Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

4. Cab.-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver-
besserter Einrichtung der Provinzialbehörden.

Extractweise.

§. 15. Für die Kirchen- und Schulsachen besteht im Hauptort
jeder Provinz ein Consistorium, dessen Präsident der Oberpräsident ist.
Dieses übt in Rücksicht auf die Protestanten die Consistorialrechte
aus; in Rücksicht auf die Römisch-Katholischen hat es die landes-
herrlichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Rücksicht auf alle
übrigen Religionsparteien übt es diejenige Aufsicht aus, die der Staats-
zweck erfordert und die Gewissensfreiheit gestattet.

§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanstalten stehen gleichfalls
unter diesen Consistorien, mit Ausnahme der Universitäten, welche
unmittelbar dem Ministerium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder
Oberpräsident ist jedoch als beständiger Commissarius dieses Ministeriums
Curator der Universität, die sich in der ihm anvertrauten Provinz
befindet.

§. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Consistorium ist,
besteht eine Kirchen- und Schulcommission von Geistlichen und Schul-
männern, die unter Leitung und nach Anweisung des Consistoriums
diejenigen Geschäfte desselben besorgt, die einer näheren persönlichen
Einwirkung bedürfen.

§. 18. Die Direction dieser Commission führt ein Mitglied der
Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen
Consistorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen
erfordern. Diese Directoren müssen wenigstens jährlich einmal im
Consistorium erscheinen, worin sie als Räthe Sitz und Stimme haben,
und einen allgemeinen Vortrag über die besondern Verhältnisse der
Consistorial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen.

§. 19. Die Regierungs-Instruction enthält die nähern Be-
stimmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schulsachen
und deren Verhältniß gegen das Consistorium der Ober-Präsidenten,
im §. 15.

5. Instruction für die Provinzialconsistorien vom 23. Octbr.
1817. (s. Anhang Nr. 15.)

6. Instruction für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817.
(s. Anhang Nr. 9.)

7. Circ.-Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.),

4. Cab.-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver-
beſſerter Einrichtung der Provinzialbehörden.

Extractweiſe.

§. 15. Für die Kirchen- und Schulſachen beſteht im Hauptort
jeder Provinz ein Conſiſtorium, deſſen Präſident der Oberpräſident iſt.
Dieſes übt in Rückſicht auf die Proteſtanten die Conſiſtorialrechte
aus; in Rückſicht auf die Römiſch-Katholiſchen hat es die landes-
herrlichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Rückſicht auf alle
übrigen Religionsparteien übt es diejenige Aufſicht aus, die der Staats-
zweck erfordert und die Gewiſſensfreiheit geſtattet.

§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanſtalten ſtehen gleichfalls
unter dieſen Conſiſtorien, mit Ausnahme der Univerſitäten, welche
unmittelbar dem Miniſterium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder
Oberpräſident iſt jedoch als beſtändiger Commiſſarius dieſes Miniſteriums
Curator der Univerſität, die ſich in der ihm anvertrauten Provinz
befindet.

§. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Conſiſtorium iſt,
beſteht eine Kirchen- und Schulcommiſſion von Geiſtlichen und Schul-
männern, die unter Leitung und nach Anweiſung des Conſiſtoriums
diejenigen Geſchäfte deſſelben beſorgt, die einer näheren perſönlichen
Einwirkung bedürfen.

§. 18. Die Direction dieſer Commiſſion führt ein Mitglied der
Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen
Conſiſtorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen
erfordern. Dieſe Directoren müſſen wenigſtens jährlich einmal im
Conſiſtorium erſcheinen, worin ſie als Räthe Sitz und Stimme haben,
und einen allgemeinen Vortrag über die beſondern Verhältniſſe der
Conſiſtorial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen.

§. 19. Die Regierungs-Inſtruction enthält die nähern Be-
ſtimmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schulſachen
und deren Verhältniß gegen das Conſiſtorium der Ober-Präſidenten,
im §. 15.

5. Inſtruction für die Provinzialconſiſtorien vom 23. Octbr.
1817. (ſ. Anhang Nr. 15.)

6. Inſtruction für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817.
(ſ. Anhang Nr. 9.)

7. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.),

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0249" n="235"/>
            <p>4. <hi rendition="#g">Cab</hi>.-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver-<lb/>
be&#x017F;&#x017F;erter Einrichtung der Provinzialbehörden.</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Extractwei&#x017F;e</hi>.</hi> </p><lb/>
            <p>§. 15. Für die Kirchen- und Schul&#x017F;achen be&#x017F;teht im Hauptort<lb/>
jeder Provinz ein Con&#x017F;i&#x017F;torium, de&#x017F;&#x017F;en Prä&#x017F;ident der Oberprä&#x017F;ident i&#x017F;t.<lb/>
Die&#x017F;es übt in Rück&#x017F;icht auf die Prote&#x017F;tanten die Con&#x017F;i&#x017F;torialrechte<lb/>
aus; in Rück&#x017F;icht auf die Römi&#x017F;ch-Katholi&#x017F;chen hat es die landes-<lb/>
herrlichen Rechte <hi rendition="#aq">circa sacra</hi> zu verwalten. In Rück&#x017F;icht auf alle<lb/>
übrigen Religionsparteien übt es diejenige Auf&#x017F;icht aus, die der Staats-<lb/>
zweck erfordert und die Gewi&#x017F;&#x017F;ensfreiheit ge&#x017F;tattet.</p><lb/>
            <p>§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsan&#x017F;talten &#x017F;tehen gleichfalls<lb/>
unter die&#x017F;en Con&#x017F;i&#x017F;torien, mit Ausnahme der Univer&#x017F;itäten, welche<lb/>
unmittelbar dem Mini&#x017F;terium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder<lb/>
Oberprä&#x017F;ident i&#x017F;t jedoch als be&#x017F;tändiger Commi&#x017F;&#x017F;arius die&#x017F;es Mini&#x017F;teriums<lb/>
Curator der Univer&#x017F;ität, die &#x017F;ich in der ihm anvertrauten Provinz<lb/>
befindet.</p><lb/>
            <p>§. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Con&#x017F;i&#x017F;torium i&#x017F;t,<lb/>
be&#x017F;teht eine Kirchen- und Schulcommi&#x017F;&#x017F;ion von Gei&#x017F;tlichen und Schul-<lb/>
männern, die unter Leitung und nach Anwei&#x017F;ung des Con&#x017F;i&#x017F;toriums<lb/>
diejenigen Ge&#x017F;chäfte de&#x017F;&#x017F;elben be&#x017F;orgt, die einer näheren per&#x017F;önlichen<lb/>
Einwirkung bedürfen.</p><lb/>
            <p>§. 18. Die Direction die&#x017F;er Commi&#x017F;&#x017F;ion führt ein Mitglied der<lb/>
Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen<lb/>
Con&#x017F;i&#x017F;torial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen<lb/>
erfordern. Die&#x017F;e Directoren mü&#x017F;&#x017F;en wenig&#x017F;tens jährlich einmal im<lb/>
Con&#x017F;i&#x017F;torium er&#x017F;cheinen, worin &#x017F;ie als Räthe Sitz und Stimme haben,<lb/>
und einen allgemeinen Vortrag über die be&#x017F;ondern Verhältni&#x017F;&#x017F;e der<lb/>
Con&#x017F;i&#x017F;torial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen.</p><lb/>
            <p>§. 19. Die Regierungs-In&#x017F;truction enthält die nähern Be-<lb/>
&#x017F;timmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schul&#x017F;achen<lb/>
und deren Verhältniß gegen das Con&#x017F;i&#x017F;torium der Ober-Prä&#x017F;identen,<lb/>
im §. 15.</p><lb/>
            <p>5. <hi rendition="#g">In&#x017F;truction</hi> für die Provinzialcon&#x017F;i&#x017F;torien vom 23. Octbr.<lb/>
1817. (&#x017F;. Anhang Nr. 15.)</p><lb/>
            <p>6. <hi rendition="#g">In&#x017F;truction</hi> für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817.<lb/>
(&#x017F;. Anhang Nr. 9.)</p><lb/>
            <p>7. <hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr</hi>. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.),<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[235/0249] 4. Cab.-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver- beſſerter Einrichtung der Provinzialbehörden. Extractweiſe. §. 15. Für die Kirchen- und Schulſachen beſteht im Hauptort jeder Provinz ein Conſiſtorium, deſſen Präſident der Oberpräſident iſt. Dieſes übt in Rückſicht auf die Proteſtanten die Conſiſtorialrechte aus; in Rückſicht auf die Römiſch-Katholiſchen hat es die landes- herrlichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Rückſicht auf alle übrigen Religionsparteien übt es diejenige Aufſicht aus, die der Staats- zweck erfordert und die Gewiſſensfreiheit geſtattet. §. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanſtalten ſtehen gleichfalls unter dieſen Conſiſtorien, mit Ausnahme der Univerſitäten, welche unmittelbar dem Miniſterium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder Oberpräſident iſt jedoch als beſtändiger Commiſſarius dieſes Miniſteriums Curator der Univerſität, die ſich in der ihm anvertrauten Provinz befindet. §. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Conſiſtorium iſt, beſteht eine Kirchen- und Schulcommiſſion von Geiſtlichen und Schul- männern, die unter Leitung und nach Anweiſung des Conſiſtoriums diejenigen Geſchäfte deſſelben beſorgt, die einer näheren perſönlichen Einwirkung bedürfen. §. 18. Die Direction dieſer Commiſſion führt ein Mitglied der Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen Conſiſtorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Dieſe Directoren müſſen wenigſtens jährlich einmal im Conſiſtorium erſcheinen, worin ſie als Räthe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag über die beſondern Verhältniſſe der Conſiſtorial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen. §. 19. Die Regierungs-Inſtruction enthält die nähern Be- ſtimmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schulſachen und deren Verhältniß gegen das Conſiſtorium der Ober-Präſidenten, im §. 15. 5. Inſtruction für die Provinzialconſiſtorien vom 23. Octbr. 1817. (ſ. Anhang Nr. 15.) 6. Inſtruction für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (ſ. Anhang Nr. 9.) 7. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.),

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/249
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/249>, abgerufen am 04.05.2024.