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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Polizei-Ministerium anzuzeigen, sondern auch näher zu ermitteln, und
demnächst darüber weiter zu berichten. Es versteht sich übrigens von
selbst, daß der Königl. Regierung eben diese landespolizeiliche Pflicht
in Ansehung der, in allen anderen Zweigen des öffentlichen Dienstes
angestellten Beamten in gleichem Maaße obliegt. Ganz besonders
erwarte ich dies in Beziehung auf alle Beamte meines Ressorts. Die
Königl. Regierung hat insonderheit dahin zu sehen und nachdrücklich
zu wirken, daß die jüngeren öffentlichen Beamten, sie mögen in der
eigentlichen Administration oder in jedem anderen öffentlichen Dienst-
verhältnisse stehen, in dasselbe nicht die verderblichen Bestrebungen und
Grundsätze der allgemeinen Burschenschaft oder burschenschaftlich ein-
gerichteten Verbindungen übertragen. Dies ist um so mehr schlechthin
nothwendig, und wird der Königl. Regierung um so nachdrücklicher
zur Pflicht gemacht, als die in den Königl. und anderen Staaten an-
gestellten neueren Untersuchungen actenmäßig dargethan haben, daß es
dieser Verbindung durch gesetz- und ehrwidrige Mittel bisher gelungen
war, des dagegen erlassenen Verbots ungeachtet, sich zu erhalten und
daß dieselbe nicht allein auf einer strafbaren Richtung gegen alles
Bestehende, und auf dem thörichten Irrwahn, daß die Jugend zu
dessen vermeintlichen Verbesserung berufen sei, beruht, sondern auch
von hochverrätherischen Verbindungen als Mittel zur Erreichung ihrer
staatsgefährlichen Zwecke befördert und geleitet wird. Der Königl.
Regierung und insbesondere dem Präsidium derselben wird daher die
strengste und unnachsichtliche Aufrechthaltung dieser Vorschriften und
Bestimmungen zur Pflicht gemacht.

9. Verordnung v. 28. Juni 1825. (G.-S. S. 169.) wegen
Vergütigung der Diäten und Reisekosten für commissarische Geschäfte
in Dienstangelegenheiten.

§. 1. IV.

a. Ein Superintendent oder Kreisschul-
inspector ............... 2 Rthlr. -- Sgr.
b. ein Professor bei der Universität .. 2 - -- -
c. ein Director des Gymn. oder Seminars 2 - -- -
d. ein Geistlicher, welcher eine Prediger-
stelle bekleidet ............ 1 - 15 -
e. ein Lehrer beim Gymn., Seminar-
oder einer höhern Schulanstalt ... 1 - 15 -

Polizei-Miniſterium anzuzeigen, ſondern auch näher zu ermitteln, und
demnächſt darüber weiter zu berichten. Es verſteht ſich übrigens von
ſelbſt, daß der Königl. Regierung eben dieſe landespolizeiliche Pflicht
in Anſehung der, in allen anderen Zweigen des öffentlichen Dienſtes
angeſtellten Beamten in gleichem Maaße obliegt. Ganz beſonders
erwarte ich dies in Beziehung auf alle Beamte meines Reſſorts. Die
Königl. Regierung hat inſonderheit dahin zu ſehen und nachdrücklich
zu wirken, daß die jüngeren öffentlichen Beamten, ſie mögen in der
eigentlichen Adminiſtration oder in jedem anderen öffentlichen Dienſt-
verhältniſſe ſtehen, in daſſelbe nicht die verderblichen Beſtrebungen und
Grundſätze der allgemeinen Burſchenſchaft oder burſchenſchaftlich ein-
gerichteten Verbindungen übertragen. Dies iſt um ſo mehr ſchlechthin
nothwendig, und wird der Königl. Regierung um ſo nachdrücklicher
zur Pflicht gemacht, als die in den Königl. und anderen Staaten an-
geſtellten neueren Unterſuchungen actenmäßig dargethan haben, daß es
dieſer Verbindung durch geſetz- und ehrwidrige Mittel bisher gelungen
war, des dagegen erlaſſenen Verbots ungeachtet, ſich zu erhalten und
daß dieſelbe nicht allein auf einer ſtrafbaren Richtung gegen alles
Beſtehende, und auf dem thörichten Irrwahn, daß die Jugend zu
deſſen vermeintlichen Verbeſſerung berufen ſei, beruht, ſondern auch
von hochverrätheriſchen Verbindungen als Mittel zur Erreichung ihrer
ſtaatsgefährlichen Zwecke befördert und geleitet wird. Der Königl.
Regierung und insbeſondere dem Präſidium derſelben wird daher die
ſtrengſte und unnachſichtliche Aufrechthaltung dieſer Vorſchriften und
Beſtimmungen zur Pflicht gemacht.

9. Verordnung v. 28. Juni 1825. (G.-S. S. 169.) wegen
Vergütigung der Diäten und Reiſekoſten für commiſſariſche Geſchäfte
in Dienſtangelegenheiten.

§. 1. IV.

a. Ein Superintendent oder Kreisſchul-
inſpector ............... 2 Rthlr. — Sgr.
b. ein Profeſſor bei der Univerſität .. 2 - — -
c. ein Director des Gymn. oder Seminars 2 - — -
d. ein Geiſtlicher, welcher eine Prediger-
ſtelle bekleidet ............ 1 - 15 -
e. ein Lehrer beim Gymn., Seminar-
oder einer höhern Schulanſtalt ... 1 - 15 -
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[237/0251] Polizei-Miniſterium anzuzeigen, ſondern auch näher zu ermitteln, und demnächſt darüber weiter zu berichten. Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß der Königl. Regierung eben dieſe landespolizeiliche Pflicht in Anſehung der, in allen anderen Zweigen des öffentlichen Dienſtes angeſtellten Beamten in gleichem Maaße obliegt. Ganz beſonders erwarte ich dies in Beziehung auf alle Beamte meines Reſſorts. Die Königl. Regierung hat inſonderheit dahin zu ſehen und nachdrücklich zu wirken, daß die jüngeren öffentlichen Beamten, ſie mögen in der eigentlichen Adminiſtration oder in jedem anderen öffentlichen Dienſt- verhältniſſe ſtehen, in daſſelbe nicht die verderblichen Beſtrebungen und Grundſätze der allgemeinen Burſchenſchaft oder burſchenſchaftlich ein- gerichteten Verbindungen übertragen. Dies iſt um ſo mehr ſchlechthin nothwendig, und wird der Königl. Regierung um ſo nachdrücklicher zur Pflicht gemacht, als die in den Königl. und anderen Staaten an- geſtellten neueren Unterſuchungen actenmäßig dargethan haben, daß es dieſer Verbindung durch geſetz- und ehrwidrige Mittel bisher gelungen war, des dagegen erlaſſenen Verbots ungeachtet, ſich zu erhalten und daß dieſelbe nicht allein auf einer ſtrafbaren Richtung gegen alles Beſtehende, und auf dem thörichten Irrwahn, daß die Jugend zu deſſen vermeintlichen Verbeſſerung berufen ſei, beruht, ſondern auch von hochverrätheriſchen Verbindungen als Mittel zur Erreichung ihrer ſtaatsgefährlichen Zwecke befördert und geleitet wird. Der Königl. Regierung und insbeſondere dem Präſidium derſelben wird daher die ſtrengſte und unnachſichtliche Aufrechthaltung dieſer Vorſchriften und Beſtimmungen zur Pflicht gemacht. 9. Verordnung v. 28. Juni 1825. (G.-S. S. 169.) wegen Vergütigung der Diäten und Reiſekoſten für commiſſariſche Geſchäfte in Dienſtangelegenheiten. §. 1. IV. a. Ein Superintendent oder Kreisſchul- inſpector ............... 2 Rthlr. — Sgr. b. ein Profeſſor bei der Univerſität .. 2 - — - c. ein Director des Gymn. oder Seminars 2 - — - d. ein Geiſtlicher, welcher eine Prediger- ſtelle bekleidet ............ 1 - 15 - e. ein Lehrer beim Gymn., Seminar- oder einer höhern Schulanſtalt ... 1 - 15 -

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/251>, abgerufen am 23.11.2024.