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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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häufige Wiederholungen in polnischer Sprache abzuhalten, um sich die
Ueberzeugung zu verschaffen, daß diese den deutschen Vortrag richtig
aufgefaßt haben, und im Stande sind, das vermittelst der deutschen
Sprache Erlernte sowohl in polnischer, als in deutscher Sprache klar
und bestimmt wiederzugeben.

7) Mit dem Seminar zu Paradies soll eine kleine Anstalt für
Waisen polnischer Abkunft verbunden werden, damit die Zöglinge dieses
in völlig deutscher Gegend liegenden Seminars Gelegenheit erhalten,
sich vor polnischen Kindern unter Anwendung der polnischen Sprache
üben zu können.

IV. Gymnasien.

1) Das Friedrich-Wilhelms-Gymnasium zu Posen und das Gym-
nasium zu Bromberg, sowie die Realschule zu Meseritz, welche fast
nur von Schülern deutscher Abkunft besucht werden, sind in ihrer bis-
herigen Verfassung zu belassen.

2) An dem Marien-Gymnasium zu Posen, an dem Gymnasium
zu Trzemeszno und an dem für die südlichen Kreise des Großherzog-
thums neu zu errichtenden Gymnasium gelten folgende Bestimmungen.

a) Es sind an diesen Anstalten von jetzt an, so weit es möglich
ist, und vorzüglich für die vier unteren Klassen solche Lehrer anzu-
stellen, welche beider Sprachen in hinreichendem Maaße kundig sind;

b) den Religions-Unterricht erhält jeder Schüler in seiner Mutter-
sprache;

c) in allen übrigen Lehrgegenständen bedienen sich die Lehrer in
den vier unteren Klassen bei dem Unterrichte vorzugsweise der polnischen
Sprache, wenden aber die deutsche Sprache neben jener in dem Maaße
an, daß vor allen Dingen der Zweck des Unterrichts, nämlich die klare
und bestimmte Auffassung des Vorgetragenen von Seiten jedes Schü-
lers, sicher erreicht werde, die Schüler jedoch auch spätestens bis zu
ihrem Austritt aus Tertia zu dem leichten und richtigen Verständniß
der deutschen Sprache gelangen.

d) Es ist daher in den vier unteren Klassen der Unterricht und
die Uebung im Deutschen in der Weise anzuordnen, daß die Schüler
nicht durch die Unfähigkeit, dem deutschen Vortrage zu folgen, von
dem Aufsteigen in die beiden obersten Klassen zurückgehalten werden.

e) Von der Secunda an tritt die deutsche Sprache als Haupt-
Unterrichtssprache ein. Die lateinischen und griechischen Schriftsteller

häufige Wiederholungen in polniſcher Sprache abzuhalten, um ſich die
Ueberzeugung zu verſchaffen, daß dieſe den deutſchen Vortrag richtig
aufgefaßt haben, und im Stande ſind, das vermittelſt der deutſchen
Sprache Erlernte ſowohl in polniſcher, als in deutſcher Sprache klar
und beſtimmt wiederzugeben.

7) Mit dem Seminar zu Paradies ſoll eine kleine Anſtalt für
Waiſen polniſcher Abkunft verbunden werden, damit die Zöglinge dieſes
in völlig deutſcher Gegend liegenden Seminars Gelegenheit erhalten,
ſich vor polniſchen Kindern unter Anwendung der polniſchen Sprache
üben zu können.

IV. Gymnaſien.

1) Das Friedrich-Wilhelms-Gymnaſium zu Poſen und das Gym-
naſium zu Bromberg, ſowie die Realſchule zu Meſeritz, welche faſt
nur von Schülern deutſcher Abkunft beſucht werden, ſind in ihrer bis-
herigen Verfaſſung zu belaſſen.

2) An dem Marien-Gymnaſium zu Poſen, an dem Gymnaſium
zu Trzemeszno und an dem für die ſüdlichen Kreiſe des Großherzog-
thums neu zu errichtenden Gymnaſium gelten folgende Beſtimmungen.

a) Es ſind an dieſen Anſtalten von jetzt an, ſo weit es möglich
iſt, und vorzüglich für die vier unteren Klaſſen ſolche Lehrer anzu-
ſtellen, welche beider Sprachen in hinreichendem Maaße kundig ſind;

b) den Religions-Unterricht erhält jeder Schüler in ſeiner Mutter-
ſprache;

c) in allen übrigen Lehrgegenſtänden bedienen ſich die Lehrer in
den vier unteren Klaſſen bei dem Unterrichte vorzugsweiſe der polniſchen
Sprache, wenden aber die deutſche Sprache neben jener in dem Maaße
an, daß vor allen Dingen der Zweck des Unterrichts, nämlich die klare
und beſtimmte Auffaſſung des Vorgetragenen von Seiten jedes Schü-
lers, ſicher erreicht werde, die Schüler jedoch auch ſpäteſtens bis zu
ihrem Austritt aus Tertia zu dem leichten und richtigen Verſtändniß
der deutſchen Sprache gelangen.

d) Es iſt daher in den vier unteren Klaſſen der Unterricht und
die Uebung im Deutſchen in der Weiſe anzuordnen, daß die Schüler
nicht durch die Unfähigkeit, dem deutſchen Vortrage zu folgen, von
dem Aufſteigen in die beiden oberſten Klaſſen zurückgehalten werden.

e) Von der Secunda an tritt die deutſche Sprache als Haupt-
Unterrichtsſprache ein. Die lateiniſchen und griechiſchen Schriftſteller

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[94/0108] häufige Wiederholungen in polniſcher Sprache abzuhalten, um ſich die Ueberzeugung zu verſchaffen, daß dieſe den deutſchen Vortrag richtig aufgefaßt haben, und im Stande ſind, das vermittelſt der deutſchen Sprache Erlernte ſowohl in polniſcher, als in deutſcher Sprache klar und beſtimmt wiederzugeben. 7) Mit dem Seminar zu Paradies ſoll eine kleine Anſtalt für Waiſen polniſcher Abkunft verbunden werden, damit die Zöglinge dieſes in völlig deutſcher Gegend liegenden Seminars Gelegenheit erhalten, ſich vor polniſchen Kindern unter Anwendung der polniſchen Sprache üben zu können. IV. Gymnaſien. 1) Das Friedrich-Wilhelms-Gymnaſium zu Poſen und das Gym- naſium zu Bromberg, ſowie die Realſchule zu Meſeritz, welche faſt nur von Schülern deutſcher Abkunft beſucht werden, ſind in ihrer bis- herigen Verfaſſung zu belaſſen. 2) An dem Marien-Gymnaſium zu Poſen, an dem Gymnaſium zu Trzemeszno und an dem für die ſüdlichen Kreiſe des Großherzog- thums neu zu errichtenden Gymnaſium gelten folgende Beſtimmungen. a) Es ſind an dieſen Anſtalten von jetzt an, ſo weit es möglich iſt, und vorzüglich für die vier unteren Klaſſen ſolche Lehrer anzu- ſtellen, welche beider Sprachen in hinreichendem Maaße kundig ſind; b) den Religions-Unterricht erhält jeder Schüler in ſeiner Mutter- ſprache; c) in allen übrigen Lehrgegenſtänden bedienen ſich die Lehrer in den vier unteren Klaſſen bei dem Unterrichte vorzugsweiſe der polniſchen Sprache, wenden aber die deutſche Sprache neben jener in dem Maaße an, daß vor allen Dingen der Zweck des Unterrichts, nämlich die klare und beſtimmte Auffaſſung des Vorgetragenen von Seiten jedes Schü- lers, ſicher erreicht werde, die Schüler jedoch auch ſpäteſtens bis zu ihrem Austritt aus Tertia zu dem leichten und richtigen Verſtändniß der deutſchen Sprache gelangen. d) Es iſt daher in den vier unteren Klaſſen der Unterricht und die Uebung im Deutſchen in der Weiſe anzuordnen, daß die Schüler nicht durch die Unfähigkeit, dem deutſchen Vortrage zu folgen, von dem Aufſteigen in die beiden oberſten Klaſſen zurückgehalten werden. e) Von der Secunda an tritt die deutſche Sprache als Haupt- Unterrichtsſprache ein. Die lateiniſchen und griechiſchen Schriftſteller

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/108>, abgerufen am 22.11.2024.