S. 76.), betr. die Unterbringung und Beaufsichtigung auswärtiger Gymnasiasten und Zöglinge der höheren Bürgerschulen.
Der Königl. Regierung lasse ich hierneben eine Abschrift der wegen Unterbringung und Beaufsichtigung der die Gymnasien be- suchenden auswärtigen Zöglinge unter dem 31. Juli 1824. an die Königl. Consistorien erlassenen Verfügung (Anl. a.) mit dem Antrage zugehen, die Bestimmungen dieser Verfügung auch auf die höheren Bürgerschulen auszudehnen, und das deshalb Erforderliche an die Directoren dieser Anstalten zu veranlassen.
a.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym- nasien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnasii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen häuslichen Aufsicht, bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach- theiligen Einfluß auf die in den Gymnasien aufrecht zu erhaltende gute Disciplin üben. Das Ministerium sieht sich daher veranlaßt, hinsichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen.
1. Jeder Schüler eines Gymnasii muß, wenn seine Eltern, Vor- münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnasii wohnen, von diesen zur besonderen Fürsorge einem tüchtigen Auffeher übergeben sein, der dem Director oder Rector des Gymnasii bei der Aufnahme des Schülers namhaft zu machen ist, und welcher über seinen Privat- fleiß und sein sittliches Betragen außer der Schule eine ernste und gewissenhafte Aufsicht zu führen hat.
2. Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder Rector des Gymnasii die Wohnung, welche er in der Stadt zu be- ziehen gedenkt, bei seiner Aufnahme anzuzeigen.
3. In einem Wirthshause zu wohnen, oder seine Kost an der Wirthstafel zu nehmen, ist keinem solcher Schüler verstattet.
4. Er darf während seines Aufenthalts am Gymnasio nicht seinen Aufseher oder seine Wohnung wechseln ohne vorherige Anzeige bei dem Director oder Rector des Gymnasii und ohne ausdrückliche Genehmigung desselben.
Das Königl. Consistorium wird beauftragt, diese Anordnung durch die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu lassen, derselben gemäß das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der Gym- nasien seines Bezirks zu verfügen, und zugleich sämmtlichen Gymnasial-
S. 76.), betr. die Unterbringung und Beaufſichtigung auswärtiger Gymnaſiaſten und Zöglinge der höheren Bürgerſchulen.
Der Königl. Regierung laſſe ich hierneben eine Abſchrift der wegen Unterbringung und Beaufſichtigung der die Gymnaſien be- ſuchenden auswärtigen Zöglinge unter dem 31. Juli 1824. an die Königl. Conſiſtorien erlaſſenen Verfügung (Anl. a.) mit dem Antrage zugehen, die Beſtimmungen dieſer Verfügung auch auf die höheren Bürgerſchulen auszudehnen, und das deshalb Erforderliche an die Directoren dieſer Anſtalten zu veranlaſſen.
a.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym- naſien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnaſii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen häuslichen Aufſicht, bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach- theiligen Einfluß auf die in den Gymnaſien aufrecht zu erhaltende gute Disciplin üben. Das Miniſterium ſieht ſich daher veranlaßt, hinſichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen.
1. Jeder Schüler eines Gymnaſii muß, wenn ſeine Eltern, Vor- münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnaſii wohnen, von dieſen zur beſonderen Fürſorge einem tüchtigen Auffeher übergeben ſein, der dem Director oder Rector des Gymnaſii bei der Aufnahme des Schülers namhaft zu machen iſt, und welcher über ſeinen Privat- fleiß und ſein ſittliches Betragen außer der Schule eine ernſte und gewiſſenhafte Aufſicht zu führen hat.
2. Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder Rector des Gymnaſii die Wohnung, welche er in der Stadt zu be- ziehen gedenkt, bei ſeiner Aufnahme anzuzeigen.
3. In einem Wirthshauſe zu wohnen, oder ſeine Koſt an der Wirthstafel zu nehmen, iſt keinem ſolcher Schüler verſtattet.
4. Er darf während ſeines Aufenthalts am Gymnaſio nicht ſeinen Aufſeher oder ſeine Wohnung wechſeln ohne vorherige Anzeige bei dem Director oder Rector des Gymnaſii und ohne ausdrückliche Genehmigung deſſelben.
Das Königl. Conſiſtorium wird beauftragt, dieſe Anordnung durch die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu laſſen, derſelben gemäß das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der Gym- naſien ſeines Bezirks zu verfügen, und zugleich ſämmtlichen Gymnaſial-
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S. 76.), betr. die Unterbringung und Beaufſichtigung auswärtiger
Gymnaſiaſten und Zöglinge der höheren Bürgerſchulen.
Der Königl. Regierung laſſe ich hierneben eine Abſchrift der
wegen Unterbringung und Beaufſichtigung der die Gymnaſien be-
ſuchenden auswärtigen Zöglinge unter dem 31. Juli 1824. an die
Königl. Conſiſtorien erlaſſenen Verfügung (Anl. a.) mit dem Antrage
zugehen, die Beſtimmungen dieſer Verfügung auch auf die höheren
Bürgerſchulen auszudehnen, und das deshalb Erforderliche an die
Directoren dieſer Anſtalten zu veranlaſſen.
a.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym-
naſien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des
betreffenden Gymnaſii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen
häuslichen Aufſicht, bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach-
theiligen Einfluß auf die in den Gymnaſien aufrecht zu erhaltende
gute Disciplin üben. Das Miniſterium ſieht ſich daher veranlaßt,
hinſichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen.
1. Jeder Schüler eines Gymnaſii muß, wenn ſeine Eltern, Vor-
münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnaſii wohnen, von
dieſen zur beſonderen Fürſorge einem tüchtigen Auffeher übergeben
ſein, der dem Director oder Rector des Gymnaſii bei der Aufnahme
des Schülers namhaft zu machen iſt, und welcher über ſeinen Privat-
fleiß und ſein ſittliches Betragen außer der Schule eine ernſte und
gewiſſenhafte Aufſicht zu führen hat.
2. Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder
Rector des Gymnaſii die Wohnung, welche er in der Stadt zu be-
ziehen gedenkt, bei ſeiner Aufnahme anzuzeigen.
3. In einem Wirthshauſe zu wohnen, oder ſeine Koſt an der
Wirthstafel zu nehmen, iſt keinem ſolcher Schüler verſtattet.
4. Er darf während ſeines Aufenthalts am Gymnaſio nicht
ſeinen Aufſeher oder ſeine Wohnung wechſeln ohne vorherige Anzeige
bei dem Director oder Rector des Gymnaſii und ohne ausdrückliche
Genehmigung deſſelben.
Das Königl. Conſiſtorium wird beauftragt, dieſe Anordnung durch
die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu laſſen, derſelben gemäß
das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der Gym-
naſien ſeines Bezirks zu verfügen, und zugleich ſämmtlichen Gymnaſial-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/299>, abgerufen am 21.11.2024.
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