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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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wittwete Frauensperson eine Pension versichern zu lassen; ja es kann
dieses auch die Frauensperson selbst thun, und sich eine Mannsperson
erwählen, auf deren Todesfall die Versicherung gestellt werden soll,
jedoch darf dieses niemals ohne ausdrückliche Einwilligung der Manns-
person geschehen, als welche ohnehin die sämmtlichen erforderlichen
Atteste herbeischaffen muß. In allen diesen Fällen werden dergleichen
zwo Personen, in Absicht auf die Societät und ihre Gesetze, wirklichen
Eheleuten völlig gleich geachtet; nach dem Tode der Mannsperson
genießt die Frauensperson die ihr versicherte Pension, und wenn sie
heirathet, behält sie gleich den wieder heirathenden Wittwen, nach der
Bestimmung des §. 27. die Hälfte. Wir setzen aber hierbei ein- für
allemal fest, daß keine Mannsperson auf ihren eigenen Todesfall mehr
als einer Frauensperson, so lange selbige am Leben ist, eine Pension
versichern lassen kann, und eben deshalb ist die vorher bestimmte Ein-
willigung nöthig.

§. 30. Wir autorisiren auch die Curatores unmündiger Frauens-
personen, wenn sie es nützlich finden, ihre Curandinnen nach den in
gegenwärtigem Reglement enthaltenen Bestimmungen bei diesem In-
stituto,
ohne daß dazu die Approbation des Pupillen-Collegii erfor-
derlich sei, zu interessiren, und soll ein gleiches den Curatoribus der
Blödsinnigen, Verschwender etc. in Ansehung deren Frauen und Töchter
verstattet sein.

§. 31. Da nach §. 1. Unsere Haupt-Banque und Unsere Chur-
märkische Landschaft die solidarische Garantie der Anstalt übernommen
haben, so sind aus dem Mittel gedachter Landschaft der Geheime
Legations-Rath, Landschaftliche Deputirte und Dom-Probst von Voß,
der Geheime Krieges-Rath und Landschaftliche Verordnete Baron von
der Schulenburg und der Krieges-Rath, Landschaftliche Deputirte und
Burgemeister der Residenz-Städte Berlin Dietrich ernannt worden,
welche unter der Ober-Aufsicht
Unsers wirklichen Geheimen Etats-, Krieges- und dirigirenden
Ministers Baron von der Schulenburg,

und künftig nach dessen Abgang des jedesmal die Banque dirigirenden
Etats-Ministers sich der Verwaltung unterziehen sollen. Von diesen
werden also auch alle Receptions-Scheine unterschrieben, und soll, so
oft sich bei der Direction durch Todesfälle oder sonst eine Veränderung
ereignet, solche durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden.

wittwete Frauensperſon eine Penſion verſichern zu laſſen; ja es kann
dieſes auch die Frauensperſon ſelbſt thun, und ſich eine Mannsperſon
erwählen, auf deren Todesfall die Verſicherung geſtellt werden ſoll,
jedoch darf dieſes niemals ohne ausdrückliche Einwilligung der Manns-
perſon geſchehen, als welche ohnehin die ſämmtlichen erforderlichen
Atteſte herbeiſchaffen muß. In allen dieſen Fällen werden dergleichen
zwo Perſonen, in Abſicht auf die Societät und ihre Geſetze, wirklichen
Eheleuten völlig gleich geachtet; nach dem Tode der Mannsperſon
genießt die Frauensperſon die ihr verſicherte Penſion, und wenn ſie
heirathet, behält ſie gleich den wieder heirathenden Wittwen, nach der
Beſtimmung des §. 27. die Hälfte. Wir ſetzen aber hierbei ein- für
allemal feſt, daß keine Mannsperſon auf ihren eigenen Todesfall mehr
als einer Frauensperſon, ſo lange ſelbige am Leben iſt, eine Penſion
verſichern laſſen kann, und eben deshalb iſt die vorher beſtimmte Ein-
willigung nöthig.

§. 30. Wir autoriſiren auch die Curatores unmündiger Frauens-
perſonen, wenn ſie es nützlich finden, ihre Curandinnen nach den in
gegenwärtigem Reglement enthaltenen Beſtimmungen bei dieſem In-
stituto,
ohne daß dazu die Approbation des Pupillen-Collegii erfor-
derlich ſei, zu intereſſiren, und ſoll ein gleiches den Curatoribus der
Blödſinnigen, Verſchwender ꝛc. in Anſehung deren Frauen und Töchter
verſtattet ſein.

§. 31. Da nach §. 1. Unſere Haupt-Banque und Unſere Chur-
märkiſche Landſchaft die ſolidariſche Garantie der Anſtalt übernommen
haben, ſo ſind aus dem Mittel gedachter Landſchaft der Geheime
Legations-Rath, Landſchaftliche Deputirte und Dom-Probſt von Voß,
der Geheime Krieges-Rath und Landſchaftliche Verordnete Baron von
der Schulenburg und der Krieges-Rath, Landſchaftliche Deputirte und
Burgemeiſter der Reſidenz-Städte Berlin Dietrich ernannt worden,
welche unter der Ober-Aufſicht
Unſers wirklichen Geheimen Etats-, Krieges- und dirigirenden
Miniſters Baron von der Schulenburg,

und künftig nach deſſen Abgang des jedesmal die Banque dirigirenden
Etats-Miniſters ſich der Verwaltung unterziehen ſollen. Von dieſen
werden alſo auch alle Receptions-Scheine unterſchrieben, und ſoll, ſo
oft ſich bei der Direction durch Todesfälle oder ſonſt eine Veränderung
ereignet, ſolche durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden.

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[372/0386] wittwete Frauensperſon eine Penſion verſichern zu laſſen; ja es kann dieſes auch die Frauensperſon ſelbſt thun, und ſich eine Mannsperſon erwählen, auf deren Todesfall die Verſicherung geſtellt werden ſoll, jedoch darf dieſes niemals ohne ausdrückliche Einwilligung der Manns- perſon geſchehen, als welche ohnehin die ſämmtlichen erforderlichen Atteſte herbeiſchaffen muß. In allen dieſen Fällen werden dergleichen zwo Perſonen, in Abſicht auf die Societät und ihre Geſetze, wirklichen Eheleuten völlig gleich geachtet; nach dem Tode der Mannsperſon genießt die Frauensperſon die ihr verſicherte Penſion, und wenn ſie heirathet, behält ſie gleich den wieder heirathenden Wittwen, nach der Beſtimmung des §. 27. die Hälfte. Wir ſetzen aber hierbei ein- für allemal feſt, daß keine Mannsperſon auf ihren eigenen Todesfall mehr als einer Frauensperſon, ſo lange ſelbige am Leben iſt, eine Penſion verſichern laſſen kann, und eben deshalb iſt die vorher beſtimmte Ein- willigung nöthig. §. 30. Wir autoriſiren auch die Curatores unmündiger Frauens- perſonen, wenn ſie es nützlich finden, ihre Curandinnen nach den in gegenwärtigem Reglement enthaltenen Beſtimmungen bei dieſem In- stituto, ohne daß dazu die Approbation des Pupillen-Collegii erfor- derlich ſei, zu intereſſiren, und ſoll ein gleiches den Curatoribus der Blödſinnigen, Verſchwender ꝛc. in Anſehung deren Frauen und Töchter verſtattet ſein. §. 31. Da nach §. 1. Unſere Haupt-Banque und Unſere Chur- märkiſche Landſchaft die ſolidariſche Garantie der Anſtalt übernommen haben, ſo ſind aus dem Mittel gedachter Landſchaft der Geheime Legations-Rath, Landſchaftliche Deputirte und Dom-Probſt von Voß, der Geheime Krieges-Rath und Landſchaftliche Verordnete Baron von der Schulenburg und der Krieges-Rath, Landſchaftliche Deputirte und Burgemeiſter der Reſidenz-Städte Berlin Dietrich ernannt worden, welche unter der Ober-Aufſicht Unſers wirklichen Geheimen Etats-, Krieges- und dirigirenden Miniſters Baron von der Schulenburg, und künftig nach deſſen Abgang des jedesmal die Banque dirigirenden Etats-Miniſters ſich der Verwaltung unterziehen ſollen. Von dieſen werden alſo auch alle Receptions-Scheine unterſchrieben, und ſoll, ſo oft ſich bei der Direction durch Todesfälle oder ſonſt eine Veränderung ereignet, ſolche durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/386>, abgerufen am 18.05.2024.