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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lehrer. Wenn daher, -- was nur ausnahmsweise Statt finden
wird -- die Schulbezirke über die Grenze des betheiligten Re-
gierungsbezirks ausgedehnt sind, so steht jene Aufsichtsführung
lediglich derjenigen Regierung zu, in deren Verwaltungsbezirke
die Schule gelegen ist und der Schullehrer seinen Wohnsitz hat.
3) Die Geistlichen solcher Parochien, deren Sprengel sich über die
Grenze des Regierungsbezirks erstrecken, in welchem die Mutter-
und Pfarrkirchen liegen, sind dagegen für ihre Person lediglich
beziehungsweise demjenigen Consistorium und derjenigen Regierung,
als Disciplinarbehörden, untergeordnet, zu deren Verwaltungs-
bezirken jene Mutter- und Pfarrkirchen gehören und in welchen
jene Geistlichen ihren Wohnsitz haben. Demnach sind diesen Be-
hörden zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung auch die-
jenigen Vorgänge anzuzeigen, welche sich bei der Amtsführung
solcher Geistlichen in denjenigen Filial-Bezirken oder Theilen der
Parochie ereignen, die außerhalb des Territoriums liegen, welchem
die Mutter-Kirchen angehören; doch hat die Disciplinar-Behörde
demnächst der Territorial-Behörde vom Erfolge ihrer Einschrei-
tung Nachricht zu geben.
4) Die nächsten Aufseher der Geistlichen und Schullehrer solcher
Parochial- und Schul-Bezirke, die über Ortschaften mehrerer
Regierungsbezirke sich erstrecken, sind die Superintendenten und
Schulinspectoren derjenigen Bezirke, in welchen die betheiligten
Mutter- und Pfarrkirchen liegen. Diese Beamten sind jedoch in
Bezug auf Parochial- und Schulbezirke solcher Art den Provinzial-
Behörden dergestalt untergeordnet, daß sie sich wegen der äußeren
Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen und wegen
der Aufsicht über die Amtsführung der Schullehrer (s. Nr. 1.
u. 2.) lediglich an die Territorial-Behörden, wegen der Aufsicht
über die Amtsführung der Geistlichen (s. Nr. 3.) dagegen nur
an dasjenige Consistorium und beziehungsweise an diejenige Re-
gierung zu wenden, und von denselben die erforderlichen Verfü-
gungen zu empfangen haben, in deren Verwaltungsbezirke die
Mutter- und Pfarrkirchen und die Wohnsitze der Geistlichen
liegen etc. etc.

20. Rescr. v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.), betr. die
Aufsichtsbehörden für die höheren Bürgerschulen.

lehrer. Wenn daher, — was nur ausnahmsweiſe Statt finden
wird — die Schulbezirke über die Grenze des betheiligten Re-
gierungsbezirks ausgedehnt ſind, ſo ſteht jene Aufſichtsführung
lediglich derjenigen Regierung zu, in deren Verwaltungsbezirke
die Schule gelegen iſt und der Schullehrer ſeinen Wohnſitz hat.
3) Die Geiſtlichen ſolcher Parochien, deren Sprengel ſich über die
Grenze des Regierungsbezirks erſtrecken, in welchem die Mutter-
und Pfarrkirchen liegen, ſind dagegen für ihre Perſon lediglich
beziehungsweiſe demjenigen Conſiſtorium und derjenigen Regierung,
als Disciplinarbehörden, untergeordnet, zu deren Verwaltungs-
bezirken jene Mutter- und Pfarrkirchen gehören und in welchen
jene Geiſtlichen ihren Wohnſitz haben. Demnach ſind dieſen Be-
hörden zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlaſſung auch die-
jenigen Vorgänge anzuzeigen, welche ſich bei der Amtsführung
ſolcher Geiſtlichen in denjenigen Filial-Bezirken oder Theilen der
Parochie ereignen, die außerhalb des Territoriums liegen, welchem
die Mutter-Kirchen angehören; doch hat die Disciplinar-Behörde
demnächſt der Territorial-Behörde vom Erfolge ihrer Einſchrei-
tung Nachricht zu geben.
4) Die nächſten Aufſeher der Geiſtlichen und Schullehrer ſolcher
Parochial- und Schul-Bezirke, die über Ortſchaften mehrerer
Regierungsbezirke ſich erſtrecken, ſind die Superintendenten und
Schulinſpectoren derjenigen Bezirke, in welchen die betheiligten
Mutter- und Pfarrkirchen liegen. Dieſe Beamten ſind jedoch in
Bezug auf Parochial- und Schulbezirke ſolcher Art den Provinzial-
Behörden dergeſtalt untergeordnet, daß ſie ſich wegen der äußeren
Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen und wegen
der Aufſicht über die Amtsführung der Schullehrer (ſ. Nr. 1.
u. 2.) lediglich an die Territorial-Behörden, wegen der Aufſicht
über die Amtsführung der Geiſtlichen (ſ. Nr. 3.) dagegen nur
an dasjenige Conſiſtorium und beziehungsweiſe an diejenige Re-
gierung zu wenden, und von denſelben die erforderlichen Verfü-
gungen zu empfangen haben, in deren Verwaltungsbezirke die
Mutter- und Pfarrkirchen und die Wohnſitze der Geiſtlichen
liegen ꝛc. ꝛc.

20. Reſcr. v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.), betr. die
Aufſichtsbehörden für die höheren Bürgerſchulen.

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[249/0263] lehrer. Wenn daher, — was nur ausnahmsweiſe Statt finden wird — die Schulbezirke über die Grenze des betheiligten Re- gierungsbezirks ausgedehnt ſind, ſo ſteht jene Aufſichtsführung lediglich derjenigen Regierung zu, in deren Verwaltungsbezirke die Schule gelegen iſt und der Schullehrer ſeinen Wohnſitz hat. 3) Die Geiſtlichen ſolcher Parochien, deren Sprengel ſich über die Grenze des Regierungsbezirks erſtrecken, in welchem die Mutter- und Pfarrkirchen liegen, ſind dagegen für ihre Perſon lediglich beziehungsweiſe demjenigen Conſiſtorium und derjenigen Regierung, als Disciplinarbehörden, untergeordnet, zu deren Verwaltungs- bezirken jene Mutter- und Pfarrkirchen gehören und in welchen jene Geiſtlichen ihren Wohnſitz haben. Demnach ſind dieſen Be- hörden zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlaſſung auch die- jenigen Vorgänge anzuzeigen, welche ſich bei der Amtsführung ſolcher Geiſtlichen in denjenigen Filial-Bezirken oder Theilen der Parochie ereignen, die außerhalb des Territoriums liegen, welchem die Mutter-Kirchen angehören; doch hat die Disciplinar-Behörde demnächſt der Territorial-Behörde vom Erfolge ihrer Einſchrei- tung Nachricht zu geben. 4) Die nächſten Aufſeher der Geiſtlichen und Schullehrer ſolcher Parochial- und Schul-Bezirke, die über Ortſchaften mehrerer Regierungsbezirke ſich erſtrecken, ſind die Superintendenten und Schulinſpectoren derjenigen Bezirke, in welchen die betheiligten Mutter- und Pfarrkirchen liegen. Dieſe Beamten ſind jedoch in Bezug auf Parochial- und Schulbezirke ſolcher Art den Provinzial- Behörden dergeſtalt untergeordnet, daß ſie ſich wegen der äußeren Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien und Schulen und wegen der Aufſicht über die Amtsführung der Schullehrer (ſ. Nr. 1. u. 2.) lediglich an die Territorial-Behörden, wegen der Aufſicht über die Amtsführung der Geiſtlichen (ſ. Nr. 3.) dagegen nur an dasjenige Conſiſtorium und beziehungsweiſe an diejenige Re- gierung zu wenden, und von denſelben die erforderlichen Verfü- gungen zu empfangen haben, in deren Verwaltungsbezirke die Mutter- und Pfarrkirchen und die Wohnſitze der Geiſtlichen liegen ꝛc. ꝛc. 20. Reſcr. v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.), betr. die Aufſichtsbehörden für die höheren Bürgerſchulen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/263>, abgerufen am 18.05.2024.