samkeit geschenkt wird, nicht nur diejenigen Kinder, welche mit dem Fehler des Stammelns behaftet sind, davon geheilt werden können, sondern der Fehler in der künftigen Generation, weil sie in ihrer Kindheit gewöhnt worden, auf eine richtige Aussprache Werth zu legen, und daher der frühesten Entwickelung des Sprachvermögens ihrer Kinder größere Sorgfalt zuwenden wird, immer seltener werden muß. Das Ministerium hat nun zwar schon die Einleitungen getroffen, durch die Seminare die Lehrer nach und nach mit der Methode, Stam- melnde zu heilen, bekannt zu machen, sieht sich indeß veranlaßt, die Kgl. Prov.-Schulcoll. zu beauftragen, auch die Superintendenten auf diesen Gegenstand besonders aufmerksam zu machen, zugleich sie zu vernehmen, ob nicht schon, seitdem im Allgemeinen in den Schulen, namentlich durch die Lautirmethode, auf eine richtige Aussprache mehr Fleiß und Sorgfalt verwendet worden, der Fehler des Stammelns seltener ge- worden ist. Den Bericht über die in dieser Beziehung gemachten Er- fahrungen will das Ministerium zu seiner Zeit erwarten.
8. Landtagsabschied für die Stände des Großherzog- thums Posen v. 14. Februar 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 295.), wodurch die Mittel zur Unterhaltung von 6 Taubstummen-Zöglingen zu Posen angewiesen werden.
9. Landtagsabschied für die Mark Brandenburg und Niederlausitz v. 27. April 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 524.), daß die Communallandtage die Kosten zu Taubstummen-Anstalten auf- bringen sollen.
10. Landtagsabschied für die Provinz Preußen vom 3. Mai 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 537.), nach welchem in Marien- burg und Angerburg Taubstummen-Anstalten zu errichten sind.
11. Landtagsabschied für die Provinz Westphalen vom 2. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 738.). Nr. 6., betr. die Einrichtung der Taubstummen-Anstalten zu Soest und Büren.
12. Circ.-Rescr. vom 12. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 663.), betr. die Einreichung von Nachweisungen der Taubstummen.
Der Königl. Regierung wird Abschrift der an die Königl. Regie- rung zu Potsdam erlassenen Verfügung, wegen Einreichung der Nach- weisung der Taubstummen, zur Nachachtung für die Zukunft hierneben mitgetheilt. (Anl. a.)
a. Das Ministerium genehmigt auf den Bericht der Königl.
ſamkeit geſchenkt wird, nicht nur diejenigen Kinder, welche mit dem Fehler des Stammelns behaftet ſind, davon geheilt werden können, ſondern der Fehler in der künftigen Generation, weil ſie in ihrer Kindheit gewöhnt worden, auf eine richtige Ausſprache Werth zu legen, und daher der früheſten Entwickelung des Sprachvermögens ihrer Kinder größere Sorgfalt zuwenden wird, immer ſeltener werden muß. Das Miniſterium hat nun zwar ſchon die Einleitungen getroffen, durch die Seminare die Lehrer nach und nach mit der Methode, Stam- melnde zu heilen, bekannt zu machen, ſieht ſich indeß veranlaßt, die Kgl. Prov.-Schulcoll. zu beauftragen, auch die Superintendenten auf dieſen Gegenſtand beſonders aufmerkſam zu machen, zugleich ſie zu vernehmen, ob nicht ſchon, ſeitdem im Allgemeinen in den Schulen, namentlich durch die Lautirmethode, auf eine richtige Ausſprache mehr Fleiß und Sorgfalt verwendet worden, der Fehler des Stammelns ſeltener ge- worden iſt. Den Bericht über die in dieſer Beziehung gemachten Er- fahrungen will das Miniſterium zu ſeiner Zeit erwarten.
8. Landtagsabſchied für die Stände des Großherzog- thums Poſen v. 14. Februar 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 295.), wodurch die Mittel zur Unterhaltung von 6 Taubſtummen-Zöglingen zu Poſen angewieſen werden.
9. Landtagsabſchied für die Mark Brandenburg und Niederlauſitz v. 27. April 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 524.), daß die Communallandtage die Koſten zu Taubſtummen-Anſtalten auf- bringen ſollen.
10. Landtagsabſchied für die Provinz Preußen vom 3. Mai 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 537.), nach welchem in Marien- burg und Angerburg Taubſtummen-Anſtalten zu errichten ſind.
11. Landtagsabſchied für die Provinz Weſtphalen vom 2. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 738.). Nr. 6., betr. die Einrichtung der Taubſtummen-Anſtalten zu Soeſt und Büren.
12. Circ.-Reſcr. vom 12. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 663.), betr. die Einreichung von Nachweiſungen der Taubſtummen.
Der Königl. Regierung wird Abſchrift der an die Königl. Regie- rung zu Potsdam erlaſſenen Verfügung, wegen Einreichung der Nach- weiſung der Taubſtummen, zur Nachachtung für die Zukunft hierneben mitgetheilt. (Anl. a.)
a. Das Miniſterium genehmigt auf den Bericht der Königl.
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ſamkeit geſchenkt wird, nicht nur diejenigen Kinder, welche mit dem
Fehler des Stammelns behaftet ſind, davon geheilt werden können,
ſondern der Fehler in der künftigen Generation, weil ſie in ihrer
Kindheit gewöhnt worden, auf eine richtige Ausſprache Werth zu legen,
und daher der früheſten Entwickelung des Sprachvermögens ihrer
Kinder größere Sorgfalt zuwenden wird, immer ſeltener werden muß.
Das Miniſterium hat nun zwar ſchon die Einleitungen getroffen,
durch die Seminare die Lehrer nach und nach mit der Methode, Stam-
melnde zu heilen, bekannt zu machen, ſieht ſich indeß veranlaßt, die
Kgl. Prov.-Schulcoll. zu beauftragen, auch die Superintendenten auf dieſen
Gegenſtand beſonders aufmerkſam zu machen, zugleich ſie zu vernehmen,
ob nicht ſchon, ſeitdem im Allgemeinen in den Schulen, namentlich
durch die Lautirmethode, auf eine richtige Ausſprache mehr Fleiß und
Sorgfalt verwendet worden, der Fehler des Stammelns ſeltener ge-
worden iſt. Den Bericht über die in dieſer Beziehung gemachten Er-
fahrungen will das Miniſterium zu ſeiner Zeit erwarten.
8. Landtagsabſchied für die Stände des Großherzog-
thums Poſen v. 14. Februar 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 295.),
wodurch die Mittel zur Unterhaltung von 6 Taubſtummen-Zöglingen
zu Poſen angewieſen werden.
9. Landtagsabſchied für die Mark Brandenburg und
Niederlauſitz v. 27. April 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 524.),
daß die Communallandtage die Koſten zu Taubſtummen-Anſtalten auf-
bringen ſollen.
10. Landtagsabſchied für die Provinz Preußen vom
3. Mai 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 537.), nach welchem in Marien-
burg und Angerburg Taubſtummen-Anſtalten zu errichten ſind.
11. Landtagsabſchied für die Provinz Weſtphalen
vom 2. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 738.). Nr. 6., betr. die
Einrichtung der Taubſtummen-Anſtalten zu Soeſt und Büren.
12. Circ.-Reſcr. vom 12. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16.
S. 663.), betr. die Einreichung von Nachweiſungen der Taubſtummen.
Der Königl. Regierung wird Abſchrift der an die Königl. Regie-
rung zu Potsdam erlaſſenen Verfügung, wegen Einreichung der Nach-
weiſung der Taubſtummen, zur Nachachtung für die Zukunft hierneben
mitgetheilt. (Anl. a.)
a. Das Miniſterium genehmigt auf den Bericht der Königl.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/356>, abgerufen am 23.11.2024.
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