bestätigen hat. Für die erste Wahl bleibt die Bestimmung wegen der Anzahl der Repräsentanten und Verwaltungsbeamten der Regierung vorbehalten.
§. 7. Die Rechte und Pflichten der Repräsentanten und der Verwaltungsbehörden gegen einander, gegen die Corporation und gegen dritte Personen, sind nach den Vorschriften zu beurtheilen, welche die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. über die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadtverordneten enthält.
§. 8. Die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Cor- porationen steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Regierung oder ihres Commissarius; ohne ihre Genehmigung dürfen keine Schulden aufgenommen, keine Grundstücke erworben und veräußert und keine neuen Abgaben eingeführt werden. Sie hat das Recht und die Ver- pflichtung, die Verwaltung durch Commissarien unter Zuziehung der Repräsentanten revidiren zu lassen, den Beschwerden der letztern über die Verwaltung abzuhelfen und darauf zu halten, daß die Rechnungs- legung an die Repräsentanten regelmäßig erfolge.
Sorge der Corporationen für den Schul- und Religions- unterricht der jüdischen Kinder.
§. 9. Die jüdischen Corporationen, und insbesondere ihre Ver- waltungsbehörden, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß es keinem schulfähigen Kinde -- vom 7. bis zum zurückgelegten 14. Lebens- jahre -- an dem gehörigen Schulunterricht fehle. Sie sind dafür verantwortlich, daß alle Kinder, mithin sowohl Knaben als Mädchen, in diesem Alter die öffentlichen Schulen vorschriftsmäßig besuchen, und zugleich verbunden, ganz dürftigen Kindern die nöthigen Kleidungs- stücke, das Schulgeld und die sonstigen Schulbedürfnisse aus den etwa dafür bestehenden besondern Fonds, in deren Ermangelung aber aus dem Corporationsvermögen zu gewähren.
§. 10. Unter öffentlichen Schulen werden sowohl die christlichen als die mit Genehmigung des Staats nach einem bestimmten Lehr- plane eingerichteten und mit vollständig qualificirten und durch die Regierung bestätigten jüdischen Lehrern besetzten jüdischen Schulen verstanden. Jedoch kann der Privatunterricht der Kinder, mit aus- drücklicher Genehmigung der Regierung den Eltern, ausnahmsweise gestattet werden.
§. 11. Für den besondern Religionsunterricht der jüdischen Kin-
beſtätigen hat. Für die erſte Wahl bleibt die Beſtimmung wegen der Anzahl der Repräſentanten und Verwaltungsbeamten der Regierung vorbehalten.
§. 7. Die Rechte und Pflichten der Repräſentanten und der Verwaltungsbehörden gegen einander, gegen die Corporation und gegen dritte Perſonen, ſind nach den Vorſchriften zu beurtheilen, welche die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. über die Rechte und Pflichten des Magiſtrats und der Stadtverordneten enthält.
§. 8. Die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Cor- porationen ſteht unter der unmittelbaren Aufſicht der Regierung oder ihres Commiſſarius; ohne ihre Genehmigung dürfen keine Schulden aufgenommen, keine Grundſtücke erworben und veräußert und keine neuen Abgaben eingeführt werden. Sie hat das Recht und die Ver- pflichtung, die Verwaltung durch Commiſſarien unter Zuziehung der Repräſentanten revidiren zu laſſen, den Beſchwerden der letztern über die Verwaltung abzuhelfen und darauf zu halten, daß die Rechnungs- legung an die Repräſentanten regelmäßig erfolge.
Sorge der Corporationen für den Schul- und Religions- unterricht der jüdiſchen Kinder.
§. 9. Die jüdiſchen Corporationen, und insbeſondere ihre Ver- waltungsbehörden, ſind verpflichtet, dafür zu ſorgen, daß es keinem ſchulfähigen Kinde — vom 7. bis zum zurückgelegten 14. Lebens- jahre — an dem gehörigen Schulunterricht fehle. Sie ſind dafür verantwortlich, daß alle Kinder, mithin ſowohl Knaben als Mädchen, in dieſem Alter die öffentlichen Schulen vorſchriftsmäßig beſuchen, und zugleich verbunden, ganz dürftigen Kindern die nöthigen Kleidungs- ſtücke, das Schulgeld und die ſonſtigen Schulbedürfniſſe aus den etwa dafür beſtehenden beſondern Fonds, in deren Ermangelung aber aus dem Corporationsvermögen zu gewähren.
§. 10. Unter öffentlichen Schulen werden ſowohl die chriſtlichen als die mit Genehmigung des Staats nach einem beſtimmten Lehr- plane eingerichteten und mit vollſtändig qualificirten und durch die Regierung beſtätigten jüdiſchen Lehrern beſetzten jüdiſchen Schulen verſtanden. Jedoch kann der Privatunterricht der Kinder, mit aus- drücklicher Genehmigung der Regierung den Eltern, ausnahmsweiſe geſtattet werden.
§. 11. Für den beſondern Religionsunterricht der jüdiſchen Kin-
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beſtätigen hat. Für die erſte Wahl bleibt die Beſtimmung wegen der
Anzahl der Repräſentanten und Verwaltungsbeamten der Regierung
vorbehalten.
§. 7. Die Rechte und Pflichten der Repräſentanten und der
Verwaltungsbehörden gegen einander, gegen die Corporation und
gegen dritte Perſonen, ſind nach den Vorſchriften zu beurtheilen,
welche die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. über die
Rechte und Pflichten des Magiſtrats und der Stadtverordneten enthält.
§. 8. Die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Cor-
porationen ſteht unter der unmittelbaren Aufſicht der Regierung oder
ihres Commiſſarius; ohne ihre Genehmigung dürfen keine Schulden
aufgenommen, keine Grundſtücke erworben und veräußert und keine
neuen Abgaben eingeführt werden. Sie hat das Recht und die Ver-
pflichtung, die Verwaltung durch Commiſſarien unter Zuziehung der
Repräſentanten revidiren zu laſſen, den Beſchwerden der letztern über
die Verwaltung abzuhelfen und darauf zu halten, daß die Rechnungs-
legung an die Repräſentanten regelmäßig erfolge.
Sorge der Corporationen für den Schul- und Religions-
unterricht der jüdiſchen Kinder.
§. 9. Die jüdiſchen Corporationen, und insbeſondere ihre Ver-
waltungsbehörden, ſind verpflichtet, dafür zu ſorgen, daß es keinem
ſchulfähigen Kinde — vom 7. bis zum zurückgelegten 14. Lebens-
jahre — an dem gehörigen Schulunterricht fehle. Sie ſind dafür
verantwortlich, daß alle Kinder, mithin ſowohl Knaben als Mädchen,
in dieſem Alter die öffentlichen Schulen vorſchriftsmäßig beſuchen,
und zugleich verbunden, ganz dürftigen Kindern die nöthigen Kleidungs-
ſtücke, das Schulgeld und die ſonſtigen Schulbedürfniſſe aus den etwa
dafür beſtehenden beſondern Fonds, in deren Ermangelung aber aus
dem Corporationsvermögen zu gewähren.
§. 10. Unter öffentlichen Schulen werden ſowohl die chriſtlichen
als die mit Genehmigung des Staats nach einem beſtimmten Lehr-
plane eingerichteten und mit vollſtändig qualificirten und durch die
Regierung beſtätigten jüdiſchen Lehrern beſetzten jüdiſchen Schulen
verſtanden. Jedoch kann der Privatunterricht der Kinder, mit aus-
drücklicher Genehmigung der Regierung den Eltern, ausnahmsweiſe
geſtattet werden.
§. 11. Für den beſondern Religionsunterricht der jüdiſchen Kin-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/224>, abgerufen am 21.11.2024.
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