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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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wissenhafte Verwaltung der diesen Gegenständen gewidmeten Fonds.
Die Aufsicht wird von ihnen durch besondere Geistliche und Schul-
inspectoren geübt.
Auch ist ihnen erlaubt, durch Vereinigung derselben mit dem
Oberbeamten, welcher die Polizeiverwaltung führt und mit einem
Mitgliede des standesherrlichen Obergerichts, zu einem collegialen
Betrieb der dahin einschlagenden Geschäfte ein besonderes Consisto-
rium zu bilden. Letzteres, oder wo ein besonderes Consistorium nicht
gebildet wird, der Geistliche und der Schulinspector, darf jedoch

a. nichts vornehmen, was nach der Dienstinstr. vom 23. Octbr. 1817.
in den Wirkungskreis Unserer Consistorien oder, in kathl. Kirchen-
sachen, Unseres Oberpräsidenten gehört. Hierbei können dieselben
in Auftrag und auf Anweisung Unseres Consistorii oder des
Oberpräsidenten handeln. Der geistliche Inspector vertritt für
den standesherrlichen Bezirk die Stelle des Superintendenten.
b. Die Befugnisse der Standesherren und ihrer Consistorialbehörden
beschränken sich einzig auf die Gegenstände, welche der §. 18. der
Regier.-Instr. v. 23. Octbr. 1817 der besonderen Kirchen- und
Schulcommission zuweiset.
c. Auch hierbei stehen sie unter Aufsicht Unserer Provinzialregierung
und der obengedachten Commission, an welche die standesherrliche
Consistorialbehörde zu berichten, und von der sie Verfügungen
anzunehmen hat.
d. Diese Aufsicht trifft besonders darin ein, daß die Besetzung sämmt-
licher geistlichen und Schullehrerstellen, desgleichen die Bestätigung
der von Privatpersonen dazu erwählten Subjecte, insoweit eine und
die andere den Standesherren zusteht, nur unter Zustimmung Unserer
verfassungsmäßig dazu geeigneten Oberbehörden geschehen kann.
§. 54. In Absicht der Kirchen-, Collegial- und Socialrechte bei
evangelischen Kirchengemeinen kommen auch in den standesherrlichen
Bezirken die Grundsätze in Anwendung, welche künftig durch die
Synodalordnung werden festgesetzt werden.
3. Instruct. für die Consistorien v. 23. Octbr. 1817. (s. Anhang
Nr. 15.)
4. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (s. Anhang Nr. 16.)
5. Verordnung v. 27. Juni 1845. (s. Anhang Nr. 17.)
6. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 504.
7. Circ.-Rescr. v. 18. Febr. 1806. (R. B. 8. S. 475.), daß Geistliche
und Schullehrer, welche in gerichtliche Untersuchung gerathen, des ab-
solutorischen Erkenntnisses ungeachtet, vom Departementschef entlassen
werden können.
8. Circ.-Rescr. v. 24. Novbr. 1809. (R. B. 10. S. 192.), betr. die
Befugniß des Minist. des Inn., Geistliche und öffentliche Lehrer ihres
Amtes zu entsetzen.
9. Rescr. v. 19. August 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 745.), betr. die
Verbindlichkeit der Communen bei Pensionirung der Schullehrer.
10. Cab.-O. v. 12. April 1822. (G.-S. S. 105.), betr. das Verfahren
bei Amtsentsetzung der Geistlichen, Lehrer und anderer Staatsbeamten.
11. Circ.-Rescr. v. 27. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 784.),
denselben Gegenstand betreffend.
12. Cab.-O. v. 8. Decbr. 1824. (G.-S. S. 1825. S. 5.), betr. die Aus-
zahlung derjenigen Gehaltsrate, welche bei in Untersuchung gewesenen,
wiſſenhafte Verwaltung der dieſen Gegenſtänden gewidmeten Fonds.
Die Aufſicht wird von ihnen durch beſondere Geiſtliche und Schul-
inſpectoren geübt.
Auch iſt ihnen erlaubt, durch Vereinigung derſelben mit dem
Oberbeamten, welcher die Polizeiverwaltung führt und mit einem
Mitgliede des ſtandesherrlichen Obergerichts, zu einem collegialen
Betrieb der dahin einſchlagenden Geſchäfte ein beſonderes Conſiſto-
rium zu bilden. Letzteres, oder wo ein beſonderes Conſiſtorium nicht
gebildet wird, der Geiſtliche und der Schulinſpector, darf jedoch

a. nichts vornehmen, was nach der Dienſtinſtr. vom 23. Octbr. 1817.
in den Wirkungskreis Unſerer Conſiſtorien oder, in kathl. Kirchen-
ſachen, Unſeres Oberpräſidenten gehört. Hierbei können dieſelben
in Auftrag und auf Anweiſung Unſeres Conſiſtorii oder des
Oberpräſidenten handeln. Der geiſtliche Inſpector vertritt für
den ſtandesherrlichen Bezirk die Stelle des Superintendenten.
b. Die Befugniſſe der Standesherren und ihrer Conſiſtorialbehörden
beſchränken ſich einzig auf die Gegenſtände, welche der §. 18. der
Regier.-Inſtr. v. 23. Octbr. 1817 der beſonderen Kirchen- und
Schulcommiſſion zuweiſet.
c. Auch hierbei ſtehen ſie unter Aufſicht Unſerer Provinzialregierung
und der obengedachten Commiſſion, an welche die ſtandesherrliche
Conſiſtorialbehörde zu berichten, und von der ſie Verfügungen
anzunehmen hat.
d. Dieſe Aufſicht trifft beſonders darin ein, daß die Beſetzung ſämmt-
licher geiſtlichen und Schullehrerſtellen, desgleichen die Beſtätigung
der von Privatperſonen dazu erwählten Subjecte, inſoweit eine und
die andere den Standesherren zuſteht, nur unter Zuſtimmung Unſerer
verfaſſungsmäßig dazu geeigneten Oberbehörden geſchehen kann.
§. 54. In Abſicht der Kirchen-, Collegial- und Socialrechte bei
evangeliſchen Kirchengemeinen kommen auch in den ſtandesherrlichen
Bezirken die Grundſätze in Anwendung, welche künftig durch die
Synodalordnung werden feſtgeſetzt werden.
3. Inſtruct. für die Conſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. (ſ. Anhang
Nr. 15.)
4. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (ſ. Anhang Nr. 16.)
5. Verordnung v. 27. Juni 1845. (ſ. Anhang Nr. 17.)
6. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 504.
7. Circ.-Reſcr. v. 18. Febr. 1806. (R. B. 8. S. 475.), daß Geiſtliche
und Schullehrer, welche in gerichtliche Unterſuchung gerathen, des ab-
ſolutoriſchen Erkenntniſſes ungeachtet, vom Departementschef entlaſſen
werden können.
8. Circ.-Reſcr. v. 24. Novbr. 1809. (R. B. 10. S. 192.), betr. die
Befugniß des Miniſt. des Inn., Geiſtliche und öffentliche Lehrer ihres
Amtes zu entſetzen.
9. Reſcr. v. 19. Auguſt 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 745.), betr. die
Verbindlichkeit der Communen bei Penſionirung der Schullehrer.
10. Cab.-O. v. 12. April 1822. (G.-S. S. 105.), betr. das Verfahren
bei Amtsentſetzung der Geiſtlichen, Lehrer und anderer Staatsbeamten.
11. Circ.-Reſcr. v. 27. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 784.),
denſelben Gegenſtand betreffend.
12. Cab.-O. v. 8. Decbr. 1824. (G.-S. S. 1825. S. 5.), betr. die Aus-
zahlung derjenigen Gehaltsrate, welche bei in Unterſuchung geweſenen,
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[26/0040] wiſſenhafte Verwaltung der dieſen Gegenſtänden gewidmeten Fonds. Die Aufſicht wird von ihnen durch beſondere Geiſtliche und Schul- inſpectoren geübt. Auch iſt ihnen erlaubt, durch Vereinigung derſelben mit dem Oberbeamten, welcher die Polizeiverwaltung führt und mit einem Mitgliede des ſtandesherrlichen Obergerichts, zu einem collegialen Betrieb der dahin einſchlagenden Geſchäfte ein beſonderes Conſiſto- rium zu bilden. Letzteres, oder wo ein beſonderes Conſiſtorium nicht gebildet wird, der Geiſtliche und der Schulinſpector, darf jedoch a. nichts vornehmen, was nach der Dienſtinſtr. vom 23. Octbr. 1817. in den Wirkungskreis Unſerer Conſiſtorien oder, in kathl. Kirchen- ſachen, Unſeres Oberpräſidenten gehört. Hierbei können dieſelben in Auftrag und auf Anweiſung Unſeres Conſiſtorii oder des Oberpräſidenten handeln. Der geiſtliche Inſpector vertritt für den ſtandesherrlichen Bezirk die Stelle des Superintendenten. b. Die Befugniſſe der Standesherren und ihrer Conſiſtorialbehörden beſchränken ſich einzig auf die Gegenſtände, welche der §. 18. der Regier.-Inſtr. v. 23. Octbr. 1817 der beſonderen Kirchen- und Schulcommiſſion zuweiſet. c. Auch hierbei ſtehen ſie unter Aufſicht Unſerer Provinzialregierung und der obengedachten Commiſſion, an welche die ſtandesherrliche Conſiſtorialbehörde zu berichten, und von der ſie Verfügungen anzunehmen hat. d. Dieſe Aufſicht trifft beſonders darin ein, daß die Beſetzung ſämmt- licher geiſtlichen und Schullehrerſtellen, desgleichen die Beſtätigung der von Privatperſonen dazu erwählten Subjecte, inſoweit eine und die andere den Standesherren zuſteht, nur unter Zuſtimmung Unſerer verfaſſungsmäßig dazu geeigneten Oberbehörden geſchehen kann. §. 54. In Abſicht der Kirchen-, Collegial- und Socialrechte bei evangeliſchen Kirchengemeinen kommen auch in den ſtandesherrlichen Bezirken die Grundſätze in Anwendung, welche künftig durch die Synodalordnung werden feſtgeſetzt werden. 3. Inſtruct. für die Conſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. (ſ. Anhang Nr. 15.) 4. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (ſ. Anhang Nr. 16.) 5. Verordnung v. 27. Juni 1845. (ſ. Anhang Nr. 17.) 6. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 504. 7. Circ.-Reſcr. v. 18. Febr. 1806. (R. B. 8. S. 475.), daß Geiſtliche und Schullehrer, welche in gerichtliche Unterſuchung gerathen, des ab- ſolutoriſchen Erkenntniſſes ungeachtet, vom Departementschef entlaſſen werden können. 8. Circ.-Reſcr. v. 24. Novbr. 1809. (R. B. 10. S. 192.), betr. die Befugniß des Miniſt. des Inn., Geiſtliche und öffentliche Lehrer ihres Amtes zu entſetzen. 9. Reſcr. v. 19. Auguſt 1819. (v. K. Ann. B. 3. S. 745.), betr. die Verbindlichkeit der Communen bei Penſionirung der Schullehrer. 10. Cab.-O. v. 12. April 1822. (G.-S. S. 105.), betr. das Verfahren bei Amtsentſetzung der Geiſtlichen, Lehrer und anderer Staatsbeamten. 11. Circ.-Reſcr. v. 27. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 784.), denſelben Gegenſtand betreffend. 12. Cab.-O. v. 8. Decbr. 1824. (G.-S. S. 1825. S. 5.), betr. die Aus- zahlung derjenigen Gehaltsrate, welche bei in Unterſuchung geweſenen,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/40>, abgerufen am 22.11.2024.