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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lehrer, dem dieses schwer fiele, eben dadurch beweisen würde, daß er
weder für seine eigene Seele sorgt, noch die erste und wichtigste
Pflicht seines Lehramts kennt.

§. 5. Was nun II. den eigentlichen Unterricht selbst betrifft, so
ist zuvörderst überhaupt Folgendes anzumerken: a) Der Schullehrer
muß keinen Theil desselben für geringfügig halten, und etwa nur
obenhin treiben. Er hat nichts gethan, wenn er nicht in einer jeden
Art des Unterrichts das geleistet hat, was geleistet werden konnte. --
b) Eben so wenig muß eine Art des Unterrichts deswegen, weil etwa
mit erwachsenen Kindern eben jetzt eine andere vorzunehmen ist, zu-
rückgesetzt oder auch nur vernachlässiget werden. Der Lehrer muß
sich zu gewöhnen suchen, seine Aufmerksamkeit auf alle gleich zu ver-
theilen, so verschieden ihre Schularbeiten sein mögen, und ein jedes
Kind in dem, was es thun muß, gehörig zu beschäftigen.

§. 6. Der Unterricht in der Buchstabenkenntniß und im Buch-
stabiren erfordert vorzüglichen Fleiß, Unverdrossenheit und pünktliche
Beobachtung der Vorschriften, durch welche das Schleppende und Un-
zweckmäßige, welches diesen Theil des Unterrichts bisher verdarb, und
ohne Noth in die Länge zog, völlig abgestellt wird. Man kann mit
Recht gewissermaßen sagen: daß der Schullehrer bei dieser ersten und
gewöhnlich verachteten Beschäftigung entscheidende Proben seiner Tüchtig-
keit und seines Fleißes ablegt, wenn er die Kinder in ein paar Mo-
naten (wie es in der That in manchen Schulen geleistet worden) im
Buchstabiren zu einer hinlänglichen Fertigkeit bringt, um hernach ohne
viele Mühe lesen zu lernen. Höchst unzweckmäßig und schädlich hin-
gegen ist es, wenn der Schullehrer kleine Kinder unbeschäftigt da sitzen
läßt, und blos dann und wann eines nach dem andern aufruft, um
(wie man es nennt) aufzusagen: indem dies nur selten herum kommt,
und also die Kinder in langer Zeit müßig bleiben und nichts lernen.
Anstatt dieses in so vielen Schulen üblichen nachlässigen Ganges,
werden hiermit folgende Vorschriften empfohlen: 1) In jeder zu
diesem Unterricht bestimmten Schulstube muß, wo möglich, eine große
schwarze Tafel an der Wand hängen, und zwar so, daß sie von allen
Kindern, welche die Buchstaben kennen lernen sollen, völlig gesehen
wird, und daß der Schullehrer nicht in die Höhe steigen darf, um
etwas auf dieselbe zu schreiben. -- 2) Auf diese Tafel schreibt nun
der Lehrer (oder wenn sie, wie unten angezeigt ist, zum Einschieben

lehrer, dem dieſes ſchwer fiele, eben dadurch beweiſen würde, daß er
weder für ſeine eigene Seele ſorgt, noch die erſte und wichtigſte
Pflicht ſeines Lehramts kennt.

§. 5. Was nun II. den eigentlichen Unterricht ſelbſt betrifft, ſo
iſt zuvörderſt überhaupt Folgendes anzumerken: a) Der Schullehrer
muß keinen Theil deſſelben für geringfügig halten, und etwa nur
obenhin treiben. Er hat nichts gethan, wenn er nicht in einer jeden
Art des Unterrichts das geleiſtet hat, was geleiſtet werden konnte. —
b) Eben ſo wenig muß eine Art des Unterrichts deswegen, weil etwa
mit erwachſenen Kindern eben jetzt eine andere vorzunehmen iſt, zu-
rückgeſetzt oder auch nur vernachläſſiget werden. Der Lehrer muß
ſich zu gewöhnen ſuchen, ſeine Aufmerkſamkeit auf alle gleich zu ver-
theilen, ſo verſchieden ihre Schularbeiten ſein mögen, und ein jedes
Kind in dem, was es thun muß, gehörig zu beſchäftigen.

§. 6. Der Unterricht in der Buchſtabenkenntniß und im Buch-
ſtabiren erfordert vorzüglichen Fleiß, Unverdroſſenheit und pünktliche
Beobachtung der Vorſchriften, durch welche das Schleppende und Un-
zweckmäßige, welches dieſen Theil des Unterrichts bisher verdarb, und
ohne Noth in die Länge zog, völlig abgeſtellt wird. Man kann mit
Recht gewiſſermaßen ſagen: daß der Schullehrer bei dieſer erſten und
gewöhnlich verachteten Beſchäftigung entſcheidende Proben ſeiner Tüchtig-
keit und ſeines Fleißes ablegt, wenn er die Kinder in ein paar Mo-
naten (wie es in der That in manchen Schulen geleiſtet worden) im
Buchſtabiren zu einer hinlänglichen Fertigkeit bringt, um hernach ohne
viele Mühe leſen zu lernen. Höchſt unzweckmäßig und ſchädlich hin-
gegen iſt es, wenn der Schullehrer kleine Kinder unbeſchäftigt da ſitzen
läßt, und blos dann und wann eines nach dem andern aufruft, um
(wie man es nennt) aufzuſagen: indem dies nur ſelten herum kommt,
und alſo die Kinder in langer Zeit müßig bleiben und nichts lernen.
Anſtatt dieſes in ſo vielen Schulen üblichen nachläſſigen Ganges,
werden hiermit folgende Vorſchriften empfohlen: 1) In jeder zu
dieſem Unterricht beſtimmten Schulſtube muß, wo möglich, eine große
ſchwarze Tafel an der Wand hängen, und zwar ſo, daß ſie von allen
Kindern, welche die Buchſtaben kennen lernen ſollen, völlig geſehen
wird, und daß der Schullehrer nicht in die Höhe ſteigen darf, um
etwas auf dieſelbe zu ſchreiben. — 2) Auf dieſe Tafel ſchreibt nun
der Lehrer (oder wenn ſie, wie unten angezeigt iſt, zum Einſchieben

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[105/0119] lehrer, dem dieſes ſchwer fiele, eben dadurch beweiſen würde, daß er weder für ſeine eigene Seele ſorgt, noch die erſte und wichtigſte Pflicht ſeines Lehramts kennt. §. 5. Was nun II. den eigentlichen Unterricht ſelbſt betrifft, ſo iſt zuvörderſt überhaupt Folgendes anzumerken: a) Der Schullehrer muß keinen Theil deſſelben für geringfügig halten, und etwa nur obenhin treiben. Er hat nichts gethan, wenn er nicht in einer jeden Art des Unterrichts das geleiſtet hat, was geleiſtet werden konnte. — b) Eben ſo wenig muß eine Art des Unterrichts deswegen, weil etwa mit erwachſenen Kindern eben jetzt eine andere vorzunehmen iſt, zu- rückgeſetzt oder auch nur vernachläſſiget werden. Der Lehrer muß ſich zu gewöhnen ſuchen, ſeine Aufmerkſamkeit auf alle gleich zu ver- theilen, ſo verſchieden ihre Schularbeiten ſein mögen, und ein jedes Kind in dem, was es thun muß, gehörig zu beſchäftigen. §. 6. Der Unterricht in der Buchſtabenkenntniß und im Buch- ſtabiren erfordert vorzüglichen Fleiß, Unverdroſſenheit und pünktliche Beobachtung der Vorſchriften, durch welche das Schleppende und Un- zweckmäßige, welches dieſen Theil des Unterrichts bisher verdarb, und ohne Noth in die Länge zog, völlig abgeſtellt wird. Man kann mit Recht gewiſſermaßen ſagen: daß der Schullehrer bei dieſer erſten und gewöhnlich verachteten Beſchäftigung entſcheidende Proben ſeiner Tüchtig- keit und ſeines Fleißes ablegt, wenn er die Kinder in ein paar Mo- naten (wie es in der That in manchen Schulen geleiſtet worden) im Buchſtabiren zu einer hinlänglichen Fertigkeit bringt, um hernach ohne viele Mühe leſen zu lernen. Höchſt unzweckmäßig und ſchädlich hin- gegen iſt es, wenn der Schullehrer kleine Kinder unbeſchäftigt da ſitzen läßt, und blos dann und wann eines nach dem andern aufruft, um (wie man es nennt) aufzuſagen: indem dies nur ſelten herum kommt, und alſo die Kinder in langer Zeit müßig bleiben und nichts lernen. Anſtatt dieſes in ſo vielen Schulen üblichen nachläſſigen Ganges, werden hiermit folgende Vorſchriften empfohlen: 1) In jeder zu dieſem Unterricht beſtimmten Schulſtube muß, wo möglich, eine große ſchwarze Tafel an der Wand hängen, und zwar ſo, daß ſie von allen Kindern, welche die Buchſtaben kennen lernen ſollen, völlig geſehen wird, und daß der Schullehrer nicht in die Höhe ſteigen darf, um etwas auf dieſelbe zu ſchreiben. — 2) Auf dieſe Tafel ſchreibt nun der Lehrer (oder wenn ſie, wie unten angezeigt iſt, zum Einſchieben

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/119>, abgerufen am 17.05.2024.