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Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 169, Hamburg, 21. Oktober 1812.

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[Spaltenumbruch] soll zu irgend einiger Caution und Edirung eines Jnven-
tarii schuldig seyn, sondern ein jeder derselben das auf
ihn kommende Fideicommiß von allem diesen frey antre-
ten. Dahingegen aber habe ich zu den verordneten Herren
Executoribus das Zutrauen, sie werden, vermöge ihres
Amtes, sich angelegen seyn lassen, dahin vor allen Dingen
mit zu sehen, daß nach dieser von mir in diesem Testa-
ment gegebenen Vorschrift die Güter von dem jedesma-
[l]igen herede fiduciario besessen und genutzet, und die
Substanz derselben darnach conserviret und erhalten werde.
Zu diesem Ende bitte und ersuche ich dieselben, daß sie
die Güte haben, sich zu Zeiten, und wenn sie es nöthig
finden, wenigstens ein Jahr ums andere, zu einer ihnen
bequemen Zeit in Person nach den Fideicommiß-Gütern
zu begeben, als zu welchen Reisen ihnen auf ihr Verlan-
gen sogleich die erforderlichen Vorspannpferde von den
Höfen, wohin sie solche verlangen, gesandt werden sollen,
daselbst, allenfalls in Gegenwart und mit Zuziehung der
Gutsbedienten, als welche ihnen von allem Nachricht zu
geben haben, die Haushaltung auf den Feldern, besonders
die hauswirthschaftliche Benutzung und Conservation der
Hölzung, meiner Vorschrift gemäß, so wie in Hinsicht der
Unterhaltung der Gebäude auf den Höfen, in den Dör-
fern und den Feldern alles nachsehen, in wie ferne sich
solches alles im haushälterischen Stande befindet, und
wenn sie Mängel in diesem oder jenem Stücke nach ihrer
Einsicht bemerken, solche dem jedesmaligen Besitzer des
Fideicommisses zur Abstellung und Verbesserung anzeigen;
in wie ferne sich dann diese Mängel bey der nächstfolgen-
den Besichtigung nicht hergestellet finden möchten, haben
sie darüber höheren Orts Anzeige zu thun, damit durch
richterliche Hülfe diesen Mängeln abgeholfen werde und
felbigen für die Zukunft Einhalt geschehe, auch nach be-
fundenen Umständen die oben beschriebene poena priva-
toria
gegen den Besitzer eintreten könne.

§. 5.

Jndem ich in dem Anfang des vorhergehenden §. die
Art und Weise, wie der Regel nach der Besitz und Genuß
des von mir constituirten Fideicommissi, mit welchem ich
das Gut Bothkamp und die dazu gehörigen Höfe und
sonstigen Stücke bel[e]get habe, von dem jedesmaligen he-
rede fiduciario
eingerichtet und geführet werden soll,
sestgesetzet habe; so finde ich mich doch bewogen, dar-
über in gewissen Fällen eine Ausnahme von dieser Regel
eintreten zu lassen, und zu diesem Behuf Nachstehendes
festzusetzen. So viel demnach

1) den untersagten Verkauf und die Veräußerung der
zu dem adelichen Gute Bothkamp gehörigen Stücke betrifft,
bleibt es mein unveränderter Wille, daß die größeren
Stücke desselben, nämlich der Haupthof Bothkamp und
die dabey von jeher gelegt gewesenen Höfe: Schoenhagen,
Bockhorst und Altenrade, auch, wenn ich mich entschließen
sollte, außer diesen annoch einen oder mehrere neue Meyer-
höfe anzulegen, so lange es immer möglich, in ihrem Gan-
zen und unzerstückelt erhalten und conserviret bleiben, auch
überall nichts davon als eigenthümlich veräußert werde,
mithin von dem jedesmaligen Fideicommiß-Besitzer vorbe-
schriebenermaßen durch Zeitverpachtungen genutzet werden,
wenn auch eine solche Nutznießung mit einem mäßigen Ab-
gang in den Revenuen verbunden seyn mögte. Sollten sich
indessen bey der allgemeinen Verfassung der Güter hier
in Holstein solche Umstände ereignen, wo nach dem Wunsche
des Besitzers und mit Gutbefinden der Herren Executoren
die Parcelirung eines oder mehrerer dieser mit dem Fidei-
commiß belegten Güter und Höfe unumgänglich nothwen-
dig oder auffallend und augenscheinlich nützlich würde;
so autorisire ich die Herren Executoren hiedurch zu einer
solchen Einrichtung; nur bitte ich, in diesem Falle belie-
[b]igst dafür zu sorgen, daß eine solche Veränderung nicht
zum etwanigen bloßen Vortheil des Fiduciarii durchgesetzet,
verfolglich, wenn es seyn kann, nichts an Kaufgeld sogleich,
zwar ausgezahlet, dagegen aber der jährliche Canon er-
höhet werde, damit überhaupt bey solcher Gelegenheit die
Substanz der Güter nicht leide; in allem aber bey diesem
Geschäfte dahin Sorge zu tragen und es zu veranstalten,
des der jedesmalige Fideicommiß-Besitzer sich mit der Haus-
hälterischen Abnutzung begnügen lasse. Auf gleiche Weise
soll es auch mit der Ueberlassung der Hufen in den Dör-
[Spaltenumbruch] fern, oder der kleinen Häuer[st]ellen im Gute gehalten wer-
den, bey welchen auch nur die Ausnahme des sichtbaren
Nutzens, die Veräußerung zum Eigenthum auf Erbpacht
anrathen läßt, sonst aber die Zeitpacht als das Gewöhn-
liche eintritt; da dann in dem Falle der eigenthümlichen
Ueberlassung die Herren Executoren dahin zu sehen ange-
wendet seyn werden, daß entweder gar kein Kaufgeld und
desto höherer Canon, oder im Fall Kaufgeld bezahlet wird,
dieses gleich, wie es bey Parcelirungen der größeren Höfe
ebenfalls geschehen soll, wenn es bey deren Zerstückelung
stipuliret und bezahlet wird, mit zum Abtrag der Schul-
den, die auf die Substanz des Gutes haften, sie mögen
annoch von mir herrühren, oder nach der sogleich folgen-
genden Bestimmung von dem Besitzer des Fideicommisses
contrahiret seyn, verwendet werden.

2) Auf gleiche Weise will ich, da ich die Erhaltung und
Ersparung des Holzes als das größte Kleinod für die Er-
haltung des Guthes Bothkamp ansehe, und darauf beson-
ders Rücksicht zu nehmen verordne, den, der Regel nach,
untersagt bleibenden Holz-Verkauf in demselben cum per-
tinentiis
dahin modificiren, daß auf den Fall, da der
zeitige Besitzer des Gutes durch unvorhergesehene und
durch seine Schuld nicht erwachsene Unglücksfälle, sie be-
stehen sonst worin sie wollen, einen solchen Abgang in
den Revenuen erlitten, daß er bis gegen die Hälfte der
sonst in guten Jahren gewöhnlichen Einnahme eingebüßt,
oder der Besitzer in die Nothwendigkeit versetzet werden
möchte, bey außerordentlichen Vorfällen, nach der sofort
weiter zu bestimmenden Vorschrift, Gelder aufzunehmen,
es erlaubt seyn solle, einiges Holz zu schlagen und zu ver-
kaufen, um dadurch dem Besitzer seinen Schaden in etwas
zu ersetzen, oder die aufgenommenen Schulden zu tilgen.
Zu diesem Holz-Verkauf soll aber nur dasjenige genommen
werden, was auf den Guts- und Dorfsfeldern als Sprang-
holz stehet, damit diese zugleich von dem Ho[l]ze gereiniget
werden. Zur Zeit und in einem Jahre muß aber nicht
mehr als für etwa Zwey Tausend Rthlr. gefället und ver-
kauft werden. Doch erweitere ich diese Erlaubniß für mei-
nen ersten instituirten Universal-Erben Detlev Hinrich von
Bülow dahin, daß es ihm, in so ferne von dem Sprang-
Holze hinreichender Vorrath vorhanden, mit Gutbesinden
der Herren Executoren freystehe, von diesem Holze jährlich
bis zur Summe von Fünf Tausend Rthlrn. zu schlagen,
und er dieses Geld nicht zu Abtragung von Schulden, son-
dern zu seinem und seiner Kinder und Familien Besten
anzuwenden freye Macht haben könne. Wobey ich denn
zugleich wünsche, daß, in so ferne bey der von mir derma-
len vorzunehmenden Einrichtung in dem Gute, der Plan,
so wie ich selbigen auch in Ansehung der Aufräumung des
Sprangholzes angefangen, bey meinem Ableben noch nicht
vollführt seyn möge, darin, so viel möglich, nach der An-
lage, die ich darüber gemacht, mit verfahren werde. Die
geschlossenen Waldungen und Zuschläge bleiben aber von
der Fällung zum Verkauf ganz ausgeschlossen, als welche
forstmäßig cultiviret, mit guter Einfriedigung versehen
bleiben, und nur daraus das abgängige und auf Schaden
stehende Holz herausgenommen und zu den Bedürfnissen
des Gutes verwendet wird. Das Weichholz wird gehö-
rig ausgehauen, und der Abfall zum Nutzen des Gutes
verwendet, auch die Cultur und Anpflanzung desselben auf
alle Weise befördert. Alles dieses bleibet der Direction
der Herren Executoren, mit welchen der Besitzer darüber
zusammen treten muß, untergeordnet, die nach ihren be-
sten Einsichten und Ermessen darüber das Nähere, in Ein-
richtung der Art des Verkaufs und der Stellen, wo selbi-
ges weggenommen werden soll, mit dem Besitzer des Gutes
auszumitteln belieben werden. Sollten indessen die Ein-
richtungen des Guts eine Holzfällung außer den vorange-
zeigten Fällen nöthig machen, so kann selbige auch vorge-
genommen werden, das daraus gelösete Geld aber muß
entweder zur Abführung von Schulden angewendet, oder
wenn diese nicht da sind, zur sichern Belegung ausgesetzet
werden. Jn diesem Falle genießt der Besitzer des Gutes
die Zinsen davon so lange, bis der Hauptstuhl bey sich er-
eignenden Vorfällen zur verschriebenen Bestimmung ver-
wendet werden kann.

3) Auch die Beschwerung der Substanz des Guts Both-
kamp mit darauf zu contrahirenden Schulden bleibt dem

[Spaltenumbruch] ſoll zu irgend einiger Caution und Edirung eines Jnven-
tarii ſchuldig ſeyn, ſondern ein jeder derſelben das auf
ihn kommende Fideicommiß von allem dieſen frey antre-
ten. Dahingegen aber habe ich zu den verordneten Herren
Executoribus das Zutrauen, ſie werden, vermöge ihres
Amtes, ſich angelegen ſeyn laſſen, dahin vor allen Dingen
mit zu ſehen, daß nach dieſer von mir in dieſem Teſta-
ment gegebenen Vorſchrift die Güter von dem jedesma-
[l]igen herede fiduciario beſeſſen und genutzet, und die
Subſtanz derſelben darnach conſerviret und erhalten werde.
Zu dieſem Ende bitte und erſuche ich dieſelben, daß ſie
die Güte haben, ſich zu Zeiten, und wenn ſie es nöthig
finden, wenigſtens ein Jahr ums andere, zu einer ihnen
bequemen Zeit in Perſon nach den Fideicommiß-Gütern
zu begeben, als zu welchen Reiſen ihnen auf ihr Verlan-
gen ſogleich die erforderlichen Vorſpannpferde von den
Höfen, wohin ſie ſolche verlangen, geſandt werden ſollen,
daſelbſt, allenfalls in Gegenwart und mit Zuziehung der
Gutsbedienten, als welche ihnen von allem Nachricht zu
geben haben, die Haushaltung auf den Feldern, beſonders
die hauswirthſchaftliche Benutzung und Conſervation der
Hölzung, meiner Vorſchrift gemäß, ſo wie in Hinſicht der
Unterhaltung der Gebäude auf den Höfen, in den Dör-
fern und den Feldern alles nachſehen, in wie ferne ſich
ſolches alles im haushälteriſchen Stande befindet, und
wenn ſie Mängel in dieſem oder jenem Stücke nach ihrer
Einſicht bemerken, ſolche dem jedesmaligen Beſitzer des
Fideicommiſſes zur Abſtellung und Verbeſſerung anzeigen;
in wie ferne ſich dann dieſe Mängel bey der nächſtfolgen-
den Beſichtigung nicht hergeſtellet finden möchten, haben
ſie darüber höheren Orts Anzeige zu thun, damit durch
richterliche Hülfe dieſen Mängeln abgeholfen werde und
felbigen für die Zukunft Einhalt geſchehe, auch nach be-
fundenen Umſtänden die oben beſchriebene poena priva-
toria
gegen den Beſitzer eintreten könne.

§. 5.

Jndem ich in dem Anfang des vorhergehenden §. die
Art und Weiſe, wie der Regel nach der Beſitz und Genuß
des von mir conſtituirten Fideicommiſſi, mit welchem ich
das Gut Bothkamp und die dazu gehörigen Höfe und
ſonſtigen Stücke bel[e]get habe, von dem jedesmaligen he-
rede fiduciario
eingerichtet und geführet werden ſoll,
ſeſtgeſetzet habe; ſo finde ich mich doch bewogen, dar-
über in gewiſſen Fällen eine Ausnahme von dieſer Regel
eintreten zu laſſen, und zu dieſem Behuf Nachſtehendes
feſtzuſetzen. So viel demnach

1) den unterſagten Verkauf und die Veräußerung der
zu dem adelichen Gute Bothkamp gehörigen Stücke betrifft,
bleibt es mein unveränderter Wille, daß die größeren
Stücke deſſelben, nämlich der Haupthof Bothkamp und
die dabey von jeher gelegt geweſenen Höfe: Schoenhagen,
Bockhorſt und Altenrade, auch, wenn ich mich entſchließen
ſollte, außer dieſen annoch einen oder mehrere neue Meyer-
höfe anzulegen, ſo lange es immer möglich, in ihrem Gan-
zen und unzerſtückelt erhalten und conſerviret bleiben, auch
überall nichts davon als eigenthümlich veräußert werde,
mithin von dem jedesmaligen Fideicommiß-Beſitzer vorbe-
ſchriebenermaßen durch Zeitverpachtungen genutzet werden,
wenn auch eine ſolche Nutznießung mit einem mäßigen Ab-
gang in den Revenuen verbunden ſeyn mögte. Sollten ſich
indeſſen bey der allgemeinen Verfaſſung der Güter hier
in Holſtein ſolche Umſtände ereignen, wo nach dem Wunſche
des Beſitzers und mit Gutbefinden der Herren Executoren
die Parcelirung eines oder mehrerer dieſer mit dem Fidei-
commiß belegten Güter und Höfe unumgänglich nothwen-
dig oder auffallend und augenſcheinlich nützlich würde;
ſo autoriſire ich die Herren Executoren hiedurch zu einer
ſolchen Einrichtung; nur bitte ich, in dieſem Falle belie-
[b]igſt dafür zu ſorgen, daß eine ſolche Veränderung nicht
zum etwanigen bloßen Vortheil des Fiduciarii durchgeſetzet,
verfolglich, wenn es ſeyn kann, nichts an Kaufgeld ſogleich,
zwar ausgezahlet, dagegen aber der jährliche Canon er-
höhet werde, damit überhaupt bey ſolcher Gelegenheit die
Subſtanz der Güter nicht leide; in allem aber bey dieſem
Geſchäfte dahin Sorge zu tragen und es zu veranſtalten,
des der jedesmalige Fideicommiß-Beſitzer ſich mit der Haus-
hälteriſchen Abnutzung begnügen laſſe. Auf gleiche Weiſe
ſoll es auch mit der Ueberlaſſung der Hufen in den Dör-
[Spaltenumbruch] fern, oder der kleinen Häuer[ſt]ellen im Gute gehalten wer-
den, bey welchen auch nur die Ausnahme des ſichtbaren
Nutzens, die Veräußerung zum Eigenthum auf Erbpacht
anrathen läßt, ſonſt aber die Zeitpacht als das Gewöhn-
liche eintritt; da dann in dem Falle der eigenthümlichen
Ueberlaſſung die Herren Executoren dahin zu ſehen ange-
wendet ſeyn werden, daß entweder gar kein Kaufgeld und
deſto höherer Canon, oder im Fall Kaufgeld bezahlet wird,
dieſes gleich, wie es bey Parcelirungen der größeren Höfe
ebenfalls geſchehen ſoll, wenn es bey deren Zerſtückelung
ſtipuliret und bezahlet wird, mit zum Abtrag der Schul-
den, die auf die Subſtanz des Gutes haften, ſie mögen
annoch von mir herrühren, oder nach der ſogleich folgen-
genden Beſtimmung von dem Beſitzer des Fideicommiſſes
contrahiret ſeyn, verwendet werden.

2) Auf gleiche Weiſe will ich, da ich die Erhaltung und
Erſparung des Holzes als das größte Kleinod für die Er-
haltung des Guthes Bothkamp anſehe, und darauf beſon-
ders Rückſicht zu nehmen verordne, den, der Regel nach,
unterſagt bleibenden Holz-Verkauf in demſelben cum per-
tinentiis
dahin modificiren, daß auf den Fall, da der
zeitige Beſitzer des Gutes durch unvorhergeſehene und
durch ſeine Schuld nicht erwachſene Unglücksfälle, ſie be-
ſtehen ſonſt worin ſie wollen, einen ſolchen Abgang in
den Revenuen erlitten, daß er bis gegen die Hälfte der
ſonſt in guten Jahren gewöhnlichen Einnahme eingebüßt,
oder der Beſitzer in die Nothwendigkeit verſetzet werden
möchte, bey außerordentlichen Vorfällen, nach der ſofort
weiter zu beſtimmenden Vorſchrift, Gelder aufzunehmen,
es erlaubt ſeyn ſolle, einiges Holz zu ſchlagen und zu ver-
kaufen, um dadurch dem Beſitzer ſeinen Schaden in etwas
zu erſetzen, oder die aufgenommenen Schulden zu tilgen.
Zu dieſem Holz-Verkauf ſoll aber nur dasjenige genommen
werden, was auf den Guts- und Dorfsfeldern als Sprang-
holz ſtehet, damit dieſe zugleich von dem Ho[l]ze gereiniget
werden. Zur Zeit und in einem Jahre muß aber nicht
mehr als für etwa Zwey Tauſend Rthlr. gefället und ver-
kauft werden. Doch erweitere ich dieſe Erlaubniß für mei-
nen erſten inſtituirten Univerſal-Erben Detlev Hinrich von
Bülow dahin, daß es ihm, in ſo ferne von dem Sprang-
Holze hinreichender Vorrath vorhanden, mit Gutbeſinden
der Herren Executoren freyſtehe, von dieſem Holze jährlich
bis zur Summe von Fünf Tauſend Rthlrn. zu ſchlagen,
und er dieſes Geld nicht zu Abtragung von Schulden, ſon-
dern zu ſeinem und ſeiner Kinder und Familien Beſten
anzuwenden freye Macht haben könne. Wobey ich denn
zugleich wünſche, daß, in ſo ferne bey der von mir derma-
len vorzunehmenden Einrichtung in dem Gute, der Plan,
ſo wie ich ſelbigen auch in Anſehung der Aufräumung des
Sprangholzes angefangen, bey meinem Ableben noch nicht
vollführt ſeyn möge, darin, ſo viel möglich, nach der An-
lage, die ich darüber gemacht, mit verfahren werde. Die
geſchloſſenen Waldungen und Zuſchläge bleiben aber von
der Fällung zum Verkauf ganz ausgeſchloſſen, als welche
forſtmäßig cultiviret, mit guter Einfriedigung verſehen
bleiben, und nur daraus das abgängige und auf Schaden
ſtehende Holz herausgenommen und zu den Bedürfniſſen
des Gutes verwendet wird. Das Weichholz wird gehö-
rig ausgehauen, und der Abfall zum Nutzen des Gutes
verwendet, auch die Cultur und Anpflanzung deſſelben auf
alle Weiſe befördert. Alles dieſes bleibet der Direction
der Herren Executoren, mit welchen der Beſitzer darüber
zuſammen treten muß, untergeordnet, die nach ihren be-
ſten Einſichten und Ermeſſen darüber das Nähere, in Ein-
richtung der Art des Verkaufs und der Stellen, wo ſelbi-
ges weggenommen werden ſoll, mit dem Beſitzer des Gutes
auszumitteln belieben werden. Sollten indeſſen die Ein-
richtungen des Guts eine Holzfällung außer den vorange-
zeigten Fällen nöthig machen, ſo kann ſelbige auch vorge-
genommen werden, das daraus gelöſete Geld aber muß
entweder zur Abführung von Schulden angewendet, oder
wenn dieſe nicht da ſind, zur ſichern Belegung ausgeſetzet
werden. Jn dieſem Falle genießt der Beſitzer des Gutes
die Zinſen davon ſo lange, bis der Hauptſtuhl bey ſich er-
eignenden Vorfällen zur verſchriebenen Beſtimmung ver-
wendet werden kann.

3) Auch die Beſchwerung der Subſtanz des Guts Both-
kamp mit darauf zu contrahirenden Schulden bleibt dem

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                <p> <hi rendition="#fr">Jndem ich in dem Anfang des vorhergehenden §.                                         die<lb/>
Art und Wei&#x017F;e, wie der Regel nach der                                         Be&#x017F;itz und Genuß<lb/>
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&#x017F;e&#x017F;tge&#x017F;etzet habe;                                         &#x017F;o finde ich mich doch bewogen, dar-<lb/>
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[[12]/0012] ſoll zu irgend einiger Caution und Edirung eines Jnven- tarii ſchuldig ſeyn, ſondern ein jeder derſelben das auf ihn kommende Fideicommiß von allem dieſen frey antre- ten. Dahingegen aber habe ich zu den verordneten Herren Executoribus das Zutrauen, ſie werden, vermöge ihres Amtes, ſich angelegen ſeyn laſſen, dahin vor allen Dingen mit zu ſehen, daß nach dieſer von mir in dieſem Teſta- ment gegebenen Vorſchrift die Güter von dem jedesma- ligen herede fiduciario beſeſſen und genutzet, und die Subſtanz derſelben darnach conſerviret und erhalten werde. Zu dieſem Ende bitte und erſuche ich dieſelben, daß ſie die Güte haben, ſich zu Zeiten, und wenn ſie es nöthig finden, wenigſtens ein Jahr ums andere, zu einer ihnen bequemen Zeit in Perſon nach den Fideicommiß-Gütern zu begeben, als zu welchen Reiſen ihnen auf ihr Verlan- gen ſogleich die erforderlichen Vorſpannpferde von den Höfen, wohin ſie ſolche verlangen, geſandt werden ſollen, daſelbſt, allenfalls in Gegenwart und mit Zuziehung der Gutsbedienten, als welche ihnen von allem Nachricht zu geben haben, die Haushaltung auf den Feldern, beſonders die hauswirthſchaftliche Benutzung und Conſervation der Hölzung, meiner Vorſchrift gemäß, ſo wie in Hinſicht der Unterhaltung der Gebäude auf den Höfen, in den Dör- fern und den Feldern alles nachſehen, in wie ferne ſich ſolches alles im haushälteriſchen Stande befindet, und wenn ſie Mängel in dieſem oder jenem Stücke nach ihrer Einſicht bemerken, ſolche dem jedesmaligen Beſitzer des Fideicommiſſes zur Abſtellung und Verbeſſerung anzeigen; in wie ferne ſich dann dieſe Mängel bey der nächſtfolgen- den Beſichtigung nicht hergeſtellet finden möchten, haben ſie darüber höheren Orts Anzeige zu thun, damit durch richterliche Hülfe dieſen Mängeln abgeholfen werde und felbigen für die Zukunft Einhalt geſchehe, auch nach be- fundenen Umſtänden die oben beſchriebene poena priva- toria gegen den Beſitzer eintreten könne. §. 5. Jndem ich in dem Anfang des vorhergehenden §. die Art und Weiſe, wie der Regel nach der Beſitz und Genuß des von mir conſtituirten Fideicommiſſi, mit welchem ich das Gut Bothkamp und die dazu gehörigen Höfe und ſonſtigen Stücke beleget habe, von dem jedesmaligen he- rede fiduciario eingerichtet und geführet werden ſoll, ſeſtgeſetzet habe; ſo finde ich mich doch bewogen, dar- über in gewiſſen Fällen eine Ausnahme von dieſer Regel eintreten zu laſſen, und zu dieſem Behuf Nachſtehendes feſtzuſetzen. So viel demnach 1) den unterſagten Verkauf und die Veräußerung der zu dem adelichen Gute Bothkamp gehörigen Stücke betrifft, bleibt es mein unveränderter Wille, daß die größeren Stücke deſſelben, nämlich der Haupthof Bothkamp und die dabey von jeher gelegt geweſenen Höfe: Schoenhagen, Bockhorſt und Altenrade, auch, wenn ich mich entſchließen ſollte, außer dieſen annoch einen oder mehrere neue Meyer- höfe anzulegen, ſo lange es immer möglich, in ihrem Gan- zen und unzerſtückelt erhalten und conſerviret bleiben, auch überall nichts davon als eigenthümlich veräußert werde, mithin von dem jedesmaligen Fideicommiß-Beſitzer vorbe- ſchriebenermaßen durch Zeitverpachtungen genutzet werden, wenn auch eine ſolche Nutznießung mit einem mäßigen Ab- gang in den Revenuen verbunden ſeyn mögte. Sollten ſich indeſſen bey der allgemeinen Verfaſſung der Güter hier in Holſtein ſolche Umſtände ereignen, wo nach dem Wunſche des Beſitzers und mit Gutbefinden der Herren Executoren die Parcelirung eines oder mehrerer dieſer mit dem Fidei- commiß belegten Güter und Höfe unumgänglich nothwen- dig oder auffallend und augenſcheinlich nützlich würde; ſo autoriſire ich die Herren Executoren hiedurch zu einer ſolchen Einrichtung; nur bitte ich, in dieſem Falle belie- bigſt dafür zu ſorgen, daß eine ſolche Veränderung nicht zum etwanigen bloßen Vortheil des Fiduciarii durchgeſetzet, verfolglich, wenn es ſeyn kann, nichts an Kaufgeld ſogleich, zwar ausgezahlet, dagegen aber der jährliche Canon er- höhet werde, damit überhaupt bey ſolcher Gelegenheit die Subſtanz der Güter nicht leide; in allem aber bey dieſem Geſchäfte dahin Sorge zu tragen und es zu veranſtalten, des der jedesmalige Fideicommiß-Beſitzer ſich mit der Haus- hälteriſchen Abnutzung begnügen laſſe. Auf gleiche Weiſe ſoll es auch mit der Ueberlaſſung der Hufen in den Dör- fern, oder der kleinen Häuerſtellen im Gute gehalten wer- den, bey welchen auch nur die Ausnahme des ſichtbaren Nutzens, die Veräußerung zum Eigenthum auf Erbpacht anrathen läßt, ſonſt aber die Zeitpacht als das Gewöhn- liche eintritt; da dann in dem Falle der eigenthümlichen Ueberlaſſung die Herren Executoren dahin zu ſehen ange- wendet ſeyn werden, daß entweder gar kein Kaufgeld und deſto höherer Canon, oder im Fall Kaufgeld bezahlet wird, dieſes gleich, wie es bey Parcelirungen der größeren Höfe ebenfalls geſchehen ſoll, wenn es bey deren Zerſtückelung ſtipuliret und bezahlet wird, mit zum Abtrag der Schul- den, die auf die Subſtanz des Gutes haften, ſie mögen annoch von mir herrühren, oder nach der ſogleich folgen- genden Beſtimmung von dem Beſitzer des Fideicommiſſes contrahiret ſeyn, verwendet werden. 2) Auf gleiche Weiſe will ich, da ich die Erhaltung und Erſparung des Holzes als das größte Kleinod für die Er- haltung des Guthes Bothkamp anſehe, und darauf beſon- ders Rückſicht zu nehmen verordne, den, der Regel nach, unterſagt bleibenden Holz-Verkauf in demſelben cum per- tinentiis dahin modificiren, daß auf den Fall, da der zeitige Beſitzer des Gutes durch unvorhergeſehene und durch ſeine Schuld nicht erwachſene Unglücksfälle, ſie be- ſtehen ſonſt worin ſie wollen, einen ſolchen Abgang in den Revenuen erlitten, daß er bis gegen die Hälfte der ſonſt in guten Jahren gewöhnlichen Einnahme eingebüßt, oder der Beſitzer in die Nothwendigkeit verſetzet werden möchte, bey außerordentlichen Vorfällen, nach der ſofort weiter zu beſtimmenden Vorſchrift, Gelder aufzunehmen, es erlaubt ſeyn ſolle, einiges Holz zu ſchlagen und zu ver- kaufen, um dadurch dem Beſitzer ſeinen Schaden in etwas zu erſetzen, oder die aufgenommenen Schulden zu tilgen. Zu dieſem Holz-Verkauf ſoll aber nur dasjenige genommen werden, was auf den Guts- und Dorfsfeldern als Sprang- holz ſtehet, damit dieſe zugleich von dem Holze gereiniget werden. Zur Zeit und in einem Jahre muß aber nicht mehr als für etwa Zwey Tauſend Rthlr. gefället und ver- kauft werden. Doch erweitere ich dieſe Erlaubniß für mei- nen erſten inſtituirten Univerſal-Erben Detlev Hinrich von Bülow dahin, daß es ihm, in ſo ferne von dem Sprang- Holze hinreichender Vorrath vorhanden, mit Gutbeſinden der Herren Executoren freyſtehe, von dieſem Holze jährlich bis zur Summe von Fünf Tauſend Rthlrn. zu ſchlagen, und er dieſes Geld nicht zu Abtragung von Schulden, ſon- dern zu ſeinem und ſeiner Kinder und Familien Beſten anzuwenden freye Macht haben könne. Wobey ich denn zugleich wünſche, daß, in ſo ferne bey der von mir derma- len vorzunehmenden Einrichtung in dem Gute, der Plan, ſo wie ich ſelbigen auch in Anſehung der Aufräumung des Sprangholzes angefangen, bey meinem Ableben noch nicht vollführt ſeyn möge, darin, ſo viel möglich, nach der An- lage, die ich darüber gemacht, mit verfahren werde. Die geſchloſſenen Waldungen und Zuſchläge bleiben aber von der Fällung zum Verkauf ganz ausgeſchloſſen, als welche forſtmäßig cultiviret, mit guter Einfriedigung verſehen bleiben, und nur daraus das abgängige und auf Schaden ſtehende Holz herausgenommen und zu den Bedürfniſſen des Gutes verwendet wird. Das Weichholz wird gehö- rig ausgehauen, und der Abfall zum Nutzen des Gutes verwendet, auch die Cultur und Anpflanzung deſſelben auf alle Weiſe befördert. Alles dieſes bleibet der Direction der Herren Executoren, mit welchen der Beſitzer darüber zuſammen treten muß, untergeordnet, die nach ihren be- ſten Einſichten und Ermeſſen darüber das Nähere, in Ein- richtung der Art des Verkaufs und der Stellen, wo ſelbi- ges weggenommen werden ſoll, mit dem Beſitzer des Gutes auszumitteln belieben werden. Sollten indeſſen die Ein- richtungen des Guts eine Holzfällung außer den vorange- zeigten Fällen nöthig machen, ſo kann ſelbige auch vorge- genommen werden, das daraus gelöſete Geld aber muß entweder zur Abführung von Schulden angewendet, oder wenn dieſe nicht da ſind, zur ſichern Belegung ausgeſetzet werden. Jn dieſem Falle genießt der Beſitzer des Gutes die Zinſen davon ſo lange, bis der Hauptſtuhl bey ſich er- eignenden Vorfällen zur verſchriebenen Beſtimmung ver- wendet werden kann. 3) Auch die Beſchwerung der Subſtanz des Guts Both- kamp mit darauf zu contrahirenden Schulden bleibt dem

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Zitationshilfe: Staats- und Gelehrte Zeitung des hamburgischen unpartheyischen Correspondenten. Nr. 169, Hamburg, 21. Oktober 1812, S. [12]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1692110_1812/12>, abgerufen am 19.04.2024.