Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Dienste des Staats oder der Communen durch bestimmte oder unbe-
stimmte Vergeltung, für gewisse, ihnen angewiesene Geschäfte ihren
Unterhalt gewinnen, und zu diesem Behufe kein bürgerliches Gewerbe
zu ihrer Hauptbeschäftigung machen.

§. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches seinen ehelichen
Vater durch den Tod verloren hat.

§. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfnisse einer, dem Mittel-
stande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als
unvermögend, und nur solche haben auf Versorgung durch das Civil-
Waisenhaus Anspruch. Von ihnen heißen Zöglinge diejenigen
Knaben, welche in die Anstalt wirklich aufgenommen, darin erzogen
und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Bestimmung
ausgebildet; Pfleglinge aber diejenigen Knaben, (vergl. Abschn. III.
§. 23.) und Mädchen, welche in anständigen Familien, gegen eine
angemessene Vergeltung, zwar von der Anstalt, aber außer derselben,
untergebracht und so ihrer künftigen Bestimmung entgegengeführt
werden.

§. 6. Nur Knaben können in das Waisenhaus wirklich aufge-
nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, besonders
wenn sie mutterlos oder die Mütter der Erziehung sich zu widmen
außer Stande sind, aus den Einkünften der Anstalt unterstützt werden,
jedoch so, daß durch diese Unterstützung bedürftigen Mädchen der zehnte
Theil dessen nicht überschritten werden darf, was die Anstalt jährlich
zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Abschn. I. §. 5 -- 29.) aufwendet.

§. 7. Verdienstlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes
entscheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder
Unterstützungs-Leistung für beide Geschlechter, mit der für diese im
vorigen Paragraphen gemachten Beschränkung, jedoch wird den ver-
waiseten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Versammlung (vergl.
§. 40.) ein vorzüglicher Anspruch darauf beigelegt.

§. 8. Das Civil-Waisenhaus ist eine christliche Anstalt, und
beschränkt seine Wirksamkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit-
puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdamschen
Regierungsbezirks und die davon umschlossene Hauptstadt Berlin,
jedoch so, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer diesem
Bezirk verstorben, aber zur Stiftungs-Versammlung (vergl. Abschn. IV.

20

Dienſte des Staats oder der Communen durch beſtimmte oder unbe-
ſtimmte Vergeltung, für gewiſſe, ihnen angewieſene Geſchäfte ihren
Unterhalt gewinnen, und zu dieſem Behufe kein bürgerliches Gewerbe
zu ihrer Hauptbeſchäftigung machen.

§. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches ſeinen ehelichen
Vater durch den Tod verloren hat.

§. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfniſſe einer, dem Mittel-
ſtande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als
unvermögend, und nur ſolche haben auf Verſorgung durch das Civil-
Waiſenhaus Anſpruch. Von ihnen heißen Zöglinge diejenigen
Knaben, welche in die Anſtalt wirklich aufgenommen, darin erzogen
und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Beſtimmung
ausgebildet; Pfleglinge aber diejenigen Knaben, (vergl. Abſchn. III.
§. 23.) und Mädchen, welche in anſtändigen Familien, gegen eine
angemeſſene Vergeltung, zwar von der Anſtalt, aber außer derſelben,
untergebracht und ſo ihrer künftigen Beſtimmung entgegengeführt
werden.

§. 6. Nur Knaben können in das Waiſenhaus wirklich aufge-
nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, beſonders
wenn ſie mutterlos oder die Mütter der Erziehung ſich zu widmen
außer Stande ſind, aus den Einkünften der Anſtalt unterſtützt werden,
jedoch ſo, daß durch dieſe Unterſtützung bedürftigen Mädchen der zehnte
Theil deſſen nicht überſchritten werden darf, was die Anſtalt jährlich
zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Abſchn. I. §. 5 — 29.) aufwendet.

§. 7. Verdienſtlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes
entſcheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder
Unterſtützungs-Leiſtung für beide Geſchlechter, mit der für dieſe im
vorigen Paragraphen gemachten Beſchränkung, jedoch wird den ver-
waiſeten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergl.
§. 40.) ein vorzüglicher Anſpruch darauf beigelegt.

§. 8. Das Civil-Waiſenhaus iſt eine chriſtliche Anſtalt, und
beſchränkt ſeine Wirkſamkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit-
puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdamſchen
Regierungsbezirks und die davon umſchloſſene Hauptſtadt Berlin,
jedoch ſo, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer dieſem
Bezirk verſtorben, aber zur Stiftungs-Verſammlung (vergl. Abſchn. IV.

20
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0319" n="305"/>
Dien&#x017F;te des Staats oder der Communen durch be&#x017F;timmte oder unbe-<lb/>
&#x017F;timmte Vergeltung, für gewi&#x017F;&#x017F;e, ihnen angewie&#x017F;ene Ge&#x017F;chäfte ihren<lb/>
Unterhalt gewinnen, und zu die&#x017F;em Behufe kein bürgerliches Gewerbe<lb/>
zu ihrer Hauptbe&#x017F;chäftigung machen.</p><lb/>
            <p>§. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches &#x017F;einen ehelichen<lb/>
Vater durch den Tod verloren hat.</p><lb/>
            <p>§. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfni&#x017F;&#x017F;e einer, dem Mittel-<lb/>
&#x017F;tande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als<lb/>
unvermögend, und nur &#x017F;olche haben auf Ver&#x017F;orgung durch das Civil-<lb/>
Wai&#x017F;enhaus An&#x017F;pruch. Von ihnen heißen <hi rendition="#g">Zöglinge</hi> diejenigen<lb/>
Knaben, welche in die An&#x017F;talt wirklich aufgenommen, darin erzogen<lb/>
und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Be&#x017F;timmung<lb/>
ausgebildet; <hi rendition="#g">Pfleglinge</hi> aber diejenigen Knaben, (vergl. Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">III.</hi><lb/>
§. 23.) und Mädchen, welche in an&#x017F;tändigen Familien, gegen eine<lb/>
angeme&#x017F;&#x017F;ene Vergeltung, zwar von der An&#x017F;talt, aber außer der&#x017F;elben,<lb/>
untergebracht und &#x017F;o ihrer künftigen Be&#x017F;timmung entgegengeführt<lb/>
werden.</p><lb/>
            <p>§. 6. Nur Knaben können in das Wai&#x017F;enhaus wirklich aufge-<lb/>
nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, be&#x017F;onders<lb/>
wenn &#x017F;ie mutterlos oder die Mütter der Erziehung &#x017F;ich zu widmen<lb/>
außer Stande &#x017F;ind, aus den Einkünften der An&#x017F;talt unter&#x017F;tützt werden,<lb/>
jedoch &#x017F;o, daß durch die&#x017F;e Unter&#x017F;tützung bedürftigen Mädchen der zehnte<lb/>
Theil de&#x017F;&#x017F;en nicht über&#x017F;chritten werden darf, was die An&#x017F;talt jährlich<lb/>
zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 5 &#x2014; 29.) aufwendet.</p><lb/>
            <p>§. 7. Verdien&#x017F;tlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes<lb/>
ent&#x017F;cheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder<lb/>
Unter&#x017F;tützungs-Lei&#x017F;tung für beide Ge&#x017F;chlechter, mit der für die&#x017F;e im<lb/>
vorigen Paragraphen gemachten Be&#x017F;chränkung, jedoch wird den ver-<lb/>
wai&#x017F;eten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Ver&#x017F;ammlung (vergl.<lb/>
§. 40.) ein vorzüglicher An&#x017F;pruch darauf beigelegt.</p><lb/>
            <p>§. 8. Das Civil-Wai&#x017F;enhaus i&#x017F;t eine chri&#x017F;tliche An&#x017F;talt, und<lb/>
be&#x017F;chränkt &#x017F;eine Wirk&#x017F;amkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit-<lb/>
puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdam&#x017F;chen<lb/>
Regierungsbezirks und die davon um&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ene Haupt&#x017F;tadt Berlin,<lb/>
jedoch &#x017F;o, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer die&#x017F;em<lb/>
Bezirk ver&#x017F;torben, aber zur Stiftungs-Ver&#x017F;ammlung (vergl. Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">IV.</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="sig">20</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[305/0319] Dienſte des Staats oder der Communen durch beſtimmte oder unbe- ſtimmte Vergeltung, für gewiſſe, ihnen angewieſene Geſchäfte ihren Unterhalt gewinnen, und zu dieſem Behufe kein bürgerliches Gewerbe zu ihrer Hauptbeſchäftigung machen. §. 4. Vaterlos heißt nur dasjenige Kind, welches ſeinen ehelichen Vater durch den Tod verloren hat. §. 5. Kinder, deren Vermögen die Bedürfniſſe einer, dem Mittel- ſtande eigenen Erziehung und Unterhaltung nicht gewähren, gelten als unvermögend, und nur ſolche haben auf Verſorgung durch das Civil- Waiſenhaus Anſpruch. Von ihnen heißen Zöglinge diejenigen Knaben, welche in die Anſtalt wirklich aufgenommen, darin erzogen und nach dem Maaße ihrer Fähigkeiten für ihre künftige Beſtimmung ausgebildet; Pfleglinge aber diejenigen Knaben, (vergl. Abſchn. III. §. 23.) und Mädchen, welche in anſtändigen Familien, gegen eine angemeſſene Vergeltung, zwar von der Anſtalt, aber außer derſelben, untergebracht und ſo ihrer künftigen Beſtimmung entgegengeführt werden. §. 6. Nur Knaben können in das Waiſenhaus wirklich aufge- nommen, Mädchen aber nur in außerordentlichen Fällen, beſonders wenn ſie mutterlos oder die Mütter der Erziehung ſich zu widmen außer Stande ſind, aus den Einkünften der Anſtalt unterſtützt werden, jedoch ſo, daß durch dieſe Unterſtützung bedürftigen Mädchen der zehnte Theil deſſen nicht überſchritten werden darf, was die Anſtalt jährlich zur Erhaltung ihrer Zöglinge (Abſchn. I. §. 5 — 29.) aufwendet. §. 7. Verdienſtlichkeit des Vaters und Bedürftigkeit des Kindes entſcheiden bei der Bewerbung über den Vorzug zur Aufnahme oder Unterſtützungs-Leiſtung für beide Geſchlechter, mit der für dieſe im vorigen Paragraphen gemachten Beſchränkung, jedoch wird den ver- waiſeten Kindern der Mitglieder der Stiftungs-Verſammlung (vergl. §. 40.) ein vorzüglicher Anſpruch darauf beigelegt. §. 8. Das Civil-Waiſenhaus iſt eine chriſtliche Anſtalt, und beſchränkt ſeine Wirkſamkeit auf die, zum Eingangs bemerkten Zeit- puncte der Eröffnung Statt gefundene Begrenzung des Potsdamſchen Regierungsbezirks und die davon umſchloſſene Hauptſtadt Berlin, jedoch ſo, daß auch Kinder von Vätern, welche zwar außer dieſem Bezirk verſtorben, aber zur Stiftungs-Verſammlung (vergl. Abſchn. IV. 20

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/319
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/319>, abgerufen am 21.11.2024.