zu halten und zu dem Zwecke solche der dortigen jüdischen Gemeine sowohl, als dem betreffenden jüdischen Lehrer in unserm Namen be- kannt zu machen. Daß dies geschehen, hat der Magistrat binnen 14 Tagen anzuzeigen und dieser Anzeige zugleich das gehörig voll- zogene Einkünfte-Verzeichniß der dortigen jüdischen Lehrerstelle, wenn dasselbe noch nicht mit unserer Bestätigung versehen sein sollte, bei- zufügen. Unter diesem Verzeichnisse ist zugleich zu bemerken, bis zu welchem Zeitpunkte die provisorische Anstellung des jetzigen jüdischen Lehrers von uns genehmigt worden ist.
Von dem Einkünfte-Verzeichnisse sowohl, als von dem oben ge- dachten Contracte ist jedesmal eine beglaubigte Abschrift zu unsern Acten mit einzusenden.
11. Rescr. v. 12. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 416. 417.), betr. die Wahl und Anstellung jüdischer Religions- und Schullehrer.
Die unterzeichneten Ministerien finden es nicht zulässig, dem An- trage der Königl. Regierung in dem Berichte vom 21. April c. gemäß, die Juden zu verpflichten, ihre Religionslehrer auf Lebenszeit zu wählen und anzustellen, und in diesem Gegenstand überhaupt über die in der Circular-Verfügung vom 15. Mai 1824. bestimmten Grenzen hinaus einzugehen, nach welcher auch die ausschließlich für den jüdischen Religions-Unterricht zu bestellenden Lehrer in einer Prüfung darthun sollen, ob sie, abgesehen von den eigentlich jüdischen Religions-Kennt- nissen, die übrigen von einem Lehrer zu fordernden Kenntnisse und Geschicklichkeiten besitzen. Sofern aber der Religionslehrer auch wirk- licher Schullehrer sein soll, so steht der Königl. Regierung eine bestimmte Einwirkung auf seine Anstellung durch Ertheilung oder Versagung der Concession zu. Wenn bei den zu diesem Behuf anzu- stellenden gesetzmäßigen Prüfungen mit der nöthigen Strenge in Ab- sicht der sittlichen und wissenschaftlichen Qualification verfahren wird, so werden die von der Königl. Regierung befürchteten Uebelstände und Nachtheile nicht eintreten können. Bei den sogenannten jüdischen Gemeineschulen, d. h. solchen Schulen, welche die jüdischen Gemeinen auf gemeinschaftliche Rechnung anlegen, ist rücksichtlich der Bedin- gungen ihrer Concession nach Maaßgabe der Circular-Verfügung vom 29. April pr. zu verfahren. In Betreff der etwa erforderlichen Bei- treibung der Beiträge zur Erhaltung des Lehrers ist ebenfalls die
zu halten und zu dem Zwecke ſolche der dortigen jüdiſchen Gemeine ſowohl, als dem betreffenden jüdiſchen Lehrer in unſerm Namen be- kannt zu machen. Daß dies geſchehen, hat der Magiſtrat binnen 14 Tagen anzuzeigen und dieſer Anzeige zugleich das gehörig voll- zogene Einkünfte-Verzeichniß der dortigen jüdiſchen Lehrerſtelle, wenn daſſelbe noch nicht mit unſerer Beſtätigung verſehen ſein ſollte, bei- zufügen. Unter dieſem Verzeichniſſe iſt zugleich zu bemerken, bis zu welchem Zeitpunkte die proviſoriſche Anſtellung des jetzigen jüdiſchen Lehrers von uns genehmigt worden iſt.
Von dem Einkünfte-Verzeichniſſe ſowohl, als von dem oben ge- dachten Contracte iſt jedesmal eine beglaubigte Abſchrift zu unſern Acten mit einzuſenden.
11. Reſcr. v. 12. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 416. 417.), betr. die Wahl und Anſtellung jüdiſcher Religions- und Schullehrer.
Die unterzeichneten Miniſterien finden es nicht zuläſſig, dem An- trage der Königl. Regierung in dem Berichte vom 21. April c. gemäß, die Juden zu verpflichten, ihre Religionslehrer auf Lebenszeit zu wählen und anzuſtellen, und in dieſem Gegenſtand überhaupt über die in der Circular-Verfügung vom 15. Mai 1824. beſtimmten Grenzen hinaus einzugehen, nach welcher auch die ausſchließlich für den jüdiſchen Religions-Unterricht zu beſtellenden Lehrer in einer Prüfung darthun ſollen, ob ſie, abgeſehen von den eigentlich jüdiſchen Religions-Kennt- niſſen, die übrigen von einem Lehrer zu fordernden Kenntniſſe und Geſchicklichkeiten beſitzen. Sofern aber der Religionslehrer auch wirk- licher Schullehrer ſein ſoll, ſo ſteht der Königl. Regierung eine beſtimmte Einwirkung auf ſeine Anſtellung durch Ertheilung oder Verſagung der Conceſſion zu. Wenn bei den zu dieſem Behuf anzu- ſtellenden geſetzmäßigen Prüfungen mit der nöthigen Strenge in Ab- ſicht der ſittlichen und wiſſenſchaftlichen Qualification verfahren wird, ſo werden die von der Königl. Regierung befürchteten Uebelſtände und Nachtheile nicht eintreten können. Bei den ſogenannten jüdiſchen Gemeineſchulen, d. h. ſolchen Schulen, welche die jüdiſchen Gemeinen auf gemeinſchaftliche Rechnung anlegen, iſt rückſichtlich der Bedin- gungen ihrer Conceſſion nach Maaßgabe der Circular-Verfügung vom 29. April pr. zu verfahren. In Betreff der etwa erforderlichen Bei- treibung der Beiträge zur Erhaltung des Lehrers iſt ebenfalls die
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zu halten und zu dem Zwecke ſolche der dortigen jüdiſchen Gemeine
ſowohl, als dem betreffenden jüdiſchen Lehrer in unſerm Namen be-
kannt zu machen. Daß dies geſchehen, hat der Magiſtrat binnen
14 Tagen anzuzeigen und dieſer Anzeige zugleich das gehörig voll-
zogene Einkünfte-Verzeichniß der dortigen jüdiſchen Lehrerſtelle, wenn
daſſelbe noch nicht mit unſerer Beſtätigung verſehen ſein ſollte, bei-
zufügen. Unter dieſem Verzeichniſſe iſt zugleich zu bemerken, bis zu
welchem Zeitpunkte die proviſoriſche Anſtellung des jetzigen jüdiſchen
Lehrers von uns genehmigt worden iſt.
Von dem Einkünfte-Verzeichniſſe ſowohl, als von dem oben ge-
dachten Contracte iſt jedesmal eine beglaubigte Abſchrift zu unſern
Acten mit einzuſenden.
11. Reſcr. v. 12. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 416.
417.), betr. die Wahl und Anſtellung jüdiſcher Religions- und
Schullehrer.
Die unterzeichneten Miniſterien finden es nicht zuläſſig, dem An-
trage der Königl. Regierung in dem Berichte vom 21. April c. gemäß,
die Juden zu verpflichten, ihre Religionslehrer auf Lebenszeit zu
wählen und anzuſtellen, und in dieſem Gegenſtand überhaupt über
die in der Circular-Verfügung vom 15. Mai 1824. beſtimmten Grenzen
hinaus einzugehen, nach welcher auch die ausſchließlich für den jüdiſchen
Religions-Unterricht zu beſtellenden Lehrer in einer Prüfung darthun
ſollen, ob ſie, abgeſehen von den eigentlich jüdiſchen Religions-Kennt-
niſſen, die übrigen von einem Lehrer zu fordernden Kenntniſſe und
Geſchicklichkeiten beſitzen. Sofern aber der Religionslehrer auch wirk-
licher Schullehrer ſein ſoll, ſo ſteht der Königl. Regierung eine
beſtimmte Einwirkung auf ſeine Anſtellung durch Ertheilung oder
Verſagung der Conceſſion zu. Wenn bei den zu dieſem Behuf anzu-
ſtellenden geſetzmäßigen Prüfungen mit der nöthigen Strenge in Ab-
ſicht der ſittlichen und wiſſenſchaftlichen Qualification verfahren wird,
ſo werden die von der Königl. Regierung befürchteten Uebelſtände und
Nachtheile nicht eintreten können. Bei den ſogenannten jüdiſchen
Gemeineſchulen, d. h. ſolchen Schulen, welche die jüdiſchen Gemeinen
auf gemeinſchaftliche Rechnung anlegen, iſt rückſichtlich der Bedin-
gungen ihrer Conceſſion nach Maaßgabe der Circular-Verfügung vom
29. April pr. zu verfahren. In Betreff der etwa erforderlichen Bei-
treibung der Beiträge zur Erhaltung des Lehrers iſt ebenfalls die
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/214>, abgerufen am 22.11.2024.
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