noch unerzogenen ehelichen Söhnen der Bürger, Eigenthümer und Gewerbtreibenden, der Schullehrer, so wie der untern Staats- und Communalbeamten etc. eine, dem Stande und Berufe ihrer Väter an- gemessene Erziehung zu geben und sie für einen, hierzu in gehöriger Beziehung stehenden, ihren Fähigkeiten und äußern Verhältnissen ent- sprechenden Lebensberuf vorzubereiten.
§. 2.
Unter verwaiseten Söhnen werden diejenigen verstanden, deren Väter entweder verstorben oder mit einer unheilbaren Krankheit behaftet sind, welche sie zu Erfüllung ihres Berufs und zu Betreibung ihres Geschäfts untüchtig macht.
§. 3.
Unter ehelichen Söhnen werden diejenigen verstanden, die ent- weder in einer rechtmäßigen Ehe erzeugt, oder durch die nachfolgende eheliche Verbindung legitimirt worden sind.
§. 4.
In der Regel sind nur die Kinder der Bürger und Gewerb- treibenden, der Grundeigenthümer, Pächter etc., so wie derjenigen Lehrer, Staats- und Communalbeamten in den Städten und auf dem Lande, welche zur Verwaltung ihres Amtes des academischen Studiums nicht bedurften, aufnahmefähig, doch können auch Männer aus andern Ständen der Stiftung beitreten, und es haben sodann ihre Kinder gleiche Ansprüche auf die Aufnahme wie jene.
§. 5.
Nur gänzlich unvermögende Kinder, d. h. solche, deren Vermögen nicht hinreicht, um ihnen auch nur diejenige Erziehung zu geben, welche ein unbemittelter Bürger, Grundeigenthümer, ein Elementar- lehrer in der Stadt, ein Landschullehrer, ein niederer Staatsbeamter etc. seinen Kindern gewöhnlich zu geben pflegt, werden in die Anstalt auf- genommen. Von der Aufnahme sind auch diejenigen Kinder ausge- schlossen, für welche Angehörige (z. B. Großeltern, Geschwister) gesetzlich zu sorgen verpflichtet und vermögend genug sind. -- Auch behält sich die Anstalt das Recht vor, falls Kinder, welche in derselben verpflegt werden, zu Vermögen kommen, die Erstattung der, für sie aus der Anstalt gemachten Verwendungen zu verlangen.
§. 6.
Rechtschaffenheit, ein vorwurfsfreier Lebenswandel und Verdienst-
noch unerzogenen ehelichen Söhnen der Bürger, Eigenthümer und Gewerbtreibenden, der Schullehrer, ſo wie der untern Staats- und Communalbeamten ꝛc. eine, dem Stande und Berufe ihrer Väter an- gemeſſene Erziehung zu geben und ſie für einen, hierzu in gehöriger Beziehung ſtehenden, ihren Fähigkeiten und äußern Verhältniſſen ent- ſprechenden Lebensberuf vorzubereiten.
§. 2.
Unter verwaiſeten Söhnen werden diejenigen verſtanden, deren Väter entweder verſtorben oder mit einer unheilbaren Krankheit behaftet ſind, welche ſie zu Erfüllung ihres Berufs und zu Betreibung ihres Geſchäfts untüchtig macht.
§. 3.
Unter ehelichen Söhnen werden diejenigen verſtanden, die ent- weder in einer rechtmäßigen Ehe erzeugt, oder durch die nachfolgende eheliche Verbindung legitimirt worden ſind.
§. 4.
In der Regel ſind nur die Kinder der Bürger und Gewerb- treibenden, der Grundeigenthümer, Pächter ꝛc., ſo wie derjenigen Lehrer, Staats- und Communalbeamten in den Städten und auf dem Lande, welche zur Verwaltung ihres Amtes des academiſchen Studiums nicht bedurften, aufnahmefähig, doch können auch Männer aus andern Ständen der Stiftung beitreten, und es haben ſodann ihre Kinder gleiche Anſprüche auf die Aufnahme wie jene.
§. 5.
Nur gänzlich unvermögende Kinder, d. h. ſolche, deren Vermögen nicht hinreicht, um ihnen auch nur diejenige Erziehung zu geben, welche ein unbemittelter Bürger, Grundeigenthümer, ein Elementar- lehrer in der Stadt, ein Landſchullehrer, ein niederer Staatsbeamter ꝛc. ſeinen Kindern gewöhnlich zu geben pflegt, werden in die Anſtalt auf- genommen. Von der Aufnahme ſind auch diejenigen Kinder ausge- ſchloſſen, für welche Angehörige (z. B. Großeltern, Geſchwiſter) geſetzlich zu ſorgen verpflichtet und vermögend genug ſind. — Auch behält ſich die Anſtalt das Recht vor, falls Kinder, welche in derſelben verpflegt werden, zu Vermögen kommen, die Erſtattung der, für ſie aus der Anſtalt gemachten Verwendungen zu verlangen.
§. 6.
Rechtſchaffenheit, ein vorwurfsfreier Lebenswandel und Verdienſt-
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noch unerzogenen ehelichen Söhnen der Bürger, Eigenthümer und
Gewerbtreibenden, der Schullehrer, ſo wie der untern Staats- und
Communalbeamten ꝛc. eine, dem Stande und Berufe ihrer Väter an-
gemeſſene Erziehung zu geben und ſie für einen, hierzu in gehöriger
Beziehung ſtehenden, ihren Fähigkeiten und äußern Verhältniſſen ent-
ſprechenden Lebensberuf vorzubereiten.
§. 2.
Unter verwaiſeten Söhnen werden diejenigen verſtanden,
deren Väter entweder verſtorben oder mit einer unheilbaren Krankheit
behaftet ſind, welche ſie zu Erfüllung ihres Berufs und zu Betreibung
ihres Geſchäfts untüchtig macht.
§. 3.
Unter ehelichen Söhnen werden diejenigen verſtanden, die ent-
weder in einer rechtmäßigen Ehe erzeugt, oder durch die nachfolgende
eheliche Verbindung legitimirt worden ſind.
§. 4.
In der Regel ſind nur die Kinder der Bürger und Gewerb-
treibenden, der Grundeigenthümer, Pächter ꝛc., ſo wie derjenigen
Lehrer, Staats- und Communalbeamten in den Städten und auf dem
Lande, welche zur Verwaltung ihres Amtes des academiſchen Studiums
nicht bedurften, aufnahmefähig, doch können auch Männer aus andern
Ständen der Stiftung beitreten, und es haben ſodann ihre Kinder
gleiche Anſprüche auf die Aufnahme wie jene.
§. 5.
Nur gänzlich unvermögende Kinder, d. h. ſolche, deren Vermögen
nicht hinreicht, um ihnen auch nur diejenige Erziehung zu geben,
welche ein unbemittelter Bürger, Grundeigenthümer, ein Elementar-
lehrer in der Stadt, ein Landſchullehrer, ein niederer Staatsbeamter ꝛc.
ſeinen Kindern gewöhnlich zu geben pflegt, werden in die Anſtalt auf-
genommen. Von der Aufnahme ſind auch diejenigen Kinder ausge-
ſchloſſen, für welche Angehörige (z. B. Großeltern, Geſchwiſter)
geſetzlich zu ſorgen verpflichtet und vermögend genug ſind. — Auch behält
ſich die Anſtalt das Recht vor, falls Kinder, welche in derſelben
verpflegt werden, zu Vermögen kommen, die Erſtattung der, für ſie
aus der Anſtalt gemachten Verwendungen zu verlangen.
§. 6.
Rechtſchaffenheit, ein vorwurfsfreier Lebenswandel und Verdienſt-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/333>, abgerufen am 23.11.2024.
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