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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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auf unsere Circular-Verfügung vom 3. December 1822. folgende Be-
stimmungen hierdurch festgesetzt:

1) Es darf kein Lehrer bei einer jüdischen Gemeine angestellt
werden, ohne zuvor über seine Tüchtigkeit dazu in einer mit ihm zu
veranstaltenden Prüfung sich auszuweisen und zu seiner Annahme
unsere landesobrigkeitliche Genehmigung und Bestätigung nachgesucht
und erhalten zu haben.

2) Die betreffende jüdische Gemeine hat sich dieserhalb zunächst
an den Magistrat der Stadt zu wenden und in ihrem diesfälligen
Gesuche: a) Nachweis des Staats-Bürgerrechts des gewählten Lehrers,
b) einen von ihm selbst in deutscher Sprache verfaßten Lebenslauf,
c) die erforderlichen Zeugnisse über die frühere Erziehung und Bildung
überhaupt und über die Vorbereitung zum Schulamte insbesondere,
d) die Zeugnisse der Ortsbehörde und des jüdischen Gemeine-Vor-
standes über bisherigen unbescholtenen Lebenswandel; ferner e) das
Wahlprotocoll und f) ein genaues Verzeichniß der mit der fraglichen
Lehrerstelle verbundenen Einkünfte -- beizufügen.

3) Der Magistrat hat diese Angaben und Nachweise sorgfältig
zu prüfen, erforderlichen Falls darüber genaue Nachforschungen zu
halten und dann das Gesuch der Gemeine nebst den sämmtlichen
Beilagen (§. 2. a--f.) mittelst gutachtlichen Berichtes an uns ein-
zureichen.

4) Wenn auf den Grund dieses Berichtes und der von uns mit
dem Gewählten veranstalteten Prüfung unsere Genehmigung zu der
Anstellung desselben erfolgt ist, so hat die betreffende Gemeine über
die äußern Bedingungen dieser Anstellung einen schriftlichen Vergleich
mit ihm abzuschließen und denselben durch den Magistrat an uns zur
Genehmigung einzureichen.

5) Der auf diese Weise Gewählte, Geprüfte und anstellungsfähig
Erklärte darf jedoch nur provisorisch auf ein, zwei oder drei Jahre
angesetzt werden, und hat nach Ablauf dieser Frist eine feste Anstellung
nur alsdann zu erwarten, wenn von dem betreffenden jüdischen Schul-
und Gemeine-Vorstande und von der ihm vorgesetzten Stadtschul-
Deputation seine Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Wir behalten uns
dann vor, nach den Umständen entweder eine abermalige Prüfung oder
sofort die feste Anstellung zu verfügen.

6) Die Gemeine darf so wenig vor als nach Ablauf des abge-

auf unſere Circular-Verfügung vom 3. December 1822. folgende Be-
ſtimmungen hierdurch feſtgeſetzt:

1) Es darf kein Lehrer bei einer jüdiſchen Gemeine angeſtellt
werden, ohne zuvor über ſeine Tüchtigkeit dazu in einer mit ihm zu
veranſtaltenden Prüfung ſich auszuweiſen und zu ſeiner Annahme
unſere landesobrigkeitliche Genehmigung und Beſtätigung nachgeſucht
und erhalten zu haben.

2) Die betreffende jüdiſche Gemeine hat ſich dieſerhalb zunächſt
an den Magiſtrat der Stadt zu wenden und in ihrem diesfälligen
Geſuche: a) Nachweis des Staats-Bürgerrechts des gewählten Lehrers,
b) einen von ihm ſelbſt in deutſcher Sprache verfaßten Lebenslauf,
c) die erforderlichen Zeugniſſe über die frühere Erziehung und Bildung
überhaupt und über die Vorbereitung zum Schulamte insbeſondere,
d) die Zeugniſſe der Ortsbehörde und des jüdiſchen Gemeine-Vor-
ſtandes über bisherigen unbeſcholtenen Lebenswandel; ferner e) das
Wahlprotocoll und f) ein genaues Verzeichniß der mit der fraglichen
Lehrerſtelle verbundenen Einkünfte — beizufügen.

3) Der Magiſtrat hat dieſe Angaben und Nachweiſe ſorgfältig
zu prüfen, erforderlichen Falls darüber genaue Nachforſchungen zu
halten und dann das Geſuch der Gemeine nebſt den ſämmtlichen
Beilagen (§. 2. a—f.) mittelſt gutachtlichen Berichtes an uns ein-
zureichen.

4) Wenn auf den Grund dieſes Berichtes und der von uns mit
dem Gewählten veranſtalteten Prüfung unſere Genehmigung zu der
Anſtellung deſſelben erfolgt iſt, ſo hat die betreffende Gemeine über
die äußern Bedingungen dieſer Anſtellung einen ſchriftlichen Vergleich
mit ihm abzuſchließen und denſelben durch den Magiſtrat an uns zur
Genehmigung einzureichen.

5) Der auf dieſe Weiſe Gewählte, Geprüfte und anſtellungsfähig
Erklärte darf jedoch nur proviſoriſch auf ein, zwei oder drei Jahre
angeſetzt werden, und hat nach Ablauf dieſer Friſt eine feſte Anſtellung
nur alsdann zu erwarten, wenn von dem betreffenden jüdiſchen Schul-
und Gemeine-Vorſtande und von der ihm vorgeſetzten Stadtſchul-
Deputation ſeine Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Wir behalten uns
dann vor, nach den Umſtänden entweder eine abermalige Prüfung oder
ſofort die feſte Anſtellung zu verfügen.

6) Die Gemeine darf ſo wenig vor als nach Ablauf des abge-

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[198/0212] auf unſere Circular-Verfügung vom 3. December 1822. folgende Be- ſtimmungen hierdurch feſtgeſetzt: 1) Es darf kein Lehrer bei einer jüdiſchen Gemeine angeſtellt werden, ohne zuvor über ſeine Tüchtigkeit dazu in einer mit ihm zu veranſtaltenden Prüfung ſich auszuweiſen und zu ſeiner Annahme unſere landesobrigkeitliche Genehmigung und Beſtätigung nachgeſucht und erhalten zu haben. 2) Die betreffende jüdiſche Gemeine hat ſich dieſerhalb zunächſt an den Magiſtrat der Stadt zu wenden und in ihrem diesfälligen Geſuche: a) Nachweis des Staats-Bürgerrechts des gewählten Lehrers, b) einen von ihm ſelbſt in deutſcher Sprache verfaßten Lebenslauf, c) die erforderlichen Zeugniſſe über die frühere Erziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbereitung zum Schulamte insbeſondere, d) die Zeugniſſe der Ortsbehörde und des jüdiſchen Gemeine-Vor- ſtandes über bisherigen unbeſcholtenen Lebenswandel; ferner e) das Wahlprotocoll und f) ein genaues Verzeichniß der mit der fraglichen Lehrerſtelle verbundenen Einkünfte — beizufügen. 3) Der Magiſtrat hat dieſe Angaben und Nachweiſe ſorgfältig zu prüfen, erforderlichen Falls darüber genaue Nachforſchungen zu halten und dann das Geſuch der Gemeine nebſt den ſämmtlichen Beilagen (§. 2. a—f.) mittelſt gutachtlichen Berichtes an uns ein- zureichen. 4) Wenn auf den Grund dieſes Berichtes und der von uns mit dem Gewählten veranſtalteten Prüfung unſere Genehmigung zu der Anſtellung deſſelben erfolgt iſt, ſo hat die betreffende Gemeine über die äußern Bedingungen dieſer Anſtellung einen ſchriftlichen Vergleich mit ihm abzuſchließen und denſelben durch den Magiſtrat an uns zur Genehmigung einzureichen. 5) Der auf dieſe Weiſe Gewählte, Geprüfte und anſtellungsfähig Erklärte darf jedoch nur proviſoriſch auf ein, zwei oder drei Jahre angeſetzt werden, und hat nach Ablauf dieſer Friſt eine feſte Anſtellung nur alsdann zu erwarten, wenn von dem betreffenden jüdiſchen Schul- und Gemeine-Vorſtande und von der ihm vorgeſetzten Stadtſchul- Deputation ſeine Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Wir behalten uns dann vor, nach den Umſtänden entweder eine abermalige Prüfung oder ſofort die feſte Anſtellung zu verfügen. 6) Die Gemeine darf ſo wenig vor als nach Ablauf des abge-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/212>, abgerufen am 22.11.2024.