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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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gelassen würde. Wäre alles dieses vergeblich, so muß das nicht in
Ordnung zu bringende Kind dem Prediger angezeigt werden, welcher
es, wenn es auch sonst Fähigkeiten hätte, in Gegenwart seiner El-
tern mit der Ausschließung von seinem Unterricht bedroht, im Fall es
sich nicht in einer bestimmten Zeit bessert. -- d) So wie die sittsamen
und fleißigen Kinder den ungezogenen und nachlässigen überhaupt bei
jeder Gelegenheit vorgezogen werden müssen; so muß der Schulhalter
die Erstern auch insbesondere dem Prediger bei dessen Schulbesuch
vorstellen, dessen Ermahnung zum Fortfahren auf dem guten Wege
manches von den Andern zur Nacheiferung anspornen wird. -- e) Vor
allen Dingen aber wird den Schullehrern wohl zu bedenken gegeben,
daß ihr eignes Betragen auf das Betragen der Kinder einen unglaub-
lichen Einfluß hat; daß sie durch ein gesetztes, ernstes und zugleich
liebevolles Wesen vielen Ungezogenheiten und Vergehungen der Kinder
zuvorkommen, und also viele Bestrafungen ersparen können; dahin-
gegen sie bei einer leichtsinnigen, oder mürrischen Behandlung der
Kinder durch alles Ermahnen und Strafen nichts ausrichten werden.
Mancher treue und geschickte Schulhalter hat es so weit gebracht,
daß die Bestrafung mit Ruthe, Stock, Hunger etc. gar nicht mehr
vorkam, weil er durch Beobachtung alles dessen, was in diesem Para-
graph vorgetragen worden, hauptsächlich aber durch sein gesetztes und
gottesfürchtiges, Liebe und Würde zeigendes Betragen den Ton der
Ehrerbietung, der Ordnung und Sittsamkeit in seiner Schule herr-
schend zu machen wußte.

§. 14. Schließlich haben Se. Majestät sowohl zu den Inspectoren,
(Erzpriestern, Präpositen) als zu den Predigern das gnädigste Ver-
trauen, daß sie ihrer Pflicht gemäß, um so williger die ihnen unter-
gebenen Schullehrer zur Befolgung der hier ertheilten Borschriften
anhalten, und ihnen in allen Fällen, wo sie dessen bedürfen, durch
Rath und Anleitung zu Hülfe kommen werden, je schmerzlicher es
ihnen selbst sein muß, in ihren Diöcesen und Gemeinden eine ver-
nachlässiigte, unwissende und gottlose Jugend heranwachsen zu sehen.
Sämmtliche Schullehrer aber in den Land- und niedern Stadtschulen
werden hiedurch ernstlich und dringend ermahnt, nicht nur überhaupt
den Zweck und die großen Pflichten ihres Amts stets vor Augen zu
haben, sondern auch insonderheit die ihnen in dieser nähern Anwei-
sung vorgelegten Punkte wohl zu beherzigen, und mit willigem Ge-

gelaſſen würde. Wäre alles dieſes vergeblich, ſo muß das nicht in
Ordnung zu bringende Kind dem Prediger angezeigt werden, welcher
es, wenn es auch ſonſt Fähigkeiten hätte, in Gegenwart ſeiner El-
tern mit der Ausſchließung von ſeinem Unterricht bedroht, im Fall es
ſich nicht in einer beſtimmten Zeit beſſert. — d) So wie die ſittſamen
und fleißigen Kinder den ungezogenen und nachläſſigen überhaupt bei
jeder Gelegenheit vorgezogen werden müſſen; ſo muß der Schulhalter
die Erſtern auch insbeſondere dem Prediger bei deſſen Schulbeſuch
vorſtellen, deſſen Ermahnung zum Fortfahren auf dem guten Wege
manches von den Andern zur Nacheiferung anſpornen wird. — e) Vor
allen Dingen aber wird den Schullehrern wohl zu bedenken gegeben,
daß ihr eignes Betragen auf das Betragen der Kinder einen unglaub-
lichen Einfluß hat; daß ſie durch ein geſetztes, ernſtes und zugleich
liebevolles Weſen vielen Ungezogenheiten und Vergehungen der Kinder
zuvorkommen, und alſo viele Beſtrafungen erſparen können; dahin-
gegen ſie bei einer leichtſinnigen, oder mürriſchen Behandlung der
Kinder durch alles Ermahnen und Strafen nichts ausrichten werden.
Mancher treue und geſchickte Schulhalter hat es ſo weit gebracht,
daß die Beſtrafung mit Ruthe, Stock, Hunger ꝛc. gar nicht mehr
vorkam, weil er durch Beobachtung alles deſſen, was in dieſem Para-
graph vorgetragen worden, hauptſächlich aber durch ſein geſetztes und
gottesfürchtiges, Liebe und Würde zeigendes Betragen den Ton der
Ehrerbietung, der Ordnung und Sittſamkeit in ſeiner Schule herr-
ſchend zu machen wußte.

§. 14. Schließlich haben Se. Majeſtät ſowohl zu den Inſpectoren,
(Erzprieſtern, Präpoſiten) als zu den Predigern das gnädigſte Ver-
trauen, daß ſie ihrer Pflicht gemäß, um ſo williger die ihnen unter-
gebenen Schullehrer zur Befolgung der hier ertheilten Borſchriften
anhalten, und ihnen in allen Fällen, wo ſie deſſen bedürfen, durch
Rath und Anleitung zu Hülfe kommen werden, je ſchmerzlicher es
ihnen ſelbſt ſein muß, in ihren Diöceſen und Gemeinden eine ver-
nachläſſiigte, unwiſſende und gottloſe Jugend heranwachſen zu ſehen.
Sämmtliche Schullehrer aber in den Land- und niedern Stadtſchulen
werden hiedurch ernſtlich und dringend ermahnt, nicht nur überhaupt
den Zweck und die großen Pflichten ihres Amts ſtets vor Augen zu
haben, ſondern auch inſonderheit die ihnen in dieſer nähern Anwei-
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[118/0132] gelaſſen würde. Wäre alles dieſes vergeblich, ſo muß das nicht in Ordnung zu bringende Kind dem Prediger angezeigt werden, welcher es, wenn es auch ſonſt Fähigkeiten hätte, in Gegenwart ſeiner El- tern mit der Ausſchließung von ſeinem Unterricht bedroht, im Fall es ſich nicht in einer beſtimmten Zeit beſſert. — d) So wie die ſittſamen und fleißigen Kinder den ungezogenen und nachläſſigen überhaupt bei jeder Gelegenheit vorgezogen werden müſſen; ſo muß der Schulhalter die Erſtern auch insbeſondere dem Prediger bei deſſen Schulbeſuch vorſtellen, deſſen Ermahnung zum Fortfahren auf dem guten Wege manches von den Andern zur Nacheiferung anſpornen wird. — e) Vor allen Dingen aber wird den Schullehrern wohl zu bedenken gegeben, daß ihr eignes Betragen auf das Betragen der Kinder einen unglaub- lichen Einfluß hat; daß ſie durch ein geſetztes, ernſtes und zugleich liebevolles Weſen vielen Ungezogenheiten und Vergehungen der Kinder zuvorkommen, und alſo viele Beſtrafungen erſparen können; dahin- gegen ſie bei einer leichtſinnigen, oder mürriſchen Behandlung der Kinder durch alles Ermahnen und Strafen nichts ausrichten werden. Mancher treue und geſchickte Schulhalter hat es ſo weit gebracht, daß die Beſtrafung mit Ruthe, Stock, Hunger ꝛc. gar nicht mehr vorkam, weil er durch Beobachtung alles deſſen, was in dieſem Para- graph vorgetragen worden, hauptſächlich aber durch ſein geſetztes und gottesfürchtiges, Liebe und Würde zeigendes Betragen den Ton der Ehrerbietung, der Ordnung und Sittſamkeit in ſeiner Schule herr- ſchend zu machen wußte. §. 14. Schließlich haben Se. Majeſtät ſowohl zu den Inſpectoren, (Erzprieſtern, Präpoſiten) als zu den Predigern das gnädigſte Ver- trauen, daß ſie ihrer Pflicht gemäß, um ſo williger die ihnen unter- gebenen Schullehrer zur Befolgung der hier ertheilten Borſchriften anhalten, und ihnen in allen Fällen, wo ſie deſſen bedürfen, durch Rath und Anleitung zu Hülfe kommen werden, je ſchmerzlicher es ihnen ſelbſt ſein muß, in ihren Diöceſen und Gemeinden eine ver- nachläſſiigte, unwiſſende und gottloſe Jugend heranwachſen zu ſehen. Sämmtliche Schullehrer aber in den Land- und niedern Stadtſchulen werden hiedurch ernſtlich und dringend ermahnt, nicht nur überhaupt den Zweck und die großen Pflichten ihres Amts ſtets vor Augen zu haben, ſondern auch inſonderheit die ihnen in dieſer nähern Anwei- ſung vorgelegten Punkte wohl zu beherzigen, und mit willigem Ge-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/132>, abgerufen am 22.11.2024.