werden, commissarisch zur Untersuchung der Landschulen bereisen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betreffenden Königl. Regierung Bericht erstatten sollen. Da diese Bestimmung nicht überall pünktlich zur Ausführung gekommen ist, so sieht das Ministerium sich veranlaßt, die genaue Befolgung derselben um so mehr in Erinnerung zu bringen, als es im wesentlichen Interesse der Königl. Regierungen selbst liegt, daß die Seminar-Directoren fortwährend von dem wirk- lichen Zustande des Elementarschulwesens in Kenntniß erhalten werden und Gelegenheit finden, sich von den Resultaten der Wirksamkeit der Seminare selbst zu überzeugen, damit in diesen, neben der theoretischen Ausbildung der Zöglinge, auch die praktische Fähigkeit derselben stets die erforderliche Berücksichtigung finde. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es nicht nothwendig, daß die Seminar-Directoren jedesmal einen größeren Theil des Regierungsbezirks, oder einen ganzen Kreis des- selben bereisen; vielmehr reicht es hin, daß auch nur eine geringere Anzahl von Schulen besucht werde, und daß dies, wenn in dem be- treffenden Seminar für zwei oder drei Regierungsbezirke Schulamts- Candidaten gebildet werden, in jedem der betheiligten Regierungs- bezirke alle zwei oder drei Jahre geschehe. Die Bezeichnung der Schulen, welche von jetzt ab in den einzelnen Regierungen alljährlich, respective alle zwei oder drei Jahre von den Seminar-Directoren zu besuchen sind, soll, wie das Ministerium hierdurch bestimmt, von den Königl. Regierungen selbst, unter angemessener Abwägung der im Hinblick auf den Zweck zu berücksichtigenden Verhältnisse, ausgehen. Die Königl. Regierungen haben darüber den Königl Provinzial-Schul- Collegien zu einer von diesen näher zu bestimmenden Zeit Mittheilung zu machen, damit danach die Seminar-Directoren Anweisung erhalten können. Wegen der von den Directoren zu erstattenden Berichte bleibt es bei der sub Nr. 12. der oben angegebenen Verfügung ent- haltenen Bestimmung. Die Kosten dieser im Auftrage der Regierungen von den Seminar-Directoren unternommenen Reisen sind auf den Diäten- und Fuhrkostenfonds der betreffenden Regierung zu über- nehmen.
18. Cab.-O. v. 20. Mai 1842., publ. durch das Rescr. v. 29. Mai ej., betr. die Anwendung der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichtsanstalten des Großherzogthums Posen. (M.-Bl. S. 198.)
werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Landſchulen bereiſen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betreffenden Königl. Regierung Bericht erſtatten ſollen. Da dieſe Beſtimmung nicht überall pünktlich zur Ausführung gekommen iſt, ſo ſieht das Miniſterium ſich veranlaßt, die genaue Befolgung derſelben um ſo mehr in Erinnerung zu bringen, als es im weſentlichen Intereſſe der Königl. Regierungen ſelbſt liegt, daß die Seminar-Directoren fortwährend von dem wirk- lichen Zuſtande des Elementarſchulweſens in Kenntniß erhalten werden und Gelegenheit finden, ſich von den Reſultaten der Wirkſamkeit der Seminare ſelbſt zu überzeugen, damit in dieſen, neben der theoretiſchen Ausbildung der Zöglinge, auch die praktiſche Fähigkeit derſelben ſtets die erforderliche Berückſichtigung finde. Zur Erreichung dieſes Zweckes iſt es nicht nothwendig, daß die Seminar-Directoren jedesmal einen größeren Theil des Regierungsbezirks, oder einen ganzen Kreis des- ſelben bereiſen; vielmehr reicht es hin, daß auch nur eine geringere Anzahl von Schulen beſucht werde, und daß dies, wenn in dem be- treffenden Seminar für zwei oder drei Regierungsbezirke Schulamts- Candidaten gebildet werden, in jedem der betheiligten Regierungs- bezirke alle zwei oder drei Jahre geſchehe. Die Bezeichnung der Schulen, welche von jetzt ab in den einzelnen Regierungen alljährlich, respective alle zwei oder drei Jahre von den Seminar-Directoren zu beſuchen ſind, ſoll, wie das Miniſterium hierdurch beſtimmt, von den Königl. Regierungen ſelbſt, unter angemeſſener Abwägung der im Hinblick auf den Zweck zu berückſichtigenden Verhältniſſe, ausgehen. Die Königl. Regierungen haben darüber den Königl Provinzial-Schul- Collegien zu einer von dieſen näher zu beſtimmenden Zeit Mittheilung zu machen, damit danach die Seminar-Directoren Anweiſung erhalten können. Wegen der von den Directoren zu erſtattenden Berichte bleibt es bei der sub Nr. 12. der oben angegebenen Verfügung ent- haltenen Beſtimmung. Die Koſten dieſer im Auftrage der Regierungen von den Seminar-Directoren unternommenen Reiſen ſind auf den Diäten- und Fuhrkoſtenfonds der betreffenden Regierung zu über- nehmen.
18. Cab.-O. v. 20. Mai 1842., publ. durch das Reſcr. v. 29. Mai ej., betr. die Anwendung der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichtsanſtalten des Großherzogthums Poſen. (M.-Bl. S. 198.)
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werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Landſchulen bereiſen, und
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Regierung Bericht erſtatten ſollen. Da dieſe Beſtimmung nicht überall
pünktlich zur Ausführung gekommen iſt, ſo ſieht das Miniſterium ſich
veranlaßt, die genaue Befolgung derſelben um ſo mehr in Erinnerung
zu bringen, als es im weſentlichen Intereſſe der Königl. Regierungen
ſelbſt liegt, daß die Seminar-Directoren fortwährend von dem wirk-
lichen Zuſtande des Elementarſchulweſens in Kenntniß erhalten werden
und Gelegenheit finden, ſich von den Reſultaten der Wirkſamkeit der
Seminare ſelbſt zu überzeugen, damit in dieſen, neben der theoretiſchen
Ausbildung der Zöglinge, auch die praktiſche Fähigkeit derſelben ſtets
die erforderliche Berückſichtigung finde. Zur Erreichung dieſes Zweckes
iſt es nicht nothwendig, daß die Seminar-Directoren jedesmal einen
größeren Theil des Regierungsbezirks, oder einen ganzen Kreis des-
ſelben bereiſen; vielmehr reicht es hin, daß auch nur eine geringere
Anzahl von Schulen beſucht werde, und daß dies, wenn in dem be-
treffenden Seminar für zwei oder drei Regierungsbezirke Schulamts-
Candidaten gebildet werden, in jedem der betheiligten Regierungs-
bezirke alle zwei oder drei Jahre geſchehe. Die Bezeichnung der
Schulen, welche von jetzt ab in den einzelnen Regierungen alljährlich,
respective alle zwei oder drei Jahre von den Seminar-Directoren zu
beſuchen ſind, ſoll, wie das Miniſterium hierdurch beſtimmt, von den
Königl. Regierungen ſelbſt, unter angemeſſener Abwägung der im
Hinblick auf den Zweck zu berückſichtigenden Verhältniſſe, ausgehen.
Die Königl. Regierungen haben darüber den Königl Provinzial-Schul-
Collegien zu einer von dieſen näher zu beſtimmenden Zeit Mittheilung
zu machen, damit danach die Seminar-Directoren Anweiſung erhalten
können. Wegen der von den Directoren zu erſtattenden Berichte
bleibt es bei der sub Nr. 12. der oben angegebenen Verfügung ent-
haltenen Beſtimmung. Die Koſten dieſer im Auftrage der Regierungen
von den Seminar-Directoren unternommenen Reiſen ſind auf den
Diäten- und Fuhrkoſtenfonds der betreffenden Regierung zu über-
nehmen.
18. Cab.-O. v. 20. Mai 1842., publ. durch das Reſcr. v.
29. Mai ej., betr. die Anwendung der deutſchen und polniſchen Sprache
in den Unterrichtsanſtalten des Großherzogthums Poſen. (M.-Bl.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/104>, abgerufen am 22.11.2024.
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