Des Königs Majestät haben mittelst Allerh. Cab.-O. v. 19. Juli cr. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß allen Beamten frei- gestellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse eine Pension -- jedoch mindestens zu dem vorgeschriebenen Betrage von 1/5 ihrer Besoldung -- zu versichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl. Wittwen-Verpflegungs-Anstalt nicht erforderlich ist.
II. Einkauf in die allgemeine Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse (sog. Schulenburgsche).
Einleitung.
Mit Allerhöchster Königlicher Genehmigung ist in Berlin unter dem Namen: "Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unter- stützungs-Casse" eine Anstalt begründet, deren Zweck darin besteht, allen In- und Aus- ländern vom Civilstande Gelegenheit zu gewähren, gegen verhältniß- mäßige jährliche Beiträge ihren Ehefrauen eine lebenslängliche jährliche Wittwenpension und außerdem noch eine zur Bestreitung der Beerdi- gungskosten bestimmte Unterstützung zu versichern.
Die Geschäfte dieser Anstalt werden von einer Direction unter Aufsicht eines aus der Mitte der Theilnehmer und von ihnen selbst erwählten Curatorii verwaltet, über deren Bildung und Verpflich- tungen in den §§. 22. und 23. nähere Bestimmungen enthalten sind.
Da die Anstalt nur das eigene Beste ihrer Theilnehmer ohne alle Nebenvortheile für andere Zwecke beabsichtigt, so sollen auch alle Ueberschüsse, welche sich aus einer höheren, als der vorausgesetzten Zinsbenutzung ihrer Gelder und aus einer fortschreitend sich immer günstiger stellenden Sterblichkeit, nach Bestreitung der Verwaltungs-
Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerh. Cab.-O. v. 19. Juli cr. allergnädigſt zu genehmigen geruht, daß allen Beamten frei- geſtellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der Berliner allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-Caſſe eine Penſion — jedoch mindeſtens zu dem vorgeſchriebenen Betrage von ⅕ ihrer Beſoldung — zu verſichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl. Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt nicht erforderlich iſt.
II. Einkauf in die allgemeine Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-Caſſe (ſog. Schulenburgſche).
Einleitung.
Mit Allerhöchſter Königlicher Genehmigung iſt in Berlin unter dem Namen: „Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unter- ſtützungs-Caſſe“ eine Anſtalt begründet, deren Zweck darin beſteht, allen In- und Aus- ländern vom Civilſtande Gelegenheit zu gewähren, gegen verhältniß- mäßige jährliche Beiträge ihren Ehefrauen eine lebenslängliche jährliche Wittwenpenſion und außerdem noch eine zur Beſtreitung der Beerdi- gungskoſten beſtimmte Unterſtützung zu verſichern.
Die Geſchäfte dieſer Anſtalt werden von einer Direction unter Aufſicht eines aus der Mitte der Theilnehmer und von ihnen ſelbſt erwählten Curatorii verwaltet, über deren Bildung und Verpflich- tungen in den §§. 22. und 23. nähere Beſtimmungen enthalten ſind.
Da die Anſtalt nur das eigene Beſte ihrer Theilnehmer ohne alle Nebenvortheile für andere Zwecke beabſichtigt, ſo ſollen auch alle Ueberſchüſſe, welche ſich aus einer höheren, als der vorausgeſetzten Zinsbenutzung ihrer Gelder und aus einer fortſchreitend ſich immer günſtiger ſtellenden Sterblichkeit, nach Beſtreitung der Verwaltungs-
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Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerh. Cab.-O. v. 19.
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geſtellt werden kann, ihren Ehefrauen bei der Berliner allgemeinen
Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-Caſſe eine Penſion — jedoch
mindeſtens zu dem vorgeſchriebenen Betrage von ⅕ ihrer Beſoldung —
zu verſichern, in welchem Falle dann der Einkauf bei der Königl.
Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt nicht erforderlich iſt.
II. Einkauf in die allgemeine Wittwen-Penſions-
und Unterſtützungs-Caſſe (ſog. Schulenburgſche).
Einleitung.
Mit Allerhöchſter Königlicher Genehmigung iſt in Berlin unter
dem Namen:
„Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unter-
ſtützungs-Caſſe“
eine Anſtalt begründet, deren Zweck darin beſteht, allen In- und Aus-
ländern vom Civilſtande Gelegenheit zu gewähren, gegen verhältniß-
mäßige jährliche Beiträge ihren Ehefrauen eine lebenslängliche jährliche
Wittwenpenſion und außerdem noch eine zur Beſtreitung der Beerdi-
gungskoſten beſtimmte Unterſtützung zu verſichern.
Die Geſchäfte dieſer Anſtalt werden von einer Direction unter
Aufſicht eines aus der Mitte der Theilnehmer und von ihnen ſelbſt
erwählten Curatorii verwaltet, über deren Bildung und Verpflich-
tungen in den §§. 22. und 23. nähere Beſtimmungen enthalten ſind.
Da die Anſtalt nur das eigene Beſte ihrer Theilnehmer ohne
alle Nebenvortheile für andere Zwecke beabſichtigt, ſo ſollen auch alle
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/402>, abgerufen am 21.11.2024.
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