4. Cab.-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver- besserter Einrichtung der Provinzialbehörden.
Extractweise.
§. 15. Für die Kirchen- und Schulsachen besteht im Hauptort jeder Provinz ein Consistorium, dessen Präsident der Oberpräsident ist. Dieses übt in Rücksicht auf die Protestanten die Consistorialrechte aus; in Rücksicht auf die Römisch-Katholischen hat es die landes- herrlichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Rücksicht auf alle übrigen Religionsparteien übt es diejenige Aufsicht aus, die der Staats- zweck erfordert und die Gewissensfreiheit gestattet.
§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanstalten stehen gleichfalls unter diesen Consistorien, mit Ausnahme der Universitäten, welche unmittelbar dem Ministerium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder Oberpräsident ist jedoch als beständiger Commissarius dieses Ministeriums Curator der Universität, die sich in der ihm anvertrauten Provinz befindet.
§. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Consistorium ist, besteht eine Kirchen- und Schulcommission von Geistlichen und Schul- männern, die unter Leitung und nach Anweisung des Consistoriums diejenigen Geschäfte desselben besorgt, die einer näheren persönlichen Einwirkung bedürfen.
§. 18. Die Direction dieser Commission führt ein Mitglied der Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen Consistorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Diese Directoren müssen wenigstens jährlich einmal im Consistorium erscheinen, worin sie als Räthe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag über die besondern Verhältnisse der Consistorial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen.
§. 19. Die Regierungs-Instruction enthält die nähern Be- stimmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schulsachen und deren Verhältniß gegen das Consistorium der Ober-Präsidenten, im §. 15.
5. Instruction für die Provinzialconsistorien vom 23. Octbr. 1817. (s. Anhang Nr. 15.)
6. Instruction für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (s. Anhang Nr. 9.)
7. Circ.-Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.),
4. Cab.-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver- beſſerter Einrichtung der Provinzialbehörden.
Extractweiſe.
§. 15. Für die Kirchen- und Schulſachen beſteht im Hauptort jeder Provinz ein Conſiſtorium, deſſen Präſident der Oberpräſident iſt. Dieſes übt in Rückſicht auf die Proteſtanten die Conſiſtorialrechte aus; in Rückſicht auf die Römiſch-Katholiſchen hat es die landes- herrlichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Rückſicht auf alle übrigen Religionsparteien übt es diejenige Aufſicht aus, die der Staats- zweck erfordert und die Gewiſſensfreiheit geſtattet.
§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanſtalten ſtehen gleichfalls unter dieſen Conſiſtorien, mit Ausnahme der Univerſitäten, welche unmittelbar dem Miniſterium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder Oberpräſident iſt jedoch als beſtändiger Commiſſarius dieſes Miniſteriums Curator der Univerſität, die ſich in der ihm anvertrauten Provinz befindet.
§. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Conſiſtorium iſt, beſteht eine Kirchen- und Schulcommiſſion von Geiſtlichen und Schul- männern, die unter Leitung und nach Anweiſung des Conſiſtoriums diejenigen Geſchäfte deſſelben beſorgt, die einer näheren perſönlichen Einwirkung bedürfen.
§. 18. Die Direction dieſer Commiſſion führt ein Mitglied der Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen Conſiſtorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Dieſe Directoren müſſen wenigſtens jährlich einmal im Conſiſtorium erſcheinen, worin ſie als Räthe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag über die beſondern Verhältniſſe der Conſiſtorial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen.
§. 19. Die Regierungs-Inſtruction enthält die nähern Be- ſtimmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schulſachen und deren Verhältniß gegen das Conſiſtorium der Ober-Präſidenten, im §. 15.
5. Inſtruction für die Provinzialconſiſtorien vom 23. Octbr. 1817. (ſ. Anhang Nr. 15.)
6. Inſtruction für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817. (ſ. Anhang Nr. 9.)
7. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.),
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4. Cab.-O. v. 30. April 1815. (G.-S. S. 85.) wegen ver-
beſſerter Einrichtung der Provinzialbehörden.
Extractweiſe.
§. 15. Für die Kirchen- und Schulſachen beſteht im Hauptort
jeder Provinz ein Conſiſtorium, deſſen Präſident der Oberpräſident iſt.
Dieſes übt in Rückſicht auf die Proteſtanten die Conſiſtorialrechte
aus; in Rückſicht auf die Römiſch-Katholiſchen hat es die landes-
herrlichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Rückſicht auf alle
übrigen Religionsparteien übt es diejenige Aufſicht aus, die der Staats-
zweck erfordert und die Gewiſſensfreiheit geſtattet.
§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungsanſtalten ſtehen gleichfalls
unter dieſen Conſiſtorien, mit Ausnahme der Univerſitäten, welche
unmittelbar dem Miniſterium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder
Oberpräſident iſt jedoch als beſtändiger Commiſſarius dieſes Miniſteriums
Curator der Univerſität, die ſich in der ihm anvertrauten Provinz
befindet.
§. 17. In jedem Regierungsbezirk, worin kein Conſiſtorium iſt,
beſteht eine Kirchen- und Schulcommiſſion von Geiſtlichen und Schul-
männern, die unter Leitung und nach Anweiſung des Conſiſtoriums
diejenigen Geſchäfte deſſelben beſorgt, die einer näheren perſönlichen
Einwirkung bedürfen.
§. 18. Die Direction dieſer Commiſſion führt ein Mitglied der
Regierung, welches im Regierungscollegium den Vortrag derjenigen
Conſiſtorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen
erfordern. Dieſe Directoren müſſen wenigſtens jährlich einmal im
Conſiſtorium erſcheinen, worin ſie als Räthe Sitz und Stimme haben,
und einen allgemeinen Vortrag über die beſondern Verhältniſſe der
Conſiſtorial-Angelegenheiten ihres Regierungsbezirks machen.
§. 19. Die Regierungs-Inſtruction enthält die nähern Be-
ſtimmungen über die Einwirkung der Regierung in die Schulſachen
und deren Verhältniß gegen das Conſiſtorium der Ober-Präſidenten,
im §. 15.
5. Inſtruction für die Provinzialconſiſtorien vom 23. Octbr.
1817. (ſ. Anhang Nr. 15.)
6. Inſtruction für die Regierungen vom 23. Octbr. 1817.
(ſ. Anhang Nr. 9.)
7. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.),
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/249>, abgerufen am 23.11.2024.
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