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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Rechte mit den christlichen Confessionen und folglich gleiche Ansprüche
auf verhältnißmäßige Unterstützung aus Communalmitteln angedeihen
zu lassen.

Das Letztere findet in Gemünden Statt, da weder die evangelische
noch die katholische Schule Raum für die ziemlich zahlreichen Juden-
kinder hat. Es befinden sich in Gemünden 22 jüdische Familienväter.

Schließlich erlauben wir uns noch die gehorsamste Bemerkung,
daß Gemünden in unserm Verwaltungsbezirke wohl bis jetzt die einzige
jüdische Gemeinde sein dürfte, bei welcher das unter Nr. 3. angegebene
Verhältniß Statt findet.

25. Rescr. v. 12. Juni 1840. (M.-Bl. S. 221.), daß die
Befreiung jüdischer Schullehrer von öffentlichen und Communallasten
und Abgaben nicht statthaft ist.

26. Rescr. v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 57.), betr. die
Aufbringung der Communalbedürfnisse.

Da zeither die Communalbedürfnisse der dortigen Stadt nach
dem Fuße der Klassensteuer aufgebracht worden sind, von welcher keine
Exemtion Statt findet, so unterliegt es keinem Bedenken, daß sämmt-
liche Beamte dazu beitragen müssen. Das Gesetz vom 11. Juli 1822.,
welches nur von den Beiträgen der Beamten zu den städtischen Ein-
kommensteuern handelt, würde im vorliegenden Falle nur dann ange-
zogen werden können, wenn die darin §. 3. enthaltene Vorschrift, daß
die Beamten zu directen Beiträgen aller Art, folglich auch zu Klassen-
steuer-Zuschlägen heranzuziehen sind, jedoch nur die dort bestimmten
Procente von ihrem gesammten Diensteinkommen zu bezahlen haben,
überschritten worden wäre, was aber nicht der Fall ist, da die den
Beamten angesonnenen Beiträge nach der Versicherung der Königl.
Regierung dieses Maximum noch bei weitem nicht erreichen. Daß
die Contribuenten der letzten Klassen geschont werden, ist ganz in der
Ordnung, da nach den Gesetzen Jeder nach seinen Kräften herange-
zogen werden soll, bei den untersten Klassensteuerpflichtigen aber eine
so geringe Steuerkraft vorauszusetzen ist, daß selbst von den Ministerien
deren möglichste Verschonung mit Zuschlägen meistens bei Bewilligung
derselben ausdrücklich als Bedingung aufgestellt wird. Die Verscho-
nung der dortigen Juden mit der Deficitsteuer ist ebenfalls in der
Ordnung, da das Deficit durch das Bedürfniß der christlichen

Rechte mit den chriſtlichen Confeſſionen und folglich gleiche Anſprüche
auf verhältnißmäßige Unterſtützung aus Communalmitteln angedeihen
zu laſſen.

Das Letztere findet in Gemünden Statt, da weder die evangeliſche
noch die katholiſche Schule Raum für die ziemlich zahlreichen Juden-
kinder hat. Es befinden ſich in Gemünden 22 jüdiſche Familienväter.

Schließlich erlauben wir uns noch die gehorſamſte Bemerkung,
daß Gemünden in unſerm Verwaltungsbezirke wohl bis jetzt die einzige
jüdiſche Gemeinde ſein dürfte, bei welcher das unter Nr. 3. angegebene
Verhältniß Statt findet.

25. Reſcr. v. 12. Juni 1840. (M.-Bl. S. 221.), daß die
Befreiung jüdiſcher Schullehrer von öffentlichen und Communallaſten
und Abgaben nicht ſtatthaft iſt.

26. Reſcr. v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 57.), betr. die
Aufbringung der Communalbedürfniſſe.

Da zeither die Communalbedürfniſſe der dortigen Stadt nach
dem Fuße der Klaſſenſteuer aufgebracht worden ſind, von welcher keine
Exemtion Statt findet, ſo unterliegt es keinem Bedenken, daß ſämmt-
liche Beamte dazu beitragen müſſen. Das Geſetz vom 11. Juli 1822.,
welches nur von den Beiträgen der Beamten zu den ſtädtiſchen Ein-
kommenſteuern handelt, würde im vorliegenden Falle nur dann ange-
zogen werden können, wenn die darin §. 3. enthaltene Vorſchrift, daß
die Beamten zu directen Beiträgen aller Art, folglich auch zu Klaſſen-
ſteuer-Zuſchlägen heranzuziehen ſind, jedoch nur die dort beſtimmten
Procente von ihrem geſammten Dienſteinkommen zu bezahlen haben,
überſchritten worden wäre, was aber nicht der Fall iſt, da die den
Beamten angeſonnenen Beiträge nach der Verſicherung der Königl.
Regierung dieſes Maximum noch bei weitem nicht erreichen. Daß
die Contribuenten der letzten Klaſſen geſchont werden, iſt ganz in der
Ordnung, da nach den Geſetzen Jeder nach ſeinen Kräften herange-
zogen werden ſoll, bei den unterſten Klaſſenſteuerpflichtigen aber eine
ſo geringe Steuerkraft vorauszuſetzen iſt, daß ſelbſt von den Miniſterien
deren möglichſte Verſchonung mit Zuſchlägen meiſtens bei Bewilligung
derſelben ausdrücklich als Bedingung aufgeſtellt wird. Die Verſcho-
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[222/0236] Rechte mit den chriſtlichen Confeſſionen und folglich gleiche Anſprüche auf verhältnißmäßige Unterſtützung aus Communalmitteln angedeihen zu laſſen. Das Letztere findet in Gemünden Statt, da weder die evangeliſche noch die katholiſche Schule Raum für die ziemlich zahlreichen Juden- kinder hat. Es befinden ſich in Gemünden 22 jüdiſche Familienväter. Schließlich erlauben wir uns noch die gehorſamſte Bemerkung, daß Gemünden in unſerm Verwaltungsbezirke wohl bis jetzt die einzige jüdiſche Gemeinde ſein dürfte, bei welcher das unter Nr. 3. angegebene Verhältniß Statt findet. 25. Reſcr. v. 12. Juni 1840. (M.-Bl. S. 221.), daß die Befreiung jüdiſcher Schullehrer von öffentlichen und Communallaſten und Abgaben nicht ſtatthaft iſt. 26. Reſcr. v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 57.), betr. die Aufbringung der Communalbedürfniſſe. Da zeither die Communalbedürfniſſe der dortigen Stadt nach dem Fuße der Klaſſenſteuer aufgebracht worden ſind, von welcher keine Exemtion Statt findet, ſo unterliegt es keinem Bedenken, daß ſämmt- liche Beamte dazu beitragen müſſen. Das Geſetz vom 11. Juli 1822., welches nur von den Beiträgen der Beamten zu den ſtädtiſchen Ein- kommenſteuern handelt, würde im vorliegenden Falle nur dann ange- zogen werden können, wenn die darin §. 3. enthaltene Vorſchrift, daß die Beamten zu directen Beiträgen aller Art, folglich auch zu Klaſſen- ſteuer-Zuſchlägen heranzuziehen ſind, jedoch nur die dort beſtimmten Procente von ihrem geſammten Dienſteinkommen zu bezahlen haben, überſchritten worden wäre, was aber nicht der Fall iſt, da die den Beamten angeſonnenen Beiträge nach der Verſicherung der Königl. Regierung dieſes Maximum noch bei weitem nicht erreichen. Daß die Contribuenten der letzten Klaſſen geſchont werden, iſt ganz in der Ordnung, da nach den Geſetzen Jeder nach ſeinen Kräften herange- zogen werden ſoll, bei den unterſten Klaſſenſteuerpflichtigen aber eine ſo geringe Steuerkraft vorauszuſetzen iſt, daß ſelbſt von den Miniſterien deren möglichſte Verſchonung mit Zuſchlägen meiſtens bei Bewilligung derſelben ausdrücklich als Bedingung aufgeſtellt wird. Die Verſcho- nung der dortigen Juden mit der Deficitſteuer iſt ebenfalls in der Ordnung, da das Deficit durch das Bedürfniß der chriſtlichen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/236>, abgerufen am 04.05.2024.