§. 784 und seq. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. unbedingt die Ver- pflichtung obliege, die an ihren Dienstwohnungen vorfallenden, kleineren Reparaturen aus eigenen Mitteln zu bestreiten; oder ob dieselben, wie es in vielen Fällen geschehen, sich auf eine von diesen Vorschriften abweichende örtliche Observanz dahin berufen können, daß die kleineren Reparaturen von der Kirchen-, Schul- oder Gemeinekasse getragen werden müssen.
Durch Circular-Verfügung vom 17. Juli v. J. sind hierüber die Berichte und gutachtlichen Aeußerungen sämmtlicher Regierungen er- fordert worden, und es hat sich aus denselben ergeben, daß in einzelnen Landestheilen zum Theil nach sehr verschiedenen Grundsätzen ver- fahren wird.
Um diese Verschiedenheit zu beseitigen, und eine gleichförmige, den Gerechtsamen der Betheiligten entsprechende Anwendung der ge- setzlichen Bestimmungen, in den einzelnen Landestheilen zu vermitteln, werden nachstehende Grundsätze als Anhalt dienen.
1) In denjenigen Provinzen und Landestheilen, in welchen die Ver- pflichtung der Geistlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer, zur Unterhaltung ihrer Wohnungen beizutragen, durch ein besonderes Provinzialgesetz näher bestimmt ist, behält es bei den Vorschriften dieses besonderen Provinzialrechts sein Bewenden.
2) Existirt dagegen ein besonderes Provinzialgesetz nicht, und muß auf die Vorschriften des A. L.-R. zurückgegangen werden, so bestimmt dasselbe im Th. II. Tit. 11. §. 784 seq. als Regel: daß die Pfarrer und Kirchenbedienten die innern Per- tinenzstücke ihrer Amtswohnungen, ohne Rücksicht auf den Betrag, auf eigene Kosten zu unterhalten, andere kleine Reparaturen aber, bis zu dem Betrage von drei, resp.einem Thaler, aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben.
Die Verpflichtung der Pfarrer und Kirchenbedienten zur Unter- haltung der inneren Pertinenzstücke erstreckt sich jedoch nur auf die gewöhnliche Unterhaltung der dem Wohnungsberechtigten im brauch- baren Stande übergebenen Gegenstände, nicht auch auf deren Er- neuerung, sofern dieselben, ohne Verschulden des Wohnungsberech- tigten, durch Alter, Zufall oder durch Vernachlässigung des Amts- vorgängers unbrauchbar geworden sind. Im letztern Falle bleibt den
§. 784 und seq. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. unbedingt die Ver- pflichtung obliege, die an ihren Dienſtwohnungen vorfallenden, kleineren Reparaturen aus eigenen Mitteln zu beſtreiten; oder ob dieſelben, wie es in vielen Fällen geſchehen, ſich auf eine von dieſen Vorſchriften abweichende örtliche Obſervanz dahin berufen können, daß die kleineren Reparaturen von der Kirchen-, Schul- oder Gemeinekaſſe getragen werden müſſen.
Durch Circular-Verfügung vom 17. Juli v. J. ſind hierüber die Berichte und gutachtlichen Aeußerungen ſämmtlicher Regierungen er- fordert worden, und es hat ſich aus denſelben ergeben, daß in einzelnen Landestheilen zum Theil nach ſehr verſchiedenen Grundſätzen ver- fahren wird.
Um dieſe Verſchiedenheit zu beſeitigen, und eine gleichförmige, den Gerechtſamen der Betheiligten entſprechende Anwendung der ge- ſetzlichen Beſtimmungen, in den einzelnen Landestheilen zu vermitteln, werden nachſtehende Grundſätze als Anhalt dienen.
1) In denjenigen Provinzen und Landestheilen, in welchen die Ver- pflichtung der Geiſtlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer, zur Unterhaltung ihrer Wohnungen beizutragen, durch ein beſonderes Provinzialgeſetz näher beſtimmt iſt, behält es bei den Vorſchriften dieſes beſonderen Provinzialrechts ſein Bewenden.
2) Exiſtirt dagegen ein beſonderes Provinzialgeſetz nicht, und muß auf die Vorſchriften des A. L.-R. zurückgegangen werden, ſo beſtimmt daſſelbe im Th. II. Tit. 11. §. 784 seq. als Regel: daß die Pfarrer und Kirchenbedienten die innern Per- tinenzſtücke ihrer Amtswohnungen, ohne Rückſicht auf den Betrag, auf eigene Koſten zu unterhalten, andere kleine Reparaturen aber, bis zu dem Betrage von drei, resp.einem Thaler, aus eigenen Mitteln zu beſtreiten haben.
Die Verpflichtung der Pfarrer und Kirchenbedienten zur Unter- haltung der inneren Pertinenzſtücke erſtreckt ſich jedoch nur auf die gewöhnliche Unterhaltung der dem Wohnungsberechtigten im brauch- baren Stande übergebenen Gegenſtände, nicht auch auf deren Er- neuerung, ſofern dieſelben, ohne Verſchulden des Wohnungsberech- tigten, durch Alter, Zufall oder durch Vernachläſſigung des Amts- vorgängers unbrauchbar geworden ſind. Im letztern Falle bleibt den
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§. 784 und seq. Th. II. Tit. 11. A. L.-R. unbedingt die Ver-
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Reparaturen aus eigenen Mitteln zu beſtreiten; oder ob dieſelben, wie
es in vielen Fällen geſchehen, ſich auf eine von dieſen Vorſchriften
abweichende örtliche Obſervanz dahin berufen können, daß die kleineren
Reparaturen von der Kirchen-, Schul- oder Gemeinekaſſe getragen
werden müſſen.
Durch Circular-Verfügung vom 17. Juli v. J. ſind hierüber die
Berichte und gutachtlichen Aeußerungen ſämmtlicher Regierungen er-
fordert worden, und es hat ſich aus denſelben ergeben, daß in einzelnen
Landestheilen zum Theil nach ſehr verſchiedenen Grundſätzen ver-
fahren wird.
Um dieſe Verſchiedenheit zu beſeitigen, und eine gleichförmige,
den Gerechtſamen der Betheiligten entſprechende Anwendung der ge-
ſetzlichen Beſtimmungen, in den einzelnen Landestheilen zu vermitteln,
werden nachſtehende Grundſätze als Anhalt dienen.
1) In denjenigen Provinzen und Landestheilen, in welchen die Ver-
pflichtung der Geiſtlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer, zur
Unterhaltung ihrer Wohnungen beizutragen, durch ein beſonderes
Provinzialgeſetz näher beſtimmt iſt, behält es bei den Vorſchriften
dieſes beſonderen Provinzialrechts ſein Bewenden.
2) Exiſtirt dagegen ein beſonderes Provinzialgeſetz nicht, und muß
auf die Vorſchriften des A. L.-R. zurückgegangen werden, ſo
beſtimmt daſſelbe im Th. II. Tit. 11. §. 784 seq. als Regel:
daß die Pfarrer und Kirchenbedienten die innern Per-
tinenzſtücke ihrer Amtswohnungen, ohne Rückſicht auf den Betrag,
auf eigene Koſten zu unterhalten, andere kleine Reparaturen
aber, bis zu dem Betrage von drei, resp. einem Thaler,
aus eigenen Mitteln zu beſtreiten haben.
Die Verpflichtung der Pfarrer und Kirchenbedienten zur Unter-
haltung der inneren Pertinenzſtücke erſtreckt ſich jedoch nur auf die
gewöhnliche Unterhaltung der dem Wohnungsberechtigten im brauch-
baren Stande übergebenen Gegenſtände, nicht auch auf deren Er-
neuerung, ſofern dieſelben, ohne Verſchulden des Wohnungsberech-
tigten, durch Alter, Zufall oder durch Vernachläſſigung des Amts-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/168>, abgerufen am 16.02.2025.
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