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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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hierbei gedruckten Tabelle verzeichnet, so daß ein Mann, der seiner
Wittwe eine Pension von Fünf und Zwanzig Thalern jährlich ver-
sichern lassen will, genau diejenige Summe zu zahlen hat, die er in
der Tabelle für Männer von seinem Alter neben dem Alter ihrer
Frauen aufgeführt findet. Die praestanda für größere Wittwen-
Pensionen sind, da die Summen immer mit Fünf und Zwanzig Tha-
lern steigen sollen, mit geringer Mühe zu berechnen, wenn man die
Summen der Tabellen so oft nimmt, als oft die Zahl Fünf und
Zwanzig in der verlangten Pensionssumme enthalten ist. So zahlt
ein Mann, der seiner Wittwe eine Pension von Ein Hundert Thalern
versichern will, die in den Tabellen für sein und seiner Frauen Alter
berechnete Summe von Antrittsgeld und jährlichem Beitrag Viermal,
für eine Pension von Ein Hundert Fünf und Siebenzig Thalern
Siebenmal, für eine Pension von Fünf Hundert Thalern Zwanzigmal,
und für eine Pension von Ein Tausend Thalern Vierzigmal. Das
Antrittsgeld und der jährliche Beitrag zu einer Pension von Zwölf
Thalern Zwölf Groschen hingegen ist überall die Hälfte von den
Summen, welche in den Tafeln verzeichnet stehen.

§. 24. Sowohl die Antrittsgelder als die jährlichen Beiträge
werden in vollwichtigen Friedrichsd'oren oder andern vollwichtigen
Pistolen, deren Fünf und Dreißig Stück eine Mark enthalten, und
zu Ein und Zwanzig Karat, Neun Grän ausgemünzet sind, das
Stück a 5 Rthlr. gerechnet, erlegt, wogegen auch die Antrittsgelder
in gleicher Münze zurück, und die Wittwen-Pensiones gleichmäßig
ausgezahlt werden sollen.

Für diejenigen Portionen, welche zu klein sind, als daß sie in
Golde ausgeglichen werden könnten, ist das Agio a Sechs und Zwei
Drittel pro Cent oder Acht gute Groschen pro Stück Louisd'or gegen
Preußisch Courant beizufügen.

§. 25. Um den ersten Mitgliedern, welche durch ungesäumten
Beitritt diese nützliche Anstalt desto schleuniger zur Consistenz bringen
helfen, in Vergleichung der übrigen, welche den Beitritt länger ver-
schieben, einigen Vortheil zu gewähren, sollen diejenigen, welche vor
Errichtung dieser allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt geheirathet
haben, und nicht in den ersten beiden Receptionsterminen aufgenommen
werden, künftig bei ihrer Reception außer dem bestimmten Antrittsgelde
noch die Zinsen a Vier pro Cent davon von Errichtung des Instituti,

hierbei gedruckten Tabelle verzeichnet, ſo daß ein Mann, der ſeiner
Wittwe eine Penſion von Fünf und Zwanzig Thalern jährlich ver-
ſichern laſſen will, genau diejenige Summe zu zahlen hat, die er in
der Tabelle für Männer von ſeinem Alter neben dem Alter ihrer
Frauen aufgeführt findet. Die praestanda für größere Wittwen-
Penſionen ſind, da die Summen immer mit Fünf und Zwanzig Tha-
lern ſteigen ſollen, mit geringer Mühe zu berechnen, wenn man die
Summen der Tabellen ſo oft nimmt, als oft die Zahl Fünf und
Zwanzig in der verlangten Penſionsſumme enthalten iſt. So zahlt
ein Mann, der ſeiner Wittwe eine Penſion von Ein Hundert Thalern
verſichern will, die in den Tabellen für ſein und ſeiner Frauen Alter
berechnete Summe von Antrittsgeld und jährlichem Beitrag Viermal,
für eine Penſion von Ein Hundert Fünf und Siebenzig Thalern
Siebenmal, für eine Penſion von Fünf Hundert Thalern Zwanzigmal,
und für eine Penſion von Ein Tauſend Thalern Vierzigmal. Das
Antrittsgeld und der jährliche Beitrag zu einer Penſion von Zwölf
Thalern Zwölf Groſchen hingegen iſt überall die Hälfte von den
Summen, welche in den Tafeln verzeichnet ſtehen.

§. 24. Sowohl die Antrittsgelder als die jährlichen Beiträge
werden in vollwichtigen Friedrichsd’oren oder andern vollwichtigen
Piſtolen, deren Fünf und Dreißig Stück eine Mark enthalten, und
zu Ein und Zwanzig Karat, Neun Grän ausgemünzet ſind, das
Stück à 5 Rthlr. gerechnet, erlegt, wogegen auch die Antrittsgelder
in gleicher Münze zurück, und die Wittwen-Penſiones gleichmäßig
ausgezahlt werden ſollen.

Für diejenigen Portionen, welche zu klein ſind, als daß ſie in
Golde ausgeglichen werden könnten, iſt das Agio à Sechs und Zwei
Drittel pro Cent oder Acht gute Groſchen pro Stück Louisd’or gegen
Preußiſch Courant beizufügen.

§. 25. Um den erſten Mitgliedern, welche durch ungeſäumten
Beitritt dieſe nützliche Anſtalt deſto ſchleuniger zur Conſiſtenz bringen
helfen, in Vergleichung der übrigen, welche den Beitritt länger ver-
ſchieben, einigen Vortheil zu gewähren, ſollen diejenigen, welche vor
Errichtung dieſer allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanſtalt geheirathet
haben, und nicht in den erſten beiden Receptionsterminen aufgenommen
werden, künftig bei ihrer Reception außer dem beſtimmten Antrittsgelde
noch die Zinſen à Vier pro Cent davon von Errichtung des Instituti,

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[368/0382] hierbei gedruckten Tabelle verzeichnet, ſo daß ein Mann, der ſeiner Wittwe eine Penſion von Fünf und Zwanzig Thalern jährlich ver- ſichern laſſen will, genau diejenige Summe zu zahlen hat, die er in der Tabelle für Männer von ſeinem Alter neben dem Alter ihrer Frauen aufgeführt findet. Die praestanda für größere Wittwen- Penſionen ſind, da die Summen immer mit Fünf und Zwanzig Tha- lern ſteigen ſollen, mit geringer Mühe zu berechnen, wenn man die Summen der Tabellen ſo oft nimmt, als oft die Zahl Fünf und Zwanzig in der verlangten Penſionsſumme enthalten iſt. So zahlt ein Mann, der ſeiner Wittwe eine Penſion von Ein Hundert Thalern verſichern will, die in den Tabellen für ſein und ſeiner Frauen Alter berechnete Summe von Antrittsgeld und jährlichem Beitrag Viermal, für eine Penſion von Ein Hundert Fünf und Siebenzig Thalern Siebenmal, für eine Penſion von Fünf Hundert Thalern Zwanzigmal, und für eine Penſion von Ein Tauſend Thalern Vierzigmal. Das Antrittsgeld und der jährliche Beitrag zu einer Penſion von Zwölf Thalern Zwölf Groſchen hingegen iſt überall die Hälfte von den Summen, welche in den Tafeln verzeichnet ſtehen. §. 24. Sowohl die Antrittsgelder als die jährlichen Beiträge werden in vollwichtigen Friedrichsd’oren oder andern vollwichtigen Piſtolen, deren Fünf und Dreißig Stück eine Mark enthalten, und zu Ein und Zwanzig Karat, Neun Grän ausgemünzet ſind, das Stück à 5 Rthlr. gerechnet, erlegt, wogegen auch die Antrittsgelder in gleicher Münze zurück, und die Wittwen-Penſiones gleichmäßig ausgezahlt werden ſollen. Für diejenigen Portionen, welche zu klein ſind, als daß ſie in Golde ausgeglichen werden könnten, iſt das Agio à Sechs und Zwei Drittel pro Cent oder Acht gute Groſchen pro Stück Louisd’or gegen Preußiſch Courant beizufügen. §. 25. Um den erſten Mitgliedern, welche durch ungeſäumten Beitritt dieſe nützliche Anſtalt deſto ſchleuniger zur Conſiſtenz bringen helfen, in Vergleichung der übrigen, welche den Beitritt länger ver- ſchieben, einigen Vortheil zu gewähren, ſollen diejenigen, welche vor Errichtung dieſer allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanſtalt geheirathet haben, und nicht in den erſten beiden Receptionsterminen aufgenommen werden, künftig bei ihrer Reception außer dem beſtimmten Antrittsgelde noch die Zinſen à Vier pro Cent davon von Errichtung des Instituti,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/382>, abgerufen am 24.11.2024.