Dem Staate gebührt die allgemeine Aufsicht über die äußern Verhältnisse der Anstalt zu demselben, jedoch ohne Einwirkung auf die innere Verwaltung, und in jener Beziehung steht das Waisenhaus nur in sofern, daß diese Verwaltung gesetzmäßig geschehe, unter der Aufsicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts- Anstalten und des derselben vorgesetzten Ministeriums.
§. 38.
Die Leitung der Anstalt und die Verwaltung ihres Vermögens bleibt dem Stiftungsvereine und dem durch denselben erwähnten Waisenamte vorbehalten, sowie auch die Wahl der Zöglinge, deren Erziehung, Ausbildung und Bestimmung des zu erwählenden Berufes.
§. 39.
Die Verwaltungsaufsicht in diesen Beziehungen gebührt zunächst dem an der Gründung der Anstalt theilnehmenden Publikum, mittelst des Stiftungsvereins. Zu demselben gehört als Mitglied ein Jeder, welcher der Anstalt:
1) ein Capital von mindestens dreißig Thalern Courant Werth zu- gewandt, oder:
2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant zugesagt und geleistet hat, als wodurch ein solches Mitglied des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für seine Person das Recht erhält:
a. im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen sollte, einem seiner Söhne vorzugsweise die Aufnahme in die Anstalt zu sichern,
b. bei der jährlich stattfindenden, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz Brandenburg bekannt zu machenden Zusammenkunft des Stif- tungsvereins zu erscheinen,
c. in derselben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die Anstalt und über Verbesserungen der innern Einrichtung zu führen,
d. Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und darüber Rechenschaft zu fordern, auch
e. Zöglinge in Vorschlag zu bringen.
IV. Abſchnitt. Verwaltung der Anſtalt und Beamte.
§. 37.
Dem Staate gebührt die allgemeine Aufſicht über die äußern Verhältniſſe der Anſtalt zu demſelben, jedoch ohne Einwirkung auf die innere Verwaltung, und in jener Beziehung ſteht das Waiſenhaus nur in ſofern, daß dieſe Verwaltung geſetzmäßig geſchehe, unter der Aufſicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts- Anſtalten und des derſelben vorgeſetzten Miniſteriums.
§. 38.
Die Leitung der Anſtalt und die Verwaltung ihres Vermögens bleibt dem Stiftungsvereine und dem durch denſelben erwähnten Waiſenamte vorbehalten, ſowie auch die Wahl der Zöglinge, deren Erziehung, Ausbildung und Beſtimmung des zu erwählenden Berufes.
§. 39.
Die Verwaltungsaufſicht in dieſen Beziehungen gebührt zunächſt dem an der Gründung der Anſtalt theilnehmenden Publikum, mittelſt des Stiftungsvereins. Zu demſelben gehört als Mitglied ein Jeder, welcher der Anſtalt:
1) ein Capital von mindeſtens dreißig Thalern Courant Werth zu- gewandt, oder:
2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant zugeſagt und geleiſtet hat, als wodurch ein ſolches Mitglied des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für ſeine Perſon das Recht erhält:
a. im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen ſollte, einem ſeiner Söhne vorzugsweiſe die Aufnahme in die Anſtalt zu ſichern,
b. bei der jährlich ſtattfindenden, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz Brandenburg bekannt zu machenden Zuſammenkunft des Stif- tungsvereins zu erſcheinen,
c. in derſelben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die Anſtalt und über Verbeſſerungen der innern Einrichtung zu führen,
d. Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und darüber Rechenſchaft zu fordern, auch
e. Zöglinge in Vorſchlag zu bringen.
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IV. Abſchnitt.
Verwaltung der Anſtalt und Beamte.
§. 37.
Dem Staate gebührt die allgemeine Aufſicht über die äußern
Verhältniſſe der Anſtalt zu demſelben, jedoch ohne Einwirkung auf
die innere Verwaltung, und in jener Beziehung ſteht das Waiſenhaus
nur in ſofern, daß dieſe Verwaltung geſetzmäßig geſchehe, unter der
Aufſicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts-
Anſtalten und des derſelben vorgeſetzten Miniſteriums.
§. 38.
Die Leitung der Anſtalt und die Verwaltung ihres Vermögens
bleibt dem Stiftungsvereine und dem durch denſelben erwähnten
Waiſenamte vorbehalten, ſowie auch die Wahl der Zöglinge, deren
Erziehung, Ausbildung und Beſtimmung des zu erwählenden Berufes.
§. 39.
Die Verwaltungsaufſicht in dieſen Beziehungen gebührt zunächſt
dem an der Gründung der Anſtalt theilnehmenden Publikum, mittelſt
des Stiftungsvereins. Zu demſelben gehört als Mitglied ein Jeder,
welcher der Anſtalt:
1) ein Capital von mindeſtens dreißig Thalern Courant Werth zu-
gewandt, oder:
2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant
zugeſagt und geleiſtet hat, als wodurch ein ſolches Mitglied
des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für ſeine Perſon das Recht
erhält:
a. im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen ſollte, einem ſeiner
Söhne vorzugsweiſe die Aufnahme in die Anſtalt zu ſichern,
b. bei der jährlich ſtattfindenden, vier Wochen vorher durch die
Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz
Brandenburg bekannt zu machenden Zuſammenkunft des Stif-
tungsvereins zu erſcheinen,
c. in derſelben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen
für die Anſtalt und über Verbeſſerungen der innern Einrichtung
zu führen,
d. Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und
darüber Rechenſchaft zu fordern, auch
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/342>, abgerufen am 03.07.2024.
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