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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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eigentlichen Vortrag der sogenannten Specierum, wie auch der Regel
de Tri versteht es sich von selbst, daß vorzüglich nur Exempel mit be-
nannten Zahlen und zwar so, wie sie im Hauswesen des Landmanns
und des gemeinen Bürgers am meisten vorkommen, geübt werden
müssen, etc. Der Lehrer muß durch viele kleine Exempel in allen Spe-
ciebus die Kinder zum Rechnen im Kopf gewöhnen, und diese Uebung
muß mit dem Rechnen auf dem Papier in gleicher Art fort gehen.
Sonderlich kann er das Corrigiren der den Kindern aufgegebenen
Rechenexempel auf diese Art nützlich machen, wenn er das Exempel
an der Tafel vornehmen läßt, und nun jedem Kinde auf dem Papier
zeigt, oder es selbst aufsuchen läßt, wo es gefehlt hat. -- e) Zuletzt
kann der Schulhalter den geübtern Kindern ein erdichtetes Haushal-
tungsbuch geben, in welchem er auf der einen Seite die Einnahme
für allerlei Producte und Fabricate specificiret, auf die andre Seite
Ausgaben hinsetzt, und nun die Kinder anweiset, die Summe zu
ziehen, und Ausgabe und Einnahme zu balanciren. Dergleichen er-
dichtete Exempel werden die Kinder hernach bald in wirkliche verwan-
deln können, und dadurch unvermerkt im Stande sein, die kleinen
Hausrechnungen ihrer Eltern zu führen.

§. 12. Die Anordnung aller dieser verschiedenen Schulstunden
muß der Einsicht der Prediger und Inspectoren um so mehr über-
lassen werden, da sich nicht an allen Orten einerlei Ordnung einführen
läßt. Außerdem, was schon im General-Schulreglement in Absicht
dieser Sache vorgeschrieben ist, muß das meiste hiebei durch die beson-
dern Umstände einer jeden Schule bestimmt werden. Nur wird es
den Schulhaltern hiedurch förmlich untersagt, ohne Vorwissen des
Predigers und Inspectors, irgend etwas willkürlich einzurichten oder
abzuändern.

§. 13. Was endlich III. die Schulzucht betrifft, so werden zu-
vörderst sämmtliche Schullehrer auf die in dem General-Landschulregle-
ment ihnen gegebenen Vorschriften verwiesen. Und wird ihnen be-
sonders hiemit von neuem eingeschärft, daß sie schlechthin sich weder
Heftigkeit und übertriebne Härte, noch auch irgend eine Parteilichkeit,
aus welcher Absicht es immer sein mag, erlauben dürfen. Außerdem
aber sind folgende nähere Anweisungen um so zweckmäßiger und nöthiger,
jemehr die Erfahrung lehrt, wie wenig sich viele Schullehrer in Ab-
sicht der Mittel, Zucht und Ordnung zu erhalten, und insonderheit

eigentlichen Vortrag der ſogenannten Specierum, wie auch der Regel
de Tri verſteht es ſich von ſelbſt, daß vorzüglich nur Exempel mit be-
nannten Zahlen und zwar ſo, wie ſie im Hausweſen des Landmanns
und des gemeinen Bürgers am meiſten vorkommen, geübt werden
müſſen, ꝛc. Der Lehrer muß durch viele kleine Exempel in allen Spe-
ciebus die Kinder zum Rechnen im Kopf gewöhnen, und dieſe Uebung
muß mit dem Rechnen auf dem Papier in gleicher Art fort gehen.
Sonderlich kann er das Corrigiren der den Kindern aufgegebenen
Rechenexempel auf dieſe Art nützlich machen, wenn er das Exempel
an der Tafel vornehmen läßt, und nun jedem Kinde auf dem Papier
zeigt, oder es ſelbſt aufſuchen läßt, wo es gefehlt hat. — e) Zuletzt
kann der Schulhalter den geübtern Kindern ein erdichtetes Haushal-
tungsbuch geben, in welchem er auf der einen Seite die Einnahme
für allerlei Producte und Fabricate ſpecificiret, auf die andre Seite
Ausgaben hinſetzt, und nun die Kinder anweiſet, die Summe zu
ziehen, und Ausgabe und Einnahme zu balanciren. Dergleichen er-
dichtete Exempel werden die Kinder hernach bald in wirkliche verwan-
deln können, und dadurch unvermerkt im Stande ſein, die kleinen
Hausrechnungen ihrer Eltern zu führen.

§. 12. Die Anordnung aller dieſer verſchiedenen Schulſtunden
muß der Einſicht der Prediger und Inſpectoren um ſo mehr über-
laſſen werden, da ſich nicht an allen Orten einerlei Ordnung einführen
läßt. Außerdem, was ſchon im General-Schulreglement in Abſicht
dieſer Sache vorgeſchrieben iſt, muß das meiſte hiebei durch die beſon-
dern Umſtände einer jeden Schule beſtimmt werden. Nur wird es
den Schulhaltern hiedurch förmlich unterſagt, ohne Vorwiſſen des
Predigers und Inſpectors, irgend etwas willkürlich einzurichten oder
abzuändern.

§. 13. Was endlich III. die Schulzucht betrifft, ſo werden zu-
vörderſt ſämmtliche Schullehrer auf die in dem General-Landſchulregle-
ment ihnen gegebenen Vorſchriften verwieſen. Und wird ihnen be-
ſonders hiemit von neuem eingeſchärft, daß ſie ſchlechthin ſich weder
Heftigkeit und übertriebne Härte, noch auch irgend eine Parteilichkeit,
aus welcher Abſicht es immer ſein mag, erlauben dürfen. Außerdem
aber ſind folgende nähere Anweiſungen um ſo zweckmäßiger und nöthiger,
jemehr die Erfahrung lehrt, wie wenig ſich viele Schullehrer in Ab-
ſicht der Mittel, Zucht und Ordnung zu erhalten, und inſonderheit

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[116/0130] eigentlichen Vortrag der ſogenannten Specierum, wie auch der Regel de Tri verſteht es ſich von ſelbſt, daß vorzüglich nur Exempel mit be- nannten Zahlen und zwar ſo, wie ſie im Hausweſen des Landmanns und des gemeinen Bürgers am meiſten vorkommen, geübt werden müſſen, ꝛc. Der Lehrer muß durch viele kleine Exempel in allen Spe- ciebus die Kinder zum Rechnen im Kopf gewöhnen, und dieſe Uebung muß mit dem Rechnen auf dem Papier in gleicher Art fort gehen. Sonderlich kann er das Corrigiren der den Kindern aufgegebenen Rechenexempel auf dieſe Art nützlich machen, wenn er das Exempel an der Tafel vornehmen läßt, und nun jedem Kinde auf dem Papier zeigt, oder es ſelbſt aufſuchen läßt, wo es gefehlt hat. — e) Zuletzt kann der Schulhalter den geübtern Kindern ein erdichtetes Haushal- tungsbuch geben, in welchem er auf der einen Seite die Einnahme für allerlei Producte und Fabricate ſpecificiret, auf die andre Seite Ausgaben hinſetzt, und nun die Kinder anweiſet, die Summe zu ziehen, und Ausgabe und Einnahme zu balanciren. Dergleichen er- dichtete Exempel werden die Kinder hernach bald in wirkliche verwan- deln können, und dadurch unvermerkt im Stande ſein, die kleinen Hausrechnungen ihrer Eltern zu führen. §. 12. Die Anordnung aller dieſer verſchiedenen Schulſtunden muß der Einſicht der Prediger und Inſpectoren um ſo mehr über- laſſen werden, da ſich nicht an allen Orten einerlei Ordnung einführen läßt. Außerdem, was ſchon im General-Schulreglement in Abſicht dieſer Sache vorgeſchrieben iſt, muß das meiſte hiebei durch die beſon- dern Umſtände einer jeden Schule beſtimmt werden. Nur wird es den Schulhaltern hiedurch förmlich unterſagt, ohne Vorwiſſen des Predigers und Inſpectors, irgend etwas willkürlich einzurichten oder abzuändern. §. 13. Was endlich III. die Schulzucht betrifft, ſo werden zu- vörderſt ſämmtliche Schullehrer auf die in dem General-Landſchulregle- ment ihnen gegebenen Vorſchriften verwieſen. Und wird ihnen be- ſonders hiemit von neuem eingeſchärft, daß ſie ſchlechthin ſich weder Heftigkeit und übertriebne Härte, noch auch irgend eine Parteilichkeit, aus welcher Abſicht es immer ſein mag, erlauben dürfen. Außerdem aber ſind folgende nähere Anweiſungen um ſo zweckmäßiger und nöthiger, jemehr die Erfahrung lehrt, wie wenig ſich viele Schullehrer in Ab- ſicht der Mittel, Zucht und Ordnung zu erhalten, und inſonderheit

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/130>, abgerufen am 17.05.2024.