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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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III. Die Taubstummenanstalten.

1. Landtagsabschied für die sächs. Provinzialstände
v. 17. Mai. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 331.)

Extractweise.

11) Auf die Erklärung Unserer getreuen Stände in Betreff einer für
die Provinz zu errichtenden Taubstummen-Unterrichts-Anstalt,
haben Wir angeordnet, daß die Anzahl der in einem unterrichts-
fähigen Alter stehenden Taubstummen genau ermittelt, auch die
Kosten-Erforderniß für ein oder mehrere Taubstummen-Institute
festgesetzt werde, und werden künftig dem Landtage die diesfallsigen
Verhandlungen zur Berathung über die zu treffende Einrichtung
und über die Beschaffung der erforderlichen Fonds vorlegen lassen.

2. Circ.-Rescr. v. 14. Mai 1828. (Neigeb. S. 246.), betr.
die Verbreitung des Taubstummenunterrichts.

Die große Menge von Taubstummen, welche zwar noch im bil-
dungsfähigen Alter, aber in den wenigen vorhandenen Taubstummen-
Anstalten nicht mehr unterzubringen sind, so wie der übergroße, im
Zunehmen begriffene Andrang zu diesen Instituten, hat das Ministerium
veranlaßt, auf umfassende und durchgreifende Maaßregeln zum Besten
dieser Unglücklichen Bedacht zu nehmen. Nach den angestellten Unter-
suchungen und eingegangenen Berichten sind in den Königl. Landen
gegenwärtig über 8000 Taubstumme vorhanden, und unter diesen über
1700 noch im bildungsfähigen Alter. Von den letztern sind aber in
den sämmtlichen öffentlichen und Privat-Instituten nur höchstens 170,
als noch nicht der zehnte Theil untergebracht. Eine Vermehrung der
Institute nach Bedürfniß ist schon darum nicht ausführbar, weil die
kostspielige Unterhaltung der Zöglinge in selbigen die Kräfte der meisten
Eltern und selbst des Staats übersteigen würde. Das Ministerium
findet es daher angemessen, einen neuen Weg einzuschlagen, wozu auch
die Fortschritte des Zeitalters in der Taubstummen-Bildung auffordern,
indem man den Taubstummen-Unterricht nicht mehr als eine geheime,
sehr complicirte und schwierige Kunst, sondern als eine zwar eigenthüm-
liche, auf die besondere mangelhafte Beschaffenheit des Schülers berech-

III. Die Taubſtummenanſtalten.

1. Landtagsabſchied für die ſächſ. Provinzialſtände
v. 17. Mai. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 331.)

Extractweiſe.

11) Auf die Erklärung Unſerer getreuen Stände in Betreff einer für
die Provinz zu errichtenden Taubſtummen-Unterrichts-Anſtalt,
haben Wir angeordnet, daß die Anzahl der in einem unterrichts-
fähigen Alter ſtehenden Taubſtummen genau ermittelt, auch die
Koſten-Erforderniß für ein oder mehrere Taubſtummen-Inſtitute
feſtgeſetzt werde, und werden künftig dem Landtage die diesfallſigen
Verhandlungen zur Berathung über die zu treffende Einrichtung
und über die Beſchaffung der erforderlichen Fonds vorlegen laſſen.

2. Circ.-Reſcr. v. 14. Mai 1828. (Neigeb. S. 246.), betr.
die Verbreitung des Taubſtummenunterrichts.

Die große Menge von Taubſtummen, welche zwar noch im bil-
dungsfähigen Alter, aber in den wenigen vorhandenen Taubſtummen-
Anſtalten nicht mehr unterzubringen ſind, ſo wie der übergroße, im
Zunehmen begriffene Andrang zu dieſen Inſtituten, hat das Miniſterium
veranlaßt, auf umfaſſende und durchgreifende Maaßregeln zum Beſten
dieſer Unglücklichen Bedacht zu nehmen. Nach den angeſtellten Unter-
ſuchungen und eingegangenen Berichten ſind in den Königl. Landen
gegenwärtig über 8000 Taubſtumme vorhanden, und unter dieſen über
1700 noch im bildungsfähigen Alter. Von den letztern ſind aber in
den ſämmtlichen öffentlichen und Privat-Inſtituten nur höchſtens 170,
als noch nicht der zehnte Theil untergebracht. Eine Vermehrung der
Inſtitute nach Bedürfniß iſt ſchon darum nicht ausführbar, weil die
koſtſpielige Unterhaltung der Zöglinge in ſelbigen die Kräfte der meiſten
Eltern und ſelbſt des Staats überſteigen würde. Das Miniſterium
findet es daher angemeſſen, einen neuen Weg einzuſchlagen, wozu auch
die Fortſchritte des Zeitalters in der Taubſtummen-Bildung auffordern,
indem man den Taubſtummen-Unterricht nicht mehr als eine geheime,
ſehr complicirte und ſchwierige Kunſt, ſondern als eine zwar eigenthüm-
liche, auf die beſondere mangelhafte Beſchaffenheit des Schülers berech-

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[338/0352] III. Die Taubſtummenanſtalten. 1. Landtagsabſchied für die ſächſ. Provinzialſtände v. 17. Mai. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 331.) Extractweiſe. 11) Auf die Erklärung Unſerer getreuen Stände in Betreff einer für die Provinz zu errichtenden Taubſtummen-Unterrichts-Anſtalt, haben Wir angeordnet, daß die Anzahl der in einem unterrichts- fähigen Alter ſtehenden Taubſtummen genau ermittelt, auch die Koſten-Erforderniß für ein oder mehrere Taubſtummen-Inſtitute feſtgeſetzt werde, und werden künftig dem Landtage die diesfallſigen Verhandlungen zur Berathung über die zu treffende Einrichtung und über die Beſchaffung der erforderlichen Fonds vorlegen laſſen. 2. Circ.-Reſcr. v. 14. Mai 1828. (Neigeb. S. 246.), betr. die Verbreitung des Taubſtummenunterrichts. Die große Menge von Taubſtummen, welche zwar noch im bil- dungsfähigen Alter, aber in den wenigen vorhandenen Taubſtummen- Anſtalten nicht mehr unterzubringen ſind, ſo wie der übergroße, im Zunehmen begriffene Andrang zu dieſen Inſtituten, hat das Miniſterium veranlaßt, auf umfaſſende und durchgreifende Maaßregeln zum Beſten dieſer Unglücklichen Bedacht zu nehmen. Nach den angeſtellten Unter- ſuchungen und eingegangenen Berichten ſind in den Königl. Landen gegenwärtig über 8000 Taubſtumme vorhanden, und unter dieſen über 1700 noch im bildungsfähigen Alter. Von den letztern ſind aber in den ſämmtlichen öffentlichen und Privat-Inſtituten nur höchſtens 170, als noch nicht der zehnte Theil untergebracht. Eine Vermehrung der Inſtitute nach Bedürfniß iſt ſchon darum nicht ausführbar, weil die koſtſpielige Unterhaltung der Zöglinge in ſelbigen die Kräfte der meiſten Eltern und ſelbſt des Staats überſteigen würde. Das Miniſterium findet es daher angemeſſen, einen neuen Weg einzuſchlagen, wozu auch die Fortſchritte des Zeitalters in der Taubſtummen-Bildung auffordern, indem man den Taubſtummen-Unterricht nicht mehr als eine geheime, ſehr complicirte und ſchwierige Kunſt, ſondern als eine zwar eigenthüm- liche, auf die beſondere mangelhafte Beſchaffenheit des Schülers berech-

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/352>, abgerufen am 23.11.2024.