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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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noch ein Attest der vorbezeichneten Orts- und Polizeibehörden hinzu-
zufügen, daß sowohl der Arzt, als die 4 Zeugen jenes eigenhändig
unterschrieben haben, auch keiner von denselben der Vater, Bruder,
Sohn oder Schwager des Interessenten oder seiner Frau sei, indem
so nahe Verwandte als Zeugen nicht angenommen werden sollen.

Der gesammte Schriftwechsel mit der Anstalt muß portofrei von
den die Aufnahme suchenden Personen geführt werden.

Aufnahme in die Anstalt.

§. 5. Wenn nun nach Prüfung der im vorigen §. erwähnten
Atteste die Aufnahme des Interessenten für zulässig erachtet und
darauf der erste halbjährliche Beitrag von demselben noch vor dem
Termine vom 1. Januar oder 1. Juli eingezahlt ist, so soll dem
Interessenten ein förmlicher von dem Director der Anstalt unterschrie-
bener und mit dem Siegel derselben versehener Receptionsschein nach
dem beiliegenden Schema Lit. A. ertheilt werden, welcher als Ver-
trag zwischen ihm und der Anstalt alle wechselseitigen Rechte und
Verbindlichkeiten festsetzt.

Sollte dem Interessenten dieser Schein verloren gehen oder sonst
abhänden kommen, so hat derselbe dies anzuzeigen und eine gerichtlich
vollzogene Mortificationserklärung nach beiliegendem Schema Lit. B.
einzureichen, worauf ihm sodann gegen Zahlung von 10 Sgr. Schreib-
gebühren ein Duplicat des Receptionsscheins ertheilt werden soll.

Umfang der Pensionsversicherung.

§. 6. Die Anstalt versichert den Frauen und resp. Töchtern,
Schwestern, Nichten und Mündeln ihrer Mitglieder auf den früheren
Todesfall der letztern

a) eine lebenslängliche Wittwen-Rente, deren jährlicher Betrag, durch
die Zahl 10 theilbar, nicht unter 20 Rthlrn. und nicht über 600
Rthlrn. sein darf, zahlbar in preußischem Courant, also in Summen
von 20, 30, 40, 50 Rthlrn. u. s. w.
b) ein Begräbnißgeld von einem Viertel des jährlichen Rentenbe-
trages, welches beim Tode des Mannes, Vaters, Bruders, Onkels
oder Vormundes an die Wittwe, Tochter, Schwester, Nichte oder
Mündel gezahlt wird.
Zahlung der Beiträge.

§. 7. Gegen diese Versicherung zahlt das Ehepaar so lange bis
entweder der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund oder die

noch ein Atteſt der vorbezeichneten Orts- und Polizeibehörden hinzu-
zufügen, daß ſowohl der Arzt, als die 4 Zeugen jenes eigenhändig
unterſchrieben haben, auch keiner von denſelben der Vater, Bruder,
Sohn oder Schwager des Intereſſenten oder ſeiner Frau ſei, indem
ſo nahe Verwandte als Zeugen nicht angenommen werden ſollen.

Der geſammte Schriftwechſel mit der Anſtalt muß portofrei von
den die Aufnahme ſuchenden Perſonen geführt werden.

Aufnahme in die Anſtalt.

§. 5. Wenn nun nach Prüfung der im vorigen §. erwähnten
Atteſte die Aufnahme des Intereſſenten für zuläſſig erachtet und
darauf der erſte halbjährliche Beitrag von demſelben noch vor dem
Termine vom 1. Januar oder 1. Juli eingezahlt iſt, ſo ſoll dem
Intereſſenten ein förmlicher von dem Director der Anſtalt unterſchrie-
bener und mit dem Siegel derſelben verſehener Receptionsſchein nach
dem beiliegenden Schema Lit. A. ertheilt werden, welcher als Ver-
trag zwiſchen ihm und der Anſtalt alle wechſelſeitigen Rechte und
Verbindlichkeiten feſtſetzt.

Sollte dem Intereſſenten dieſer Schein verloren gehen oder ſonſt
abhänden kommen, ſo hat derſelbe dies anzuzeigen und eine gerichtlich
vollzogene Mortificationserklärung nach beiliegendem Schema Lit. B.
einzureichen, worauf ihm ſodann gegen Zahlung von 10 Sgr. Schreib-
gebühren ein Duplicat des Receptionsſcheins ertheilt werden ſoll.

Umfang der Penſionsverſicherung.

§. 6. Die Anſtalt verſichert den Frauen und resp. Töchtern,
Schweſtern, Nichten und Mündeln ihrer Mitglieder auf den früheren
Todesfall der letztern

a) eine lebenslängliche Wittwen-Rente, deren jährlicher Betrag, durch
die Zahl 10 theilbar, nicht unter 20 Rthlrn. und nicht über 600
Rthlrn. ſein darf, zahlbar in preußiſchem Courant, alſo in Summen
von 20, 30, 40, 50 Rthlrn. u. ſ. w.
b) ein Begräbnißgeld von einem Viertel des jährlichen Rentenbe-
trages, welches beim Tode des Mannes, Vaters, Bruders, Onkels
oder Vormundes an die Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder
Mündel gezahlt wird.
Zahlung der Beiträge.

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entweder der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund oder die

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[392/0406] noch ein Atteſt der vorbezeichneten Orts- und Polizeibehörden hinzu- zufügen, daß ſowohl der Arzt, als die 4 Zeugen jenes eigenhändig unterſchrieben haben, auch keiner von denſelben der Vater, Bruder, Sohn oder Schwager des Intereſſenten oder ſeiner Frau ſei, indem ſo nahe Verwandte als Zeugen nicht angenommen werden ſollen. Der geſammte Schriftwechſel mit der Anſtalt muß portofrei von den die Aufnahme ſuchenden Perſonen geführt werden. Aufnahme in die Anſtalt. §. 5. Wenn nun nach Prüfung der im vorigen §. erwähnten Atteſte die Aufnahme des Intereſſenten für zuläſſig erachtet und darauf der erſte halbjährliche Beitrag von demſelben noch vor dem Termine vom 1. Januar oder 1. Juli eingezahlt iſt, ſo ſoll dem Intereſſenten ein förmlicher von dem Director der Anſtalt unterſchrie- bener und mit dem Siegel derſelben verſehener Receptionsſchein nach dem beiliegenden Schema Lit. A. ertheilt werden, welcher als Ver- trag zwiſchen ihm und der Anſtalt alle wechſelſeitigen Rechte und Verbindlichkeiten feſtſetzt. Sollte dem Intereſſenten dieſer Schein verloren gehen oder ſonſt abhänden kommen, ſo hat derſelbe dies anzuzeigen und eine gerichtlich vollzogene Mortificationserklärung nach beiliegendem Schema Lit. B. einzureichen, worauf ihm ſodann gegen Zahlung von 10 Sgr. Schreib- gebühren ein Duplicat des Receptionsſcheins ertheilt werden ſoll. Umfang der Penſionsverſicherung. §. 6. Die Anſtalt verſichert den Frauen und resp. Töchtern, Schweſtern, Nichten und Mündeln ihrer Mitglieder auf den früheren Todesfall der letztern a) eine lebenslängliche Wittwen-Rente, deren jährlicher Betrag, durch die Zahl 10 theilbar, nicht unter 20 Rthlrn. und nicht über 600 Rthlrn. ſein darf, zahlbar in preußiſchem Courant, alſo in Summen von 20, 30, 40, 50 Rthlrn. u. ſ. w. b) ein Begräbnißgeld von einem Viertel des jährlichen Rentenbe- trages, welches beim Tode des Mannes, Vaters, Bruders, Onkels oder Vormundes an die Wittwe, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel gezahlt wird. Zahlung der Beiträge. §. 7. Gegen dieſe Verſicherung zahlt das Ehepaar ſo lange bis entweder der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund oder die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/406>, abgerufen am 22.11.2024.