und solche dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oder ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt sichert; oder in einer Stadt ein namhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben; oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlrn. an Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen; oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Rthlrn. eigenthümlich gehört; oder daß sie durch patriotische Handlungen ein besonderes Ver- dienst um den Staat sich erworben haben.
§. 19. Diejenigen, welche diesen Nachweis führen, sollen von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, mit vorläufigen Naturalisations-Patenten versehen werden, in welchen auf die gegen- wärtige Verordnung und die ihnen darin verliehenen Rechte, so wie auf die ihnen auferlegten Verpflichtungen, Bezug zu nehmen ist.
§ 20. Die naturalisirten Juden können, unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften, in Städten und auf dem platten Lande innerhalb der Provinz sich niederlassen, Grundstücke jeder Art erwerben, und alle erlaubte Gewerbe treiben; sie sind, mit Vorbehalt des nach §. 14. zu entrichtenden Rekrutengeldes, besondere Abgaben weder an die Staatskasse, noch zu den Kämmereien zu bezahlen verbunden, da- gegen aber verpflichtet, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeine ihres Wohnorts obliegende Verbindlichkeiten, vor der Hand mit der in Hinsicht der Militairpflichtigkeit §. 14. festgesetzten Aus- nahme, zu erfüllen, und, mit Ausschluß der Stolgebühren, gleiche Lasten, wie andere Einwohner zu tragen. Mit Ausnahme der be- sonderen Vorschriften, welche die Gesetze wegen solcher Handlungen und Geschäfte, worauf die Verschiedenheit ihrer Religionsbegriffe von Einfluß ist, namentlich Th. I. Tit. 10. §§. 317 bis 351. der Gerichts- ordnung wegen der Eidesleistungen, Th. I. Tit. 10. §. 352. der Gerichtsordnung und §. 335. Nr. 7. und §. 357. Nr. 8. der Cri- minalordnung wegen der abzulegenden Zeugnisse und Zeugeneide, so wie Th. II. Tit. 8. §§. 989 und 990. des Allgemeinen Landrechts wegen Präsentation der Wechsel an Sabbathen und Festtagen, sind
und ſolche dergeſtalt betreiben, daß ſie von ihrem Ertrage ſich erhalten können; oder ein ländliches Grundſtück von dem Umfange beſitzen und ſelbſt bewirthſchaften, daß daſſelbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt ſichert; oder in einer Stadt ein namhaftes ſtehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben; oder in einer Stadt ein Grundſtück von wenigſtens 2000 Rthlrn. an Werth ſchuldenfrei und eigenthümlich beſitzen; oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigſtens 5000 Rthlrn. eigenthümlich gehört; oder daß ſie durch patriotiſche Handlungen ein beſonderes Ver- dienſt um den Staat ſich erworben haben.
§. 19. Diejenigen, welche dieſen Nachweis führen, ſollen von der Regierung des Bezirks, in welchem ſie wohnen, mit vorläufigen Naturaliſations-Patenten verſehen werden, in welchen auf die gegen- wärtige Verordnung und die ihnen darin verliehenen Rechte, ſo wie auf die ihnen auferlegten Verpflichtungen, Bezug zu nehmen iſt.
§ 20. Die naturaliſirten Juden können, unter Beobachtung der allgemeinen Vorſchriften, in Städten und auf dem platten Lande innerhalb der Provinz ſich niederlaſſen, Grundſtücke jeder Art erwerben, und alle erlaubte Gewerbe treiben; ſie ſind, mit Vorbehalt des nach §. 14. zu entrichtenden Rekrutengeldes, beſondere Abgaben weder an die Staatskaſſe, noch zu den Kämmereien zu bezahlen verbunden, da- gegen aber verpflichtet, alle den Chriſten gegen den Staat und die Gemeine ihres Wohnorts obliegende Verbindlichkeiten, vor der Hand mit der in Hinſicht der Militairpflichtigkeit §. 14. feſtgeſetzten Aus- nahme, zu erfüllen, und, mit Ausſchluß der Stolgebühren, gleiche Laſten, wie andere Einwohner zu tragen. Mit Ausnahme der be- ſonderen Vorſchriften, welche die Geſetze wegen ſolcher Handlungen und Geſchäfte, worauf die Verſchiedenheit ihrer Religionsbegriffe von Einfluß iſt, namentlich Th. I. Tit. 10. §§. 317 bis 351. der Gerichts- ordnung wegen der Eidesleiſtungen, Th. I. Tit. 10. §. 352. der Gerichtsordnung und §. 335. Nr. 7. und §. 357. Nr. 8. der Cri- minalordnung wegen der abzulegenden Zeugniſſe und Zeugeneide, ſo wie Th. II. Tit. 8. §§. 989 und 990. des Allgemeinen Landrechts wegen Präſentation der Wechſel an Sabbathen und Feſttagen, ſind
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und ſolche dergeſtalt betreiben, daß ſie von ihrem Ertrage ſich
erhalten können;
oder ein ländliches Grundſtück von dem Umfange beſitzen und
ſelbſt bewirthſchaften, daß daſſelbe ihnen und ihrer Familie den
hinreichenden Unterhalt ſichert;
oder in einer Stadt ein namhaftes ſtehendes Gewerbe mit einiger
Auszeichnung betreiben;
oder in einer Stadt ein Grundſtück von wenigſtens 2000 Rthlrn.
an Werth ſchuldenfrei und eigenthümlich beſitzen;
oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigſtens 5000 Rthlrn.
eigenthümlich gehört;
oder daß ſie durch patriotiſche Handlungen ein beſonderes Ver-
dienſt um den Staat ſich erworben haben.
§. 19. Diejenigen, welche dieſen Nachweis führen, ſollen von
der Regierung des Bezirks, in welchem ſie wohnen, mit vorläufigen
Naturaliſations-Patenten verſehen werden, in welchen auf die gegen-
wärtige Verordnung und die ihnen darin verliehenen Rechte, ſo wie
auf die ihnen auferlegten Verpflichtungen, Bezug zu nehmen iſt.
§ 20. Die naturaliſirten Juden können, unter Beobachtung der
allgemeinen Vorſchriften, in Städten und auf dem platten Lande
innerhalb der Provinz ſich niederlaſſen, Grundſtücke jeder Art erwerben,
und alle erlaubte Gewerbe treiben; ſie ſind, mit Vorbehalt des nach
§. 14. zu entrichtenden Rekrutengeldes, beſondere Abgaben weder an
die Staatskaſſe, noch zu den Kämmereien zu bezahlen verbunden, da-
gegen aber verpflichtet, alle den Chriſten gegen den Staat und die
Gemeine ihres Wohnorts obliegende Verbindlichkeiten, vor der Hand
mit der in Hinſicht der Militairpflichtigkeit §. 14. feſtgeſetzten Aus-
nahme, zu erfüllen, und, mit Ausſchluß der Stolgebühren, gleiche
Laſten, wie andere Einwohner zu tragen. Mit Ausnahme der be-
ſonderen Vorſchriften, welche die Geſetze wegen ſolcher Handlungen
und Geſchäfte, worauf die Verſchiedenheit ihrer Religionsbegriffe von
Einfluß iſt, namentlich Th. I. Tit. 10. §§. 317 bis 351. der Gerichts-
ordnung wegen der Eidesleiſtungen, Th. I. Tit. 10. §. 352. der
Gerichtsordnung und §. 335. Nr. 7. und §. 357. Nr. 8. der Cri-
minalordnung wegen der abzulegenden Zeugniſſe und Zeugeneide, ſo
wie Th. II. Tit. 8. §§. 989 und 990. des Allgemeinen Landrechts
wegen Präſentation der Wechſel an Sabbathen und Feſttagen, ſind
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/227>, abgerufen am 22.11.2024.
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