo ſoll beim Tode des Mitgliedes der Wittwe, Tochter,
Schweſter, Nichte oder Mündel das Begräbnißgeld ſogleich, die Pen-
ſion aber von dem nächſten Termine nach dem Todestage, den 1. Januar
oder 1. Juli ab, in halbjährigen Raten praenumerando gezahlt
werden. Hierbei finden aber folgende Einſchränkungen Statt:
a. wenn der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund durch
einen Mord oder Unglücksfall das Leben verliert, oder eines
Verbrechens wegen hingerichtet wird, ſoll die Frau, Tochter,
Schweſter, Nichte oder Mündel, dafern ſie an ſolcher Todesart
keine Schuld trägt, darunter nicht leiden, wenn ſie aber er-
weislich mitſchuldig iſt, gar kein Begräbnißgeld und keine Pen-
ſion erhalten.
b. Eben ſo erhält die Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder
Mündel, wenn der Verſicherer ſich ſelbſt entleibt und dadurch
den mit der Anſtalt geſchloſſenen Vertrag eigenmächtig bricht,
gar kein Beerdigungsgeld und keine Penſion.
Ausnahmsweiſe iſt jedoch das Curatorium befugt, unter Berück-
ſichtigung der obwaltenden Umſtände der hinterbliebenen, verſichert ge-
weſenen Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel das Be-
erdigungsgeld und die Penſion theilweiſe, ſelbſt auch ganz zu ge-
währen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/411>, abgerufen am 03.07.2024.
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