wo es angeht, der Schulze des Orts sein muß, bestehen. Ist die Schule Königl. Patronats, so bedarf es in dem Vorstande keines Ver- treters desselben. Der Prediger soll vornehmlich für das Innere des Schulwesens Sorge tragen, die übrigen Vorsteher für das Aeußere. Die nähern Verhältnisse und Geschäfte der Schulvorstände sind in anliegender Instruction bestimmt. Sind, nach besonderen Umständen der Provinz, noch eigene Modificationen darin nöthig, so überläßt das Departement es der geistlichen und Schul-Deputation Einer Königl. Regierung, dieselben vorzuschlagen, und trägt ihr auf, das Verordnete auszuführen, Falls nicht etwa die jetzigen Zeitverhältnisse einen Auf- schub anrathen sollten, dessentwegen sie aber zu berichten hat. Auch will das Departement der geistlichen und Schul-Deputation im Allge- meinen anheimgeben, wenn etwa Superintendenten zu viel Arbeit haben, um neben den Geschäften der kirchlichen Inspection auch die Schul-Inspection mit gehöriger Thätigkeit, Sorgfalt und Energie wahrzunehmen, oder sich Geistliche von vorzüglicher Kenntniß des Schul- wesens und lebhaftem Interesse für dasselbe vorfinden, die in einem größern Wirkungskreise ihm Nutzen schaffen und allgemeinern Eifer dafür anregen, auch zur Belehrung und Verbesserung der Schullehrer selbst wirken könnten, solche Männer mit vorsichtiger Rücksicht darauf, daß die Superintendenten dies nicht in einem für sie nachtheiligen Lichte erblicken, und keine Collision mit ihnen dadurch entstehe, dem Departement zu Schul-Inspectoren vorzuschlagen. Es ist aber nicht die Meinung des Departements, daß dies sogleich und überall ausge- führt werden solle, sondern es will nur die geistliche und Schul-Depu- tation auf diese Maaßregel als eine in gewissen Fällen zuträgliche und von dem Departement nach gehörigem Vortrage der Gründe zu ge- nehmigende aufmerksam machen, und bemerkt nur noch, daß die Schul- Inspectoren solche Männer sein müssen, die in der Verbreitung des Bessern Befriedigung und Lohn finden, indem besondere Gehalte für ihre Bemühungen nicht ausgesetzt werden können.
Instruction für die Schulvorsteher. -- Dem Schulvorstande, dessen Mitglied bei Patronatsschulen jedesmal die Gutsherrschaft oder ein Repräsentant des Magistrats als Patron sein soll, liegt es ob, für die gehörige Handhabung der äußern Ordnung und für die genaue Befolgung der Schul-Verordnungen zu sorgen. Er empfängt seine Aufträge von dem Superintendenten oder Schul-Inspector, an welchen
wo es angeht, der Schulze des Orts ſein muß, beſtehen. Iſt die Schule Königl. Patronats, ſo bedarf es in dem Vorſtande keines Ver- treters deſſelben. Der Prediger ſoll vornehmlich für das Innere des Schulweſens Sorge tragen, die übrigen Vorſteher für das Aeußere. Die nähern Verhältniſſe und Geſchäfte der Schulvorſtände ſind in anliegender Inſtruction beſtimmt. Sind, nach beſonderen Umſtänden der Provinz, noch eigene Modificationen darin nöthig, ſo überläßt das Departement es der geiſtlichen und Schul-Deputation Einer Königl. Regierung, dieſelben vorzuſchlagen, und trägt ihr auf, das Verordnete auszuführen, Falls nicht etwa die jetzigen Zeitverhältniſſe einen Auf- ſchub anrathen ſollten, deſſentwegen ſie aber zu berichten hat. Auch will das Departement der geiſtlichen und Schul-Deputation im Allge- meinen anheimgeben, wenn etwa Superintendenten zu viel Arbeit haben, um neben den Geſchäften der kirchlichen Inſpection auch die Schul-Inſpection mit gehöriger Thätigkeit, Sorgfalt und Energie wahrzunehmen, oder ſich Geiſtliche von vorzüglicher Kenntniß des Schul- weſens und lebhaftem Intereſſe für daſſelbe vorfinden, die in einem größern Wirkungskreiſe ihm Nutzen ſchaffen und allgemeinern Eifer dafür anregen, auch zur Belehrung und Verbeſſerung der Schullehrer ſelbſt wirken könnten, ſolche Männer mit vorſichtiger Rückſicht darauf, daß die Superintendenten dies nicht in einem für ſie nachtheiligen Lichte erblicken, und keine Colliſion mit ihnen dadurch entſtehe, dem Departement zu Schul-Inſpectoren vorzuſchlagen. Es iſt aber nicht die Meinung des Departements, daß dies ſogleich und überall ausge- führt werden ſolle, ſondern es will nur die geiſtliche und Schul-Depu- tation auf dieſe Maaßregel als eine in gewiſſen Fällen zuträgliche und von dem Departement nach gehörigem Vortrage der Gründe zu ge- nehmigende aufmerkſam machen, und bemerkt nur noch, daß die Schul- Inſpectoren ſolche Männer ſein müſſen, die in der Verbreitung des Beſſern Befriedigung und Lohn finden, indem beſondere Gehalte für ihre Bemühungen nicht ausgeſetzt werden können.
Inſtruction für die Schulvorſteher. — Dem Schulvorſtande, deſſen Mitglied bei Patronatsſchulen jedesmal die Gutsherrſchaft oder ein Repräſentant des Magiſtrats als Patron ſein ſoll, liegt es ob, für die gehörige Handhabung der äußern Ordnung und für die genaue Befolgung der Schul-Verordnungen zu ſorgen. Er empfängt ſeine Aufträge von dem Superintendenten oder Schul-Inſpector, an welchen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0243"n="229"/>
wo es angeht, der Schulze des Orts ſein muß, beſtehen. Iſt die<lb/>
Schule Königl. Patronats, ſo bedarf es in dem Vorſtande keines Ver-<lb/>
treters deſſelben. Der Prediger ſoll vornehmlich für das Innere des<lb/>
Schulweſens Sorge tragen, die übrigen Vorſteher für das Aeußere.<lb/>
Die nähern Verhältniſſe und Geſchäfte der Schulvorſtände ſind in<lb/>
anliegender Inſtruction beſtimmt. Sind, nach beſonderen Umſtänden<lb/>
der Provinz, noch eigene Modificationen darin nöthig, ſo überläßt das<lb/>
Departement es der geiſtlichen und Schul-Deputation Einer Königl.<lb/>
Regierung, dieſelben vorzuſchlagen, und trägt ihr auf, das Verordnete<lb/>
auszuführen, Falls nicht etwa die jetzigen Zeitverhältniſſe einen Auf-<lb/>ſchub anrathen ſollten, deſſentwegen ſie aber zu berichten hat. Auch<lb/>
will das Departement der geiſtlichen und Schul-Deputation im Allge-<lb/>
meinen anheimgeben, wenn etwa Superintendenten zu viel Arbeit<lb/>
haben, um neben den Geſchäften der kirchlichen Inſpection auch die<lb/>
Schul-Inſpection mit gehöriger Thätigkeit, Sorgfalt und Energie<lb/>
wahrzunehmen, oder ſich Geiſtliche von vorzüglicher Kenntniß des Schul-<lb/>
weſens und lebhaftem Intereſſe für daſſelbe vorfinden, die in einem<lb/>
größern Wirkungskreiſe ihm Nutzen ſchaffen und allgemeinern Eifer<lb/>
dafür anregen, auch zur Belehrung und Verbeſſerung der Schullehrer<lb/>ſelbſt wirken könnten, ſolche Männer mit vorſichtiger Rückſicht darauf,<lb/>
daß die Superintendenten dies nicht in einem für ſie nachtheiligen<lb/>
Lichte erblicken, und keine Colliſion mit ihnen dadurch entſtehe, dem<lb/>
Departement zu Schul-Inſpectoren vorzuſchlagen. Es iſt aber nicht<lb/>
die Meinung des Departements, daß dies ſogleich und überall ausge-<lb/>
führt werden ſolle, ſondern es will nur die geiſtliche und Schul-Depu-<lb/>
tation auf dieſe Maaßregel als eine in gewiſſen Fällen zuträgliche und<lb/>
von dem Departement nach gehörigem Vortrage der Gründe zu ge-<lb/>
nehmigende aufmerkſam machen, und bemerkt nur noch, daß die Schul-<lb/>
Inſpectoren ſolche Männer ſein müſſen, die in der Verbreitung des<lb/>
Beſſern Befriedigung und Lohn finden, indem beſondere Gehalte für<lb/>
ihre Bemühungen nicht ausgeſetzt werden können.</p><lb/><p><hirendition="#g">Inſtruction für die Schulvorſteher</hi>. — Dem Schulvorſtande,<lb/>
deſſen Mitglied bei Patronatsſchulen jedesmal die Gutsherrſchaft oder<lb/>
ein Repräſentant des Magiſtrats als Patron ſein ſoll, liegt es ob,<lb/>
für die gehörige Handhabung der äußern Ordnung und für die genaue<lb/>
Befolgung der Schul-Verordnungen zu ſorgen. Er empfängt ſeine<lb/>
Aufträge von dem Superintendenten oder Schul-Inſpector, an welchen<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[229/0243]
wo es angeht, der Schulze des Orts ſein muß, beſtehen. Iſt die
Schule Königl. Patronats, ſo bedarf es in dem Vorſtande keines Ver-
treters deſſelben. Der Prediger ſoll vornehmlich für das Innere des
Schulweſens Sorge tragen, die übrigen Vorſteher für das Aeußere.
Die nähern Verhältniſſe und Geſchäfte der Schulvorſtände ſind in
anliegender Inſtruction beſtimmt. Sind, nach beſonderen Umſtänden
der Provinz, noch eigene Modificationen darin nöthig, ſo überläßt das
Departement es der geiſtlichen und Schul-Deputation Einer Königl.
Regierung, dieſelben vorzuſchlagen, und trägt ihr auf, das Verordnete
auszuführen, Falls nicht etwa die jetzigen Zeitverhältniſſe einen Auf-
ſchub anrathen ſollten, deſſentwegen ſie aber zu berichten hat. Auch
will das Departement der geiſtlichen und Schul-Deputation im Allge-
meinen anheimgeben, wenn etwa Superintendenten zu viel Arbeit
haben, um neben den Geſchäften der kirchlichen Inſpection auch die
Schul-Inſpection mit gehöriger Thätigkeit, Sorgfalt und Energie
wahrzunehmen, oder ſich Geiſtliche von vorzüglicher Kenntniß des Schul-
weſens und lebhaftem Intereſſe für daſſelbe vorfinden, die in einem
größern Wirkungskreiſe ihm Nutzen ſchaffen und allgemeinern Eifer
dafür anregen, auch zur Belehrung und Verbeſſerung der Schullehrer
ſelbſt wirken könnten, ſolche Männer mit vorſichtiger Rückſicht darauf,
daß die Superintendenten dies nicht in einem für ſie nachtheiligen
Lichte erblicken, und keine Colliſion mit ihnen dadurch entſtehe, dem
Departement zu Schul-Inſpectoren vorzuſchlagen. Es iſt aber nicht
die Meinung des Departements, daß dies ſogleich und überall ausge-
führt werden ſolle, ſondern es will nur die geiſtliche und Schul-Depu-
tation auf dieſe Maaßregel als eine in gewiſſen Fällen zuträgliche und
von dem Departement nach gehörigem Vortrage der Gründe zu ge-
nehmigende aufmerkſam machen, und bemerkt nur noch, daß die Schul-
Inſpectoren ſolche Männer ſein müſſen, die in der Verbreitung des
Beſſern Befriedigung und Lohn finden, indem beſondere Gehalte für
ihre Bemühungen nicht ausgeſetzt werden können.
Inſtruction für die Schulvorſteher. — Dem Schulvorſtande,
deſſen Mitglied bei Patronatsſchulen jedesmal die Gutsherrſchaft oder
ein Repräſentant des Magiſtrats als Patron ſein ſoll, liegt es ob,
für die gehörige Handhabung der äußern Ordnung und für die genaue
Befolgung der Schul-Verordnungen zu ſorgen. Er empfängt ſeine
Aufträge von dem Superintendenten oder Schul-Inſpector, an welchen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/243>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.