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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Erhaltung Sorge tragen muß. Wenn diese, freilich zur Zeit noch
einzeln stehenden, sehr seltenen Beispiele allgemeiner werden: so wird
es gewiß bald auch nicht mehr an Gemeinden fehlen, die der Schule
hierin zu Hülfe kommen, und nicht allein ihre Gärten, sondern auch
die Wege und Gemeindeplätze mit Fruchtbäumen bepflanzen, und von
dem verkauften Obste einen Theil ihrer Gemeinde-Ausgaben bestreiten,
wie dies bereits in verschiedenen kleinen deutschen Staaten, z. B. in
den sächsischen Herzogthümern, am Rhein etc., der Fall ist. Damit
nun die Baumzucht in unserm Verwaltungs-Bezirk mehr gehoben,
und die Gemeinden dafür immer mehr gewonnen werden, halten wir
es für nöthig, daß vor Allem die Schullehrer für die Sache in An-
spruch genommen und angehalten werden, theils sich die erforderlichen
Kenntnisse in der Baumcultur noch zu erwerben, theils, durch Lehre
und Beispiel, in der Jugend die Lust und Liebe dafür zu erwecken,
und auf diese Weise auch hier in den Schulen zu pflanzen, was in
den Gemeinden Wurzel schlagen und gedeihen soll. Von diesem Ge-
sichtspunkte ausgehend, eröffnen wir Ihnen mit Hinweisung auf die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1812. (Amtsblatt d. 1812. S. 204.)
vorläufig Felgendes: 1) Es soll, wo dies irgend thunlich ist, bei jeder
Schule eine Baumschule angelegt werden; -- 2) es soll auf Ausmit-
telung tauglicher Plätze zu Baumschulen möglichst Bedacht genommen
werden, wobei wir uns gern der Hoffnung überlassen wollen, daß
edle Schulfreunde hier und da diese Plätze unentgeltlich hergeben
werden; -- 3) die Gemeinden sollen angewiesen werden, den Schul-
lehrern bei der ersten Einrichtung der Gärten hülfreiche Hand zu
leisten, und dieselben zu raden und zu umzäunen; die übrige Arbeit
übernimmt der Schullehrer mit Hülfe der erwachseneren Schuljugend
außer den gewöhnlichen Schulstunden; -- 4) diese Gärten sind ein
Eigenthum der Schulen, aber der Lehrer führt in der Regel die Auf-
sicht darüber, und hat die Nutzung nach Befinden der Umstände ent-
weder ganz oder zum Theil; -- 5) jeder Lehrer, bei dessen Schule
eine Baumschule angelegt ist, und der die Sache versteht, ist ver-
pflichtet, die heranwachsende Jugend in der Baumzucht zu unterrichten,
und sie im eigenhändigen Pflanzen und Veredeln der Bäume practisch
zu üben; -- 6) bei dieser Unterweisung muß der Lehrer sich besonders
angelegen sein lassen, den in seiner Gemeinde gangbarsten Vorur-
theilen entgegen zu treten, und zu zeigen, daß auch auf dem schlech-

Erhaltung Sorge tragen muß. Wenn dieſe, freilich zur Zeit noch
einzeln ſtehenden, ſehr ſeltenen Beiſpiele allgemeiner werden: ſo wird
es gewiß bald auch nicht mehr an Gemeinden fehlen, die der Schule
hierin zu Hülfe kommen, und nicht allein ihre Gärten, ſondern auch
die Wege und Gemeindeplätze mit Fruchtbäumen bepflanzen, und von
dem verkauften Obſte einen Theil ihrer Gemeinde-Ausgaben beſtreiten,
wie dies bereits in verſchiedenen kleinen deutſchen Staaten, z. B. in
den ſächſiſchen Herzogthümern, am Rhein ꝛc., der Fall iſt. Damit
nun die Baumzucht in unſerm Verwaltungs-Bezirk mehr gehoben,
und die Gemeinden dafür immer mehr gewonnen werden, halten wir
es für nöthig, daß vor Allem die Schullehrer für die Sache in An-
ſpruch genommen und angehalten werden, theils ſich die erforderlichen
Kenntniſſe in der Baumcultur noch zu erwerben, theils, durch Lehre
und Beiſpiel, in der Jugend die Luſt und Liebe dafür zu erwecken,
und auf dieſe Weiſe auch hier in den Schulen zu pflanzen, was in
den Gemeinden Wurzel ſchlagen und gedeihen ſoll. Von dieſem Ge-
ſichtspunkte ausgehend, eröffnen wir Ihnen mit Hinweiſung auf die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1812. (Amtsblatt d. 1812. S. 204.)
vorläufig Felgendes: 1) Es ſoll, wo dies irgend thunlich iſt, bei jeder
Schule eine Baumſchule angelegt werden; — 2) es ſoll auf Ausmit-
telung tauglicher Plätze zu Baumſchulen möglichſt Bedacht genommen
werden, wobei wir uns gern der Hoffnung überlaſſen wollen, daß
edle Schulfreunde hier und da dieſe Plätze unentgeltlich hergeben
werden; — 3) die Gemeinden ſollen angewieſen werden, den Schul-
lehrern bei der erſten Einrichtung der Gärten hülfreiche Hand zu
leiſten, und dieſelben zu raden und zu umzäunen; die übrige Arbeit
übernimmt der Schullehrer mit Hülfe der erwachſeneren Schuljugend
außer den gewöhnlichen Schulſtunden; — 4) dieſe Gärten ſind ein
Eigenthum der Schulen, aber der Lehrer führt in der Regel die Auf-
ſicht darüber, und hat die Nutzung nach Befinden der Umſtände ent-
weder ganz oder zum Theil; — 5) jeder Lehrer, bei deſſen Schule
eine Baumſchule angelegt iſt, und der die Sache verſteht, iſt ver-
pflichtet, die heranwachſende Jugend in der Baumzucht zu unterrichten,
und ſie im eigenhändigen Pflanzen und Veredeln der Bäume practiſch
zu üben; — 6) bei dieſer Unterweiſung muß der Lehrer ſich beſonders
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theilen entgegen zu treten, und zu zeigen, daß auch auf dem ſchlech-

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[139/0153] Erhaltung Sorge tragen muß. Wenn dieſe, freilich zur Zeit noch einzeln ſtehenden, ſehr ſeltenen Beiſpiele allgemeiner werden: ſo wird es gewiß bald auch nicht mehr an Gemeinden fehlen, die der Schule hierin zu Hülfe kommen, und nicht allein ihre Gärten, ſondern auch die Wege und Gemeindeplätze mit Fruchtbäumen bepflanzen, und von dem verkauften Obſte einen Theil ihrer Gemeinde-Ausgaben beſtreiten, wie dies bereits in verſchiedenen kleinen deutſchen Staaten, z. B. in den ſächſiſchen Herzogthümern, am Rhein ꝛc., der Fall iſt. Damit nun die Baumzucht in unſerm Verwaltungs-Bezirk mehr gehoben, und die Gemeinden dafür immer mehr gewonnen werden, halten wir es für nöthig, daß vor Allem die Schullehrer für die Sache in An- ſpruch genommen und angehalten werden, theils ſich die erforderlichen Kenntniſſe in der Baumcultur noch zu erwerben, theils, durch Lehre und Beiſpiel, in der Jugend die Luſt und Liebe dafür zu erwecken, und auf dieſe Weiſe auch hier in den Schulen zu pflanzen, was in den Gemeinden Wurzel ſchlagen und gedeihen ſoll. Von dieſem Ge- ſichtspunkte ausgehend, eröffnen wir Ihnen mit Hinweiſung auf die Bekanntmachung vom 2. Juli 1812. (Amtsblatt d. 1812. S. 204.) vorläufig Felgendes: 1) Es ſoll, wo dies irgend thunlich iſt, bei jeder Schule eine Baumſchule angelegt werden; — 2) es ſoll auf Ausmit- telung tauglicher Plätze zu Baumſchulen möglichſt Bedacht genommen werden, wobei wir uns gern der Hoffnung überlaſſen wollen, daß edle Schulfreunde hier und da dieſe Plätze unentgeltlich hergeben werden; — 3) die Gemeinden ſollen angewieſen werden, den Schul- lehrern bei der erſten Einrichtung der Gärten hülfreiche Hand zu leiſten, und dieſelben zu raden und zu umzäunen; die übrige Arbeit übernimmt der Schullehrer mit Hülfe der erwachſeneren Schuljugend außer den gewöhnlichen Schulſtunden; — 4) dieſe Gärten ſind ein Eigenthum der Schulen, aber der Lehrer führt in der Regel die Auf- ſicht darüber, und hat die Nutzung nach Befinden der Umſtände ent- weder ganz oder zum Theil; — 5) jeder Lehrer, bei deſſen Schule eine Baumſchule angelegt iſt, und der die Sache verſteht, iſt ver- pflichtet, die heranwachſende Jugend in der Baumzucht zu unterrichten, und ſie im eigenhändigen Pflanzen und Veredeln der Bäume practiſch zu üben; — 6) bei dieſer Unterweiſung muß der Lehrer ſich beſonders angelegen ſein laſſen, den in ſeiner Gemeinde gangbarſten Vorur- theilen entgegen zu treten, und zu zeigen, daß auch auf dem ſchlech-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/153>, abgerufen am 06.05.2024.