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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Ministerium hat die Absicht, nach und nach alle Provinzen mit vor-
vorgebildeten Lehrern zu versorgen, zuvörderst aber besonders diejenigen,
in welchen das Bedürfniß am größesten ist, und keine Institute vor-
handen sind.

Das Ministerium beauftragt das Königl. Consistorium und Pro-
vinzial-Schulcollegium hierdurch, den Seminar-Directoren seines Be-
zirks vollständige Kenntniß von den vorstehenden Eröffnungen zu geben,
damit dieselben bei ihren Einrichtungen, Vorschlägen zu Anstellungen
von Seminar-Lehrern etc. darauf vorläufig Rücksicht nehmen können.
Ganz besonders muß das Ministerium wünschen, daß ihnen die Sache,
der Wahrheit gemäß, so dargestellt werde, daß den allerdings mit
mancherlei Aufgaben schon versehenen Seminar-Anstalten und Lehrern
durch die beabsichtigte Einrichtung nicht eine neue große Last aufgelegt
werden solle, sondern daß hier vielmehr nur die Rede von der besondern
Beschäftigung eines einzelnen Lehrers und von einigen besondern Ein-
richtungen in der Uebungsschule sei. Auch ist es nicht die Meinung,
daß alle Seminaristen, sondern daß nur solche, die für den Taub-
stummen-Unterricht geeignet, ja gleichsam geboren scheinen, damit
bekannt gemacht werden sollen. Uebrigens hofft das Ministerium von
dieser Einrichtung einen wesentlichen allgemeinen Gewinn für das
Seminar-Wesen überhaupt, und einen höchst vortheilhaften Einfluß
derselben auf das Ganze der Lehrerbildung, indem die erforderliche
genaue Beobachtung des Taubstummen, die Auffindung der Mittel,
seinem Geiste beizukommen, und die durchaus sinnreiche, besonders auf
Anschauung gegründete Lehrart auf eine eigenthümliche und höchst
fruchtbare Weise zugleich in die Tiefe menschlicher Natur und Bildung
einführt.

3. Landtagsabschied für die sächs. Prov.-Stände vom
24. Octbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 895.), worin über die Doti-
rung der Taubstummen-Anstalten zu Erfurt, Halberstadt, Magdeburg
und Weißenfels die näheren Anordnungen getroffen sind.

4. Rescr. v. 29. Novbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 1014.),
betr. die Anstellung von Lehrern bei Taubstummen-Anstalten.

Nach den Allergnädigsten Absichten Sr. Königl. Majestät sollen
die für den Unterricht der Taubstummen vorgebildeten Lehrer in allen
Provinzen des Preußischen Staats baldmöglichst in eine angemessene
und nützliche Wirksamkeit treten. Das Ministerium hat deshalb für

Miniſterium hat die Abſicht, nach und nach alle Provinzen mit vor-
vorgebildeten Lehrern zu verſorgen, zuvörderſt aber beſonders diejenigen,
in welchen das Bedürfniß am größeſten iſt, und keine Inſtitute vor-
handen ſind.

Das Miniſterium beauftragt das Königl. Conſiſtorium und Pro-
vinzial-Schulcollegium hierdurch, den Seminar-Directoren ſeines Be-
zirks vollſtändige Kenntniß von den vorſtehenden Eröffnungen zu geben,
damit dieſelben bei ihren Einrichtungen, Vorſchlägen zu Anſtellungen
von Seminar-Lehrern ꝛc. darauf vorläufig Rückſicht nehmen können.
Ganz beſonders muß das Miniſterium wünſchen, daß ihnen die Sache,
der Wahrheit gemäß, ſo dargeſtellt werde, daß den allerdings mit
mancherlei Aufgaben ſchon verſehenen Seminar-Anſtalten und Lehrern
durch die beabſichtigte Einrichtung nicht eine neue große Laſt aufgelegt
werden ſolle, ſondern daß hier vielmehr nur die Rede von der beſondern
Beſchäftigung eines einzelnen Lehrers und von einigen beſondern Ein-
richtungen in der Uebungsſchule ſei. Auch iſt es nicht die Meinung,
daß alle Seminariſten, ſondern daß nur ſolche, die für den Taub-
ſtummen-Unterricht geeignet, ja gleichſam geboren ſcheinen, damit
bekannt gemacht werden ſollen. Uebrigens hofft das Miniſterium von
dieſer Einrichtung einen weſentlichen allgemeinen Gewinn für das
Seminar-Weſen überhaupt, und einen höchſt vortheilhaften Einfluß
derſelben auf das Ganze der Lehrerbildung, indem die erforderliche
genaue Beobachtung des Taubſtummen, die Auffindung der Mittel,
ſeinem Geiſte beizukommen, und die durchaus ſinnreiche, beſonders auf
Anſchauung gegründete Lehrart auf eine eigenthümliche und höchſt
fruchtbare Weiſe zugleich in die Tiefe menſchlicher Natur und Bildung
einführt.

3. Landtagsabſchied für die ſächſ. Prov.-Stände vom
24. Octbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 895.), worin über die Doti-
rung der Taubſtummen-Anſtalten zu Erfurt, Halberſtadt, Magdeburg
und Weißenfels die näheren Anordnungen getroffen ſind.

4. Reſcr. v. 29. Novbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 1014.),
betr. die Anſtellung von Lehrern bei Taubſtummen-Anſtalten.

Nach den Allergnädigſten Abſichten Sr. Königl. Majeſtät ſollen
die für den Unterricht der Taubſtummen vorgebildeten Lehrer in allen
Provinzen des Preußiſchen Staats baldmöglichſt in eine angemeſſene
und nützliche Wirkſamkeit treten. Das Miniſterium hat deshalb für

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[340/0354] Miniſterium hat die Abſicht, nach und nach alle Provinzen mit vor- vorgebildeten Lehrern zu verſorgen, zuvörderſt aber beſonders diejenigen, in welchen das Bedürfniß am größeſten iſt, und keine Inſtitute vor- handen ſind. Das Miniſterium beauftragt das Königl. Conſiſtorium und Pro- vinzial-Schulcollegium hierdurch, den Seminar-Directoren ſeines Be- zirks vollſtändige Kenntniß von den vorſtehenden Eröffnungen zu geben, damit dieſelben bei ihren Einrichtungen, Vorſchlägen zu Anſtellungen von Seminar-Lehrern ꝛc. darauf vorläufig Rückſicht nehmen können. Ganz beſonders muß das Miniſterium wünſchen, daß ihnen die Sache, der Wahrheit gemäß, ſo dargeſtellt werde, daß den allerdings mit mancherlei Aufgaben ſchon verſehenen Seminar-Anſtalten und Lehrern durch die beabſichtigte Einrichtung nicht eine neue große Laſt aufgelegt werden ſolle, ſondern daß hier vielmehr nur die Rede von der beſondern Beſchäftigung eines einzelnen Lehrers und von einigen beſondern Ein- richtungen in der Uebungsſchule ſei. Auch iſt es nicht die Meinung, daß alle Seminariſten, ſondern daß nur ſolche, die für den Taub- ſtummen-Unterricht geeignet, ja gleichſam geboren ſcheinen, damit bekannt gemacht werden ſollen. Uebrigens hofft das Miniſterium von dieſer Einrichtung einen weſentlichen allgemeinen Gewinn für das Seminar-Weſen überhaupt, und einen höchſt vortheilhaften Einfluß derſelben auf das Ganze der Lehrerbildung, indem die erforderliche genaue Beobachtung des Taubſtummen, die Auffindung der Mittel, ſeinem Geiſte beizukommen, und die durchaus ſinnreiche, beſonders auf Anſchauung gegründete Lehrart auf eine eigenthümliche und höchſt fruchtbare Weiſe zugleich in die Tiefe menſchlicher Natur und Bildung einführt. 3. Landtagsabſchied für die ſächſ. Prov.-Stände vom 24. Octbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 895.), worin über die Doti- rung der Taubſtummen-Anſtalten zu Erfurt, Halberſtadt, Magdeburg und Weißenfels die näheren Anordnungen getroffen ſind. 4. Reſcr. v. 29. Novbr. 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 1014.), betr. die Anſtellung von Lehrern bei Taubſtummen-Anſtalten. Nach den Allergnädigſten Abſichten Sr. Königl. Majeſtät ſollen die für den Unterricht der Taubſtummen vorgebildeten Lehrer in allen Provinzen des Preußiſchen Staats baldmöglichſt in eine angemeſſene und nützliche Wirkſamkeit treten. Das Miniſterium hat deshalb für

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/354>, abgerufen am 23.11.2024.