Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 169, Hamburg, 21. Oktober 1812.

Bild:
<< vorherige Seite
[Spaltenumbruch]

So werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt
alle und jede, welche an beregtes Wohnhaus cum perti-
nentiis
in der Fleethörn protocollationsfähige Ansprüche
und Forderungen zu haben vermeynen, hiemit ein- für
allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie, die Einhei-
mischen, am 17ten November d. J., die Auswärtigen aber,
unter Bestellung eines procuratoris ad acta, am 8ten
Januar 1813 hierselbst auf dem Rathhause sich gehörig
angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden
Documente in Original produciren und davon beglaubte
Abschriften bey den Acten zurücklassen; mit der Verwar-
nung, daß diejenigen, welche solches verabsäumen, mit
ihren etwanigen protocollationsfähigen Ansprüchen bey
Einrichtung des Folii für das eingangserwähnte Haus
nicht berücksichtigt, vielmehr in dieser Hinsicht völlig prä-
cludirt seyn sollen.

Wornach sich zu achten.



Bürgermeister und Rath der Stadt K[i]el.



Von Gerichts wegen gebiete Jch Christian Matthias
Jacob Johannsen, bestallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarschen, wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch, den Erben, Gläubigern und Schuldnern des zu
Delve verstorbenen Johann Groth und dessen Ehefrau
Dorothea,

bey nachfolgender Warnung:

Daß ihr auf Ansuchen des Marr Fack in Delve, als
von Mir bestellten Curators über die Verlassenschaft obge-
dachter beyden Verstorbenen, alle eure an selbige habende
Ansprüche tam ex jure hereditatis, quam crediti, als
auch die Schulden, womit ihr derselben verhaftet seyd,
ihr Einheimischen innerhalb 6, ihr Auswärtigen, nach zu-
vor bestellter Procuratur, innerhalb 12 Wochen, von der
ersten Bekanntmachung dieses Proclams an, gesetzmäßig
in der Kirchspielschreiberey zu Delve angebet, oder in Un-
terlassung dessen gewärtiget, daß ihr mit euren Ansprüchen
und Forderungen an obgenannte Verlassenschaft werdet
ausgeschlossen und mit der Schuld in die Strafe Rechtens
verfallen seyn.


(L. S.)



Von Gerichts wegen gebiete Jch Christian Matthias
Jacob Johannsen, bestallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarschen wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch sämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech-
nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern
des unlängst verstorbenen Samuel Matthias Hart-
nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche sonst
noch aus irgend einem Grunde an die Verlassen-
schaft des gedachten Defuncti Ansprüche zu haben
vermeynen möchten,
bey nachstehender Commination:

Daß ihr ad instantiam der Antje Kälers in Reins-
büttel cum cur. als testamentarischer Universal-Erbin des
obgenannten Desuncti -- während sie in solcher Eigen-
schaft die auf sie verabfällete Verlassenschaft nur sub
beneficio legis et inventarii
anzutreten gesonnen ist --
nunmehr solches alles, und zwar ihr, die Einheimischen in-
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Bestellung
eines Procurators zu den Acten in diesem Gerichtszwange,
innerhalb 12 Wochen, von Zeit der ersten Bekanntmachung
dieses angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der
Ausschließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verlust
des Pfand- und Compensations-Rechts und wie es sonst
den Rechten gemäß in der Kirchspielschreiberey zu Wessel-
buhren gesetzmäßig angebet und verzeichnen lasset.

Wornach ihr euch zu achten.


(L. S.)



Die hiesigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen
haben dem hiesigen Obergerichte angezeiget, daß im De-
cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina,
geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgensen von Soe-
dersoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit
Thran beladen gewesen, auch vier Kisten Jndigo, gemerkt
mit einem Dreckeck, mit einer Null durchzogen und unten
Strich, No. 38 a 41, wiegend brutto 715 Pfund, von
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die
[Spaltenumbruch] Kaufleute Schmidt et Pleßing in Lübeck, von Bergen nach
Fanoe bestimmt, abgeladen worden; daß dieses Schiff eine
sehr große Havarie gemacht habe, deren Verlauf auf
sie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als
Haupt-Ladungs-Jnteressenten, trassiret und von ihnen
berichtiget sey, von welcher Havarie, nach hieselbst auf-
gemachter Dispache, auf erwähnte vier Kisten Jndi-
go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche
Jmploranten mit den Zinsen zu fordern hätten, so
wie auch außerdem noch von ihnen für diese zu Fa-
noe angekommenen vier Kisten Jndigo, sowol der
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Kosten
berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf-
leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con-
nossemente und den am Bord des Schiffs befindlich gewe-
senen Certifienten, Eigner und Empfänger dieser Waare,
selbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus
niemand als Eigner derselben auftreten wolle, und sie,
die Jmploranten, daher, um wenigstens so weit möglich zu
ihrem Gelde zu kommen, und dieserwegen die freye Dispo-
sition über die vier Kisten Jndigo zu erhalten, ein gericht-
liches Proclam zu [im]petriren genöthiget wären. Da nun
Jmploranter zugleich um Erlassung dieses Proclams gezie-
mend angesucht haben, und dieser Bitte Statt gegeben
worden ist; so werden alle und jede, welche an vorer-
wähnte vier Kisten Jndigo irgend ein Recht oder eine An-
sprache, es sey aus welchem Grunde es wolle, zu haben
vermeynen, hiedurch ein- für allemal und mithin perem-
torie aufgefordert und angewiesen, sich damit am 14ten
December dieses Jahrs bey dem hiesigen Obergerichte an-
zugeben, auch ihre Angaben demnächst gehörig zu justifici-
ren, unter der hinzugesügten Verwarnung, wie sie widri-
genfalls mit ihren vermeintlichen Ansprüchen an solche vier
Kisten Jndigo werden präcludiret, Jmploranten den hie-
sigen Kaufleuten Stoppel et von Dadelszen die freye Dis-
position über selbige, um sich daraus, so weit zureichend,
für ihre Vorschüsse nebst Zinsen und Kosten bezahlt zu
machen, werde zugestanden, auch ihnen, in so fern sie
aus diesem Jndigo ihre Befriedigung nicht erhalten soll-
ten, ihre Gerechtsame contra quem - et quocunque
werden reserviret werden. Wornach sich zu achten.


Ex decreto Senatus.



Demnach die hiesige Faßbäcker-Amtsmeisterin Maria
Dorothea, Johann Friedrich Christoph Mattfeldes Wittwe,
gebohrne Brand[t], cum curatore, um das beneficium
cessionis bonorum
geziemend angehalten, und ihr solches
salvis creditorum exceptionibus verstattet werden;
so werden hiedurch alle und jede, welche an dieselbe ex quo-
cunque capite vel causa
einige Ansprüche hahen, ein-
für allemal und also peremtorie citirt, solche am 9ten
November dieses Jahrs beym hiesigen Obergerichte gehörig
anzugeben, und demnächst weitere Verfügung zu gewärti-
gen, mit der Verwarnung, daß das protocollum pro-
fessionis
am erwähnten Tage völlig werde geschlossen und
denjenigen, die sich nicht angegeben haben, ein ewiges
Stillschweigen werde auferleget werden.

Zum öffentlichen Verkaufe des mitcedirten, noch auf
der Jmplorantin verstorbenen Ehemannes Johann Frie-
drich Christoph Mattfeldt Namen im Stadtbuche stehen-
den, an der Fischerstraße belegenen, mit Ernst Friedrich
Lange im Osten, und Peter Meins im Westen benachbarten
Erbes, ist der 16te November dieses Jahrs festgesetzet
worden, an welchem Tage, Nachmittags um 2 Uhr, die
Liebhaber im hiesigen Rathskeller sich einsinden, und den
Handel versuchen können. Wornach sich zu achten.


Ex decreto Senatus.



Alle und jede, welche an die Verlassenschaft des verstor-
benen hiesigen Bürgers Christia[n] Gottlieb Schmiedel
irgend eine Forderung oder Ansprache, es sey als Erben
oder als Creditoren, oder aus welchem sonstigen Grunde
es immer wolle, zu haben vermeynen, imgleichen diejeni-
gen, welche dem Desuncto mit Schulden verhastet sind,
oder Sachen und Pfänder von ihm in Händen haben, wer-
den hiedurch ein- für allemal und mithin peremtorie vor-
geladen und angewiesen, sich resp. bey Strafe des ewigen
Stillschweigens, der doppelten Zahlung und des Verlustes
ihres Pfand- oder Retentions-Rechts, am 16ten November

[Spaltenumbruch]

So werden von Bürgermeiſter und Rath dieſer Stadt
alle und jede, welche an beregtes Wohnhaus cum perti-
nentiis
in der Fleethörn protocollationsfähige Anſprüche
und Forderungen zu haben vermeynen, hiemit ein- für
allemal, mithin peremtoriſch geladen, daß ſie, die Einhei-
miſchen, am 17ten November d. J., die Auswärtigen aber,
unter Beſtellung eines procuratoris ad acta, am 8ten
Januar 1813 hierſelbſt auf dem Rathhauſe ſich gehörig
angeben, die zur Begründung ihrer Anſprüche dienenden
Documente in Original produciren und davon beglaubte
Abſchriften bey den Acten zurücklaſſen; mit der Verwar-
nung, daß diejenigen, welche ſolches verabſäumen, mit
ihren etwanigen protocollationsfähigen Anſprüchen bey
Einrichtung des Folii für das eingangserwähnte Haus
nicht berückſichtigt, vielmehr in dieſer Hinſicht völlig prä-
cludirt ſeyn ſollen.

Wornach ſich zu achten.



Bürgermeiſter und Rath der Stadt K[i]el.



Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias
Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarſchen, wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch, den Erben, Gläubigern und Schuldnern des zu
Delve verſtorbenen Johann Groth und deſſen Ehefrau
Dorothea,

bey nachfolgender Warnung:

Daß ihr auf Anſuchen des Marr Fack in Delve, als
von Mir beſtellten Curators über die Verlaſſenſchaft obge-
dachter beyden Verſtorbenen, alle eure an ſelbige habende
Anſprüche tam ex jure hereditatis, quam crediti, als
auch die Schulden, womit ihr derſelben verhaftet ſeyd,
ihr Einheimiſchen innerhalb 6, ihr Auswärtigen, nach zu-
vor beſtellter Procuratur, innerhalb 12 Wochen, von der
erſten Bekanntmachung dieſes Proclams an, geſetzmäßig
in der Kirchſpielſchreiberey zu Delve angebet, oder in Un-
terlaſſung deſſen gewärtiget, daß ihr mit euren Anſprüchen
und Forderungen an obgenannte Verlaſſenſchaft werdet
ausgeſchloſſen und mit der Schuld in die Strafe Rechtens
verfallen ſeyn.


(L. S.)



Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias
Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt
in Norderdithmarſchen wie auch Ritter vom Dannebrog,
euch ſämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech-
nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern
des unlängſt verſtorbenen Samuel Matthias Hart-
nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche ſonſt
noch aus irgend einem Grunde an die Verlaſſen-
ſchaft des gedachten Defuncti Anſprüche zu haben
vermeynen möchten,
bey nachſtehender Commination:

Daß ihr ad inſtantiam der Antje Kälers in Reins-
büttel cum cur. als teſtamentariſcher Univerſal-Erbin des
obgenannten Deſuncti — während ſie in ſolcher Eigen-
ſchaft die auf ſie verabfällete Verlaſſenſchaft nur ſub
beneficio legis et inventarii
anzutreten geſonnen iſt —
nunmehr ſolches alles, und zwar ihr, die Einheimiſchen in-
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Beſtellung
eines Procurators zu den Acten in dieſem Gerichtszwange,
innerhalb 12 Wochen, von Zeit der erſten Bekanntmachung
dieſes angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der
Ausſchließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verluſt
des Pfand- und Compenſations-Rechts und wie es ſonſt
den Rechten gemäß in der Kirchſpielſchreiberey zu Weſſel-
buhren geſetzmäßig angebet und verzeichnen laſſet.

Wornach ihr euch zu achten.


(L. S.)



Die hieſigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen
haben dem hieſigen Obergerichte angezeiget, daß im De-
cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina,
geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgenſen von Soe-
derſoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit
Thran beladen geweſen, auch vier Kiſten Jndigo, gemerkt
mit einem Dreckeck, mit einer Null durchzogen und unten
Strich, No. 38 à 41, wiegend brutto 715 Pfund, von
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die
[Spaltenumbruch] Kaufleute Schmidt et Pleßing in Lübeck, von Bergen nach
Fanoe beſtimmt, abgeladen worden; daß dieſes Schiff eine
ſehr große Havarie gemacht habe, deren Verlauf auf
ſie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als
Haupt-Ladungs-Jntereſſenten, traſſiret und von ihnen
berichtiget ſey, von welcher Havarie, nach hieſelbſt auf-
gemachter Diſpache, auf erwähnte vier Kiſten Jndi-
go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche
Jmploranten mit den Zinſen zu fordern hätten, ſo
wie auch außerdem noch von ihnen für dieſe zu Fa-
noe angekommenen vier Kiſten Jndigo, ſowol der
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Koſten
berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf-
leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con-
noſſemente und den am Bord des Schiffs befindlich gewe-
ſenen Certifienten, Eigner und Empfänger dieſer Waare,
ſelbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus
niemand als Eigner derſelben auftreten wolle, und ſie,
die Jmploranten, daher, um wenigſtens ſo weit möglich zu
ihrem Gelde zu kommen, und dieſerwegen die freye Diſpo-
ſition über die vier Kiſten Jndigo zu erhalten, ein gericht-
liches Proclam zu [im]petriren genöthiget wären. Da nun
Jmploranter zugleich um Erlaſſung dieſes Proclams gezie-
mend angeſucht haben, und dieſer Bitte Statt gegeben
worden iſt; ſo werden alle und jede, welche an vorer-
wähnte vier Kiſten Jndigo irgend ein Recht oder eine An-
ſprache, es ſey aus welchem Grunde es wolle, zu haben
vermeynen, hiedurch ein- für allemal und mithin perem-
torie aufgefordert und angewieſen, ſich damit am 14ten
December dieſes Jahrs bey dem hieſigen Obergerichte an-
zugeben, auch ihre Angaben demnächſt gehörig zu juſtifici-
ren, unter der hinzugeſügten Verwarnung, wie ſie widri-
genfalls mit ihren vermeintlichen Anſprüchen an ſolche vier
Kiſten Jndigo werden präcludiret, Jmploranten den hie-
ſigen Kaufleuten Stoppel et von Dadelszen die freye Dis-
poſition über ſelbige, um ſich daraus, ſo weit zureichend,
für ihre Vorſchüſſe nebſt Zinſen und Koſten bezahlt zu
machen, werde zugeſtanden, auch ihnen, in ſo fern ſie
aus dieſem Jndigo ihre Befriedigung nicht erhalten ſoll-
ten, ihre Gerechtſame contra quem ‒ et quocunque
werden reſerviret werden. Wornach ſich zu achten.


Ex decreto Senatus.



Demnach die hieſige Faßbäcker-Amtsmeiſterin Maria
Dorothea, Johann Friedrich Chriſtoph Mattfeldes Wittwe,
gebohrne Brand[t], cum curatore, um das beneficium
ceſſionis bonorum
geziemend angehalten, und ihr ſolches
ſalvis creditorum exceptionibus verſtattet werden;
ſo werden hiedurch alle und jede, welche an dieſelbe ex quo-
cunque capite vel cauſa
einige Anſprüche hahen, ein-
für allemal und alſo peremtorie citirt, ſolche am 9ten
November dieſes Jahrs beym hieſigen Obergerichte gehörig
anzugeben, und demnächſt weitere Verfügung zu gewärti-
gen, mit der Verwarnung, daß das protocollum pro-
feſſionis
am erwähnten Tage völlig werde geſchloſſen und
denjenigen, die ſich nicht angegeben haben, ein ewiges
Stillſchweigen werde auferleget werden.

Zum öffentlichen Verkaufe des mitcedirten, noch auf
der Jmplorantin verſtorbenen Ehemannes Johann Frie-
drich Chriſtoph Mattfeldt Namen im Stadtbuche ſtehen-
den, an der Fiſcherſtraße belegenen, mit Ernſt Friedrich
Lange im Oſten, und Peter Meins im Weſten benachbarten
Erbes, iſt der 16te November dieſes Jahrs feſtgeſetzet
worden, an welchem Tage, Nachmittags um 2 Uhr, die
Liebhaber im hieſigen Rathskeller ſich einſinden, und den
Handel verſuchen können. Wornach ſich zu achten.


Ex decreto Senatus.



Alle und jede, welche an die Verlaſſenſchaft des verſtor-
benen hieſigen Bürgers Chriſtia[n] Gottlieb Schmiedel
irgend eine Forderung oder Anſprache, es ſey als Erben
oder als Creditoren, oder aus welchem ſonſtigen Grunde
es immer wolle, zu haben vermeynen, imgleichen diejeni-
gen, welche dem Deſuncto mit Schulden verhaſtet ſind,
oder Sachen und Pfänder von ihm in Händen haben, wer-
den hiedurch ein- für allemal und mithin peremtorie vor-
geladen und angewieſen, ſich reſp. bey Strafe des ewigen
Stillſchweigens, der doppelten Zahlung und des Verluſtes
ihres Pfand- oder Retentions-Rechts, am 16ten November

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <floatingText>
          <body>
            <div type="jAnnouncements">
              <div type="jAn">
                <pb facs="#f0015" n="[15]"/>
                <cb/>
                <p> <hi rendition="#fr">So werden von Bürgermei&#x017F;ter und Rath                                         die&#x017F;er Stadt<lb/>
alle und jede, welche an beregtes                                         Wohnhaus <hi rendition="#aq">cum perti-<lb/>
nentiis</hi> in                                         der Fleethörn protocollationsfähige An&#x017F;prüche<lb/>
und                                         Forderungen zu haben vermeynen, hiemit ein- für<lb/>
allemal,                                         mithin peremtori&#x017F;ch geladen, daß &#x017F;ie, die                                         Einhei-<lb/>
mi&#x017F;chen, am 17ten November d. J., die                                         Auswärtigen aber,<lb/>
unter Be&#x017F;tellung eines <hi rendition="#aq">procuratoris ad acta,</hi> am                                         8ten<lb/>
Januar 1813 hier&#x017F;elb&#x017F;t auf dem                                         Rathhau&#x017F;e &#x017F;ich gehörig<lb/>
angeben, die zur                                         Begründung ihrer An&#x017F;prüche dienenden<lb/>
Documente in                                         Original produciren und davon                                         beglaubte<lb/>
Ab&#x017F;chriften bey den Acten                                         zurückla&#x017F;&#x017F;en; mit der Verwar-<lb/>
nung, daß                                         diejenigen, welche &#x017F;olches verab&#x017F;äumen,                                         mit<lb/>
ihren etwanigen protocollationsfähigen                                         An&#x017F;prüchen bey<lb/>
Einrichtung des Folii für das                                         eingangserwähnte Haus<lb/>
nicht berück&#x017F;ichtigt,                                         vielmehr in die&#x017F;er Hin&#x017F;icht völlig                                         prä-<lb/>
cludirt &#x017F;eyn &#x017F;ollen.</hi> </p>
                <p> <hi rendition="#et #fr">Wornach &#x017F;ich zu achten.</hi> </p><lb/><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#et #fr"><hi rendition="#aq">Decretum Kiel in                                                 Curia,</hi> den 24&#x017F;ten Sept. 1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#fr"> <hi rendition="#et">Bürgermei&#x017F;ter und Rath der                                                 Stadt K<supplied cert="high">i</supplied>el.</hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Von Gerichts wegen gebiete Jch                                         Chri&#x017F;tian Matthias<lb/>
Jacob Johann&#x017F;en,                                         be&#x017F;tallter Conferenzrath und Landvogt<lb/>
in                                         Norderdithmar&#x017F;chen, wie auch Ritter vom                                             Dannebrog,<lb/><hi rendition="#et">euch, den Erben,                                             Gläubigern und Schuldnern des zu<lb/>
Delve                                             ver&#x017F;torbenen Johann Groth und                                             de&#x017F;&#x017F;en Ehefrau<lb/>
Dorothea,</hi><lb/><hi rendition="#c">bey nachfolgender Warnung:</hi></hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Daß ihr auf An&#x017F;uchen des Marr Fack in                                         Delve, als<lb/>
von Mir be&#x017F;tellten Curators über die                                         Verla&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft obge-<lb/>
dachter                                         beyden Ver&#x017F;torbenen, alle eure an &#x017F;elbige                                         habende<lb/>
An&#x017F;prüche <hi rendition="#aq">tam ex jure                                             hereditatis, quam crediti,</hi> als<lb/>
auch die                                         Schulden, womit ihr der&#x017F;elben verhaftet                                         &#x017F;eyd,<lb/>
ihr Einheimi&#x017F;chen innerhalb 6, ihr                                         Auswärtigen, nach zu-<lb/>
vor be&#x017F;tellter Procuratur,                                         innerhalb 12 Wochen, von der<lb/>
er&#x017F;ten                                         Bekanntmachung die&#x017F;es Proclams an,                                         ge&#x017F;etzmäßig<lb/>
in der                                         Kirch&#x017F;piel&#x017F;chreiberey zu Delve angebet, oder                                         in Un-<lb/>
terla&#x017F;&#x017F;ung de&#x017F;&#x017F;en                                         gewärtiget, daß ihr mit euren An&#x017F;prüchen<lb/>
und                                         Forderungen an obgenannte                                         Verla&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft                                         werdet<lb/>
ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en und mit der                                         Schuld in die Strafe Rechtens<lb/>
verfallen                                         &#x017F;eyn.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Heide, den 14ten September                                             1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#aq">(L. S.)</hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Von Gerichts wegen gebiete Jch                                         Chri&#x017F;tian Matthias<lb/>
Jacob Johann&#x017F;en,                                         be&#x017F;tallter Conferenzrath und Landvogt<lb/>
in                                         Norderdithmar&#x017F;chen wie auch Ritter vom                                             Dannebrog,<lb/><hi rendition="#et">euch                                             &#x017F;ämmtlichen Gläubigern, Schuldnern,                                             Rech-<lb/>
nungsverwandten und etwanigen                                             Pfandinhabern<lb/>
des unläng&#x017F;t                                             ver&#x017F;torbenen Samuel Matthias Hart-<lb/>
nack in                                             Reinsbüttel, wie auch allen, welche                                             &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
noch aus irgend einem Grunde an                                             die Verla&#x017F;&#x017F;en-<lb/>
&#x017F;chaft des                                             gedachten Defuncti An&#x017F;prüche zu                                             haben<lb/>
vermeynen möchten,<lb/><hi rendition="#c">bey                                                 nach&#x017F;tehender Commination:</hi></hi></hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Daß ihr <hi rendition="#aq">ad                                             in&#x017F;tantiam</hi> der Antje Kälers in                                         Reins-<lb/>
büttel <hi rendition="#aq">cum cur.</hi> als                                         te&#x017F;tamentari&#x017F;cher Univer&#x017F;al-Erbin                                         des<lb/>
obgenannten De&#x017F;uncti &#x2014; während                                         &#x017F;ie in &#x017F;olcher Eigen-<lb/>
&#x017F;chaft die                                         auf &#x017F;ie verabfällete                                         Verla&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft nur <hi rendition="#aq">&#x017F;ub<lb/>
beneficio legis et inventarii</hi> anzutreten ge&#x017F;onnen i&#x017F;t &#x2014;<lb/>
nunmehr                                         &#x017F;olches alles, und zwar ihr, die Einheimi&#x017F;chen                                         in-<lb/>
nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter                                         Be&#x017F;tellung<lb/>
eines Procurators zu den Acten in                                         die&#x017F;em Gerichtszwange,<lb/>
innerhalb 12 Wochen, von                                         Zeit der er&#x017F;ten Bekanntmachung<lb/>
die&#x017F;es                                         angerechnet, und zwar bey Strafe comparate                                         der<lb/>
Aus&#x017F;chließung, doppelter Zahlung, imgleichen                                         bey Verlu&#x017F;t<lb/>
des Pfand- und                                         Compen&#x017F;ations-Rechts und wie es                                         &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
den Rechten gemäß in der                                         Kirch&#x017F;piel&#x017F;chreiberey zu                                         We&#x017F;&#x017F;el-<lb/>
buhren ge&#x017F;etzmäßig angebet                                         und verzeichnen la&#x017F;&#x017F;et.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#et #fr">Wornach ihr euch zu achten.</hi> </p><lb/>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#et #fr">Heide, den 16ten September                                             1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#aq">(L. S.)</hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Die hie&#x017F;igen Kaufleute Stoppel <hi rendition="#aq">et</hi> von Dadelszen<lb/>
haben dem                                         hie&#x017F;igen Obergerichte angezeiget, daß im                                         De-<lb/>
cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta                                         Catharina,<lb/>
geführt von dem Schiffer Anthonis                                         Jörgen&#x017F;en von Soe-<lb/>
der&#x017F;oe, welches                                         größtentheils für ihre Rechnung mit<lb/>
Thran beladen                                         gewe&#x017F;en, auch vier Ki&#x017F;ten Jndigo,                                         gemerkt<lb/>
mit einem Dreckeck, mit einer Null durchzogen                                         und unten<lb/>
Strich, No. 38 <hi rendition="#aq">à</hi> 41,                                         wiegend <hi rendition="#aq">brutto</hi> 715 Pfund,                                         von<lb/>
dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an                                         die<lb/><cb/>
Kaufleute Schmidt <hi rendition="#aq">et</hi> Pleßing in Lübeck, von Bergen nach<lb/>
Fanoe                                         be&#x017F;timmt, abgeladen worden; daß die&#x017F;es Schiff <choice><sic>eine<lb/>
eine</sic><corr>eine<lb/></corr></choice> &#x017F;ehr große Havarie gemacht habe, deren                                         Verlauf auf<lb/>
&#x017F;ie, die Jmploranten Stoppel <hi rendition="#aq">et</hi> von Dadelszen,                                         als<lb/>
Haupt-Ladungs-Jntere&#x017F;&#x017F;enten,                                         tra&#x017F;&#x017F;iret und von ihnen<lb/>
berichtiget                                         &#x017F;ey, von welcher Havarie, nach                                         hie&#x017F;elb&#x017F;t auf-<lb/>
gemachter Di&#x017F;pache,                                         auf erwähnte vier Ki&#x017F;ten Jndi-<lb/>
go in allem 2174                                         Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche<lb/>
Jmploranten mit                                         den Zin&#x017F;en zu fordern hätten, &#x017F;o<lb/>
wie auch                                         außerdem noch von ihnen für die&#x017F;e zu Fa-<lb/>
noe                                         angekommenen vier Ki&#x017F;ten Jndigo, &#x017F;owol                                         der<lb/>
Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige                                         Ko&#x017F;ten<lb/>
berichtiget werden müßten; daß hierauf die                                         Kauf-<lb/>
leute Schmidt <hi rendition="#aq">et</hi> Pleßing                                         in Lübeck, als nach dem Con-<lb/>
no&#x017F;&#x017F;emente                                         und den am Bord des Schiffs befindlich                                         gewe-<lb/>
&#x017F;enen Certifienten, Eigner und Empfänger                                         die&#x017F;er Waare,<lb/>
&#x017F;elbige zu empfangen                                         verweigert hätten, auch durchaus<lb/>
niemand als Eigner                                         der&#x017F;elben auftreten wolle, und &#x017F;ie,<lb/>
die                                         Jmploranten, daher, um wenig&#x017F;tens &#x017F;o weit                                         möglich zu<lb/>
ihrem Gelde zu kommen, und die&#x017F;erwegen                                         die freye Di&#x017F;po-<lb/>
&#x017F;ition über die vier                                         Ki&#x017F;ten Jndigo zu erhalten, ein gericht-<lb/>
liches                                         Proclam zu <supplied cert="high">im</supplied>petriren                                         genöthiget wären. Da nun<lb/>
Jmploranter zugleich um                                         Erla&#x017F;&#x017F;ung die&#x017F;es Proclams                                         gezie-<lb/>
mend ange&#x017F;ucht haben, und die&#x017F;er                                         Bitte Statt gegeben<lb/>
worden i&#x017F;t; &#x017F;o werden                                         alle und jede, welche an vorer-<lb/>
wähnte vier                                         Ki&#x017F;ten Jndigo irgend ein Recht oder eine                                         An-<lb/>
&#x017F;prache, es &#x017F;ey aus welchem Grunde es                                         wolle, zu haben<lb/>
vermeynen, hiedurch ein- für allemal und                                         mithin perem-<lb/>
torie aufgefordert und angewie&#x017F;en,                                         &#x017F;ich damit am 14ten<lb/>
December die&#x017F;es Jahrs                                         bey dem hie&#x017F;igen Obergerichte an-<lb/>
zugeben, auch                                         ihre Angaben demnäch&#x017F;t gehörig zu                                         ju&#x017F;tifici-<lb/>
ren, unter der hinzuge&#x017F;ügten                                         Verwarnung, wie &#x017F;ie widri-<lb/>
genfalls mit ihren                                         vermeintlichen An&#x017F;prüchen an &#x017F;olche                                         vier<lb/>
Ki&#x017F;ten Jndigo werden präcludiret,                                         Jmploranten den hie-<lb/>
&#x017F;igen Kaufleuten Stoppel <hi rendition="#aq">et</hi> von Dadelszen die freye                                         Dis-<lb/>
po&#x017F;ition über &#x017F;elbige, um &#x017F;ich                                         daraus, &#x017F;o weit zureichend,<lb/>
für ihre                                         Vor&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e neb&#x017F;t Zin&#x017F;en                                         und Ko&#x017F;ten bezahlt zu<lb/>
machen, werde                                         zuge&#x017F;tanden, auch ihnen, in &#x017F;o fern                                         &#x017F;ie<lb/>
aus die&#x017F;em Jndigo ihre Befriedigung                                         nicht erhalten &#x017F;oll-<lb/>
ten, ihre Gerecht&#x017F;ame <hi rendition="#aq">contra quem &#x2012; et                                             quocunque</hi><lb/>
werden re&#x017F;erviret werden.                                         Wornach &#x017F;ich zu achten.</hi> </p>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Al-<lb/>
tona, im Obergerichte,                                             den 10ten September 1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#right"> <hi rendition="#aq">Ex decreto                                                 Senatus.</hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Demnach die hie&#x017F;ige                                         Faßbäcker-Amtsmei&#x017F;terin Maria<lb/>
Dorothea, Johann                                         Friedrich Chri&#x017F;toph Mattfeldes Wittwe,<lb/>
gebohrne                                             Brand<supplied cert="high">t</supplied>, <hi rendition="#aq">cum curatore,</hi> um das <hi rendition="#aq">beneficium<lb/>
ce&#x017F;&#x017F;ionis                                             bonorum</hi> geziemend angehalten, und ihr                                             &#x017F;olches<lb/><hi rendition="#aq">&#x017F;alvis                                             creditorum exceptionibus</hi> ver&#x017F;tattet                                         werden;<lb/>
&#x017F;o werden hiedurch alle und jede, welche <choice><sic>na</sic><corr>an</corr></choice> die&#x017F;elbe <hi rendition="#aq">ex                                             quo-<lb/>
cunque capite vel cau&#x017F;a</hi> einige                                         An&#x017F;prüche hahen, ein-<lb/>
für allemal und al&#x017F;o <hi rendition="#aq">peremtorie</hi> citirt,                                         &#x017F;olche am 9ten<lb/>
November die&#x017F;es Jahrs beym                                         hie&#x017F;igen Obergerichte gehörig<lb/>
anzugeben, und                                         demnäch&#x017F;t weitere Verfügung zu gewärti-<lb/>
gen, mit                                         der Verwarnung, daß das <hi rendition="#aq">protocollum                                             pro-<lb/>
fe&#x017F;&#x017F;ionis</hi> am erwähnten Tage                                         völlig werde ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en                                         und<lb/>
denjenigen, die &#x017F;ich nicht angegeben haben,                                         ein ewiges<lb/>
Still&#x017F;chweigen werde auferleget                                         werden.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#fr">Zum öffentlichen Verkaufe des mitcedirten,                                         noch auf<lb/>
der Jmplorantin ver&#x017F;torbenen Ehemannes                                         Johann Frie-<lb/>
drich Chri&#x017F;toph Mattfeldt Namen im                                         Stadtbuche &#x017F;tehen-<lb/>
den, an der                                         Fi&#x017F;cher&#x017F;traße belegenen, mit Ern&#x017F;t                                         Friedrich<lb/>
Lange im O&#x017F;ten, und Peter Meins im                                         We&#x017F;ten benachbarten<lb/>
Erbes, i&#x017F;t der 16te                                         November die&#x017F;es Jahrs                                         fe&#x017F;tge&#x017F;etzet<lb/>
worden, an welchem Tage,                                         Nachmittags um 2 Uhr, die<lb/>
Liebhaber im hie&#x017F;igen                                         Rathskeller &#x017F;ich ein&#x017F;inden, und den<lb/>
Handel                                         ver&#x017F;uchen können. Wornach &#x017F;ich zu                                     achten.</hi> </p>
                <closer>
                  <dateline> <hi rendition="#fr">Altona<lb/>
im Obergerichte,                                             den 28&#x017F;ten September 1812.</hi> </dateline><lb/>
                  <signed> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">Ex decreto                                                 Senatus.</hi> </hi> </signed>
                </closer>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
              <div type="jAn">
                <p> <hi rendition="#fr">Alle und jede, welche an die                                         Verla&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft des                                         ver&#x017F;tor-<lb/>
benen hie&#x017F;igen Bürgers                                             Chri&#x017F;tia<supplied cert="high">n</supplied>                                         Gottlieb <hi rendition="#g">Schmiedel</hi><lb/>
irgend eine                                         Forderung oder An&#x017F;prache, es &#x017F;ey als                                         Erben<lb/>
oder als Creditoren, oder aus welchem                                         &#x017F;on&#x017F;tigen Grunde<lb/>
es immer wolle, zu haben                                         vermeynen, imgleichen diejeni-<lb/>
gen, welche dem                                         De&#x017F;uncto mit Schulden verha&#x017F;tet                                         &#x017F;ind,<lb/>
oder Sachen und Pfänder von ihm in Händen                                         haben, wer-<lb/>
den hiedurch ein- für allemal und mithin                                         peremtorie vor-<lb/>
geladen und angewie&#x017F;en,                                         &#x017F;ich re&#x017F;p. bey Strafe des                                         ewigen<lb/>
Still&#x017F;chweigens, der doppelten Zahlung und                                         des Verlu&#x017F;tes<lb/>
ihres Pfand- oder                                         Retentions-Rechts, am 16ten November<lb/></hi> </p>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[15]/0015] So werden von Bürgermeiſter und Rath dieſer Stadt alle und jede, welche an beregtes Wohnhaus cum perti- nentiis in der Fleethörn protocollationsfähige Anſprüche und Forderungen zu haben vermeynen, hiemit ein- für allemal, mithin peremtoriſch geladen, daß ſie, die Einhei- miſchen, am 17ten November d. J., die Auswärtigen aber, unter Beſtellung eines procuratoris ad acta, am 8ten Januar 1813 hierſelbſt auf dem Rathhauſe ſich gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Anſprüche dienenden Documente in Original produciren und davon beglaubte Abſchriften bey den Acten zurücklaſſen; mit der Verwar- nung, daß diejenigen, welche ſolches verabſäumen, mit ihren etwanigen protocollationsfähigen Anſprüchen bey Einrichtung des Folii für das eingangserwähnte Haus nicht berückſichtigt, vielmehr in dieſer Hinſicht völlig prä- cludirt ſeyn ſollen. Wornach ſich zu achten. Decretum Kiel in Curia, den 24ſten Sept. 1812. Bürgermeiſter und Rath der Stadt Kiel. Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt in Norderdithmarſchen, wie auch Ritter vom Dannebrog, euch, den Erben, Gläubigern und Schuldnern des zu Delve verſtorbenen Johann Groth und deſſen Ehefrau Dorothea, bey nachfolgender Warnung: Daß ihr auf Anſuchen des Marr Fack in Delve, als von Mir beſtellten Curators über die Verlaſſenſchaft obge- dachter beyden Verſtorbenen, alle eure an ſelbige habende Anſprüche tam ex jure hereditatis, quam crediti, als auch die Schulden, womit ihr derſelben verhaftet ſeyd, ihr Einheimiſchen innerhalb 6, ihr Auswärtigen, nach zu- vor beſtellter Procuratur, innerhalb 12 Wochen, von der erſten Bekanntmachung dieſes Proclams an, geſetzmäßig in der Kirchſpielſchreiberey zu Delve angebet, oder in Un- terlaſſung deſſen gewärtiget, daß ihr mit euren Anſprüchen und Forderungen an obgenannte Verlaſſenſchaft werdet ausgeſchloſſen und mit der Schuld in die Strafe Rechtens verfallen ſeyn. Heide, den 14ten September 1812. (L. S.) Von Gerichts wegen gebiete Jch Chriſtian Matthias Jacob Johannſen, beſtallter Conferenzrath und Landvogt in Norderdithmarſchen wie auch Ritter vom Dannebrog, euch ſämmtlichen Gläubigern, Schuldnern, Rech- nungsverwandten und etwanigen Pfandinhabern des unlängſt verſtorbenen Samuel Matthias Hart- nack in Reinsbüttel, wie auch allen, welche ſonſt noch aus irgend einem Grunde an die Verlaſſen- ſchaft des gedachten Defuncti Anſprüche zu haben vermeynen möchten, bey nachſtehender Commination: Daß ihr ad inſtantiam der Antje Kälers in Reins- büttel cum cur. als teſtamentariſcher Univerſal-Erbin des obgenannten Deſuncti — während ſie in ſolcher Eigen- ſchaft die auf ſie verabfällete Verlaſſenſchaft nur ſub beneficio legis et inventarii anzutreten geſonnen iſt — nunmehr ſolches alles, und zwar ihr, die Einheimiſchen in- nerhalb 6, ihr, die Auswärtigen aber unter Beſtellung eines Procurators zu den Acten in dieſem Gerichtszwange, innerhalb 12 Wochen, von Zeit der erſten Bekanntmachung dieſes angerechnet, und zwar bey Strafe comparate der Ausſchließung, doppelter Zahlung, imgleichen bey Verluſt des Pfand- und Compenſations-Rechts und wie es ſonſt den Rechten gemäß in der Kirchſpielſchreiberey zu Weſſel- buhren geſetzmäßig angebet und verzeichnen laſſet. Wornach ihr euch zu achten. Heide, den 16ten September 1812. (L. S.) Die hieſigen Kaufleute Stoppel et von Dadelszen haben dem hieſigen Obergerichte angezeiget, daß im De- cember 1808 an Bord des Schiffs Anna Metta Catharina, geführt von dem Schiffer Anthonis Jörgenſen von Soe- derſoe, welches größtentheils für ihre Rechnung mit Thran beladen geweſen, auch vier Kiſten Jndigo, gemerkt mit einem Dreckeck, mit einer Null durchzogen und unten Strich, No. 38 à 41, wiegend brutto 715 Pfund, von dem Agenten Wollert D. Krohn in Bergen, an die Kaufleute Schmidt et Pleßing in Lübeck, von Bergen nach Fanoe beſtimmt, abgeladen worden; daß dieſes Schiff eine ſehr große Havarie gemacht habe, deren Verlauf auf ſie, die Jmploranten Stoppel et von Dadelszen, als Haupt-Ladungs-Jntereſſenten, traſſiret und von ihnen berichtiget ſey, von welcher Havarie, nach hieſelbſt auf- gemachter Diſpache, auf erwähnte vier Kiſten Jndi- go in allem 2174 Mk. 3 ßl. Bco. gefallen wären, welche Jmploranten mit den Zinſen zu fordern hätten, ſo wie auch außerdem noch von ihnen für dieſe zu Fa- noe angekommenen vier Kiſten Jndigo, ſowol der Tarif bezahlt worden, als auch alle bisherige Koſten berichtiget werden müßten; daß hierauf die Kauf- leute Schmidt et Pleßing in Lübeck, als nach dem Con- noſſemente und den am Bord des Schiffs befindlich gewe- ſenen Certifienten, Eigner und Empfänger dieſer Waare, ſelbige zu empfangen verweigert hätten, auch durchaus niemand als Eigner derſelben auftreten wolle, und ſie, die Jmploranten, daher, um wenigſtens ſo weit möglich zu ihrem Gelde zu kommen, und dieſerwegen die freye Diſpo- ſition über die vier Kiſten Jndigo zu erhalten, ein gericht- liches Proclam zu impetriren genöthiget wären. Da nun Jmploranter zugleich um Erlaſſung dieſes Proclams gezie- mend angeſucht haben, und dieſer Bitte Statt gegeben worden iſt; ſo werden alle und jede, welche an vorer- wähnte vier Kiſten Jndigo irgend ein Recht oder eine An- ſprache, es ſey aus welchem Grunde es wolle, zu haben vermeynen, hiedurch ein- für allemal und mithin perem- torie aufgefordert und angewieſen, ſich damit am 14ten December dieſes Jahrs bey dem hieſigen Obergerichte an- zugeben, auch ihre Angaben demnächſt gehörig zu juſtifici- ren, unter der hinzugeſügten Verwarnung, wie ſie widri- genfalls mit ihren vermeintlichen Anſprüchen an ſolche vier Kiſten Jndigo werden präcludiret, Jmploranten den hie- ſigen Kaufleuten Stoppel et von Dadelszen die freye Dis- poſition über ſelbige, um ſich daraus, ſo weit zureichend, für ihre Vorſchüſſe nebſt Zinſen und Koſten bezahlt zu machen, werde zugeſtanden, auch ihnen, in ſo fern ſie aus dieſem Jndigo ihre Befriedigung nicht erhalten ſoll- ten, ihre Gerechtſame contra quem ‒ et quocunque werden reſerviret werden. Wornach ſich zu achten. Al- tona, im Obergerichte, den 10ten September 1812. Ex decreto Senatus. Demnach die hieſige Faßbäcker-Amtsmeiſterin Maria Dorothea, Johann Friedrich Chriſtoph Mattfeldes Wittwe, gebohrne Brandt, cum curatore, um das beneficium ceſſionis bonorum geziemend angehalten, und ihr ſolches ſalvis creditorum exceptionibus verſtattet werden; ſo werden hiedurch alle und jede, welche an dieſelbe ex quo- cunque capite vel cauſa einige Anſprüche hahen, ein- für allemal und alſo peremtorie citirt, ſolche am 9ten November dieſes Jahrs beym hieſigen Obergerichte gehörig anzugeben, und demnächſt weitere Verfügung zu gewärti- gen, mit der Verwarnung, daß das protocollum pro- feſſionis am erwähnten Tage völlig werde geſchloſſen und denjenigen, die ſich nicht angegeben haben, ein ewiges Stillſchweigen werde auferleget werden. Zum öffentlichen Verkaufe des mitcedirten, noch auf der Jmplorantin verſtorbenen Ehemannes Johann Frie- drich Chriſtoph Mattfeldt Namen im Stadtbuche ſtehen- den, an der Fiſcherſtraße belegenen, mit Ernſt Friedrich Lange im Oſten, und Peter Meins im Weſten benachbarten Erbes, iſt der 16te November dieſes Jahrs feſtgeſetzet worden, an welchem Tage, Nachmittags um 2 Uhr, die Liebhaber im hieſigen Rathskeller ſich einſinden, und den Handel verſuchen können. Wornach ſich zu achten. Altona im Obergerichte, den 28ſten September 1812. Ex decreto Senatus. Alle und jede, welche an die Verlaſſenſchaft des verſtor- benen hieſigen Bürgers Chriſtian Gottlieb Schmiedel irgend eine Forderung oder Anſprache, es ſey als Erben oder als Creditoren, oder aus welchem ſonſtigen Grunde es immer wolle, zu haben vermeynen, imgleichen diejeni- gen, welche dem Deſuncto mit Schulden verhaſtet ſind, oder Sachen und Pfänder von ihm in Händen haben, wer- den hiedurch ein- für allemal und mithin peremtorie vor- geladen und angewieſen, ſich reſp. bey Strafe des ewigen Stillſchweigens, der doppelten Zahlung und des Verluſtes ihres Pfand- oder Retentions-Rechts, am 16ten November

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Britt-Marie Schuster, Manuel Wille, Arnika Lutz: Bereitstellung der Texttranskription. (2014-07-28T10:02:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: wie Vorlage; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: dokumentiert; rundes r (&#xa75b;): wie Vorlage; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: wie Vorlage; Vokale mit übergest. e: wie Vorlage; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

Die Ausgabe enthält französischsprachige Artikel.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1692110_1812
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1692110_1812/15
Zitationshilfe: Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 169, Hamburg, 21. Oktober 1812, S. [15]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1692110_1812/15>, abgerufen am 03.12.2024.