ausgestellt war, die Reiseroute, den Ausgangspunkt und das Ziel der Reise und vor Allem, welche Gattung des cursus publicus gewährt wurde; außerdem die betreffende Unterschrift und das Siegel des Kaisers oder des ausstellenden Beamten.
Die besondern Diplome (extraordinaria) hießen diplomata tractoriae; sie wurden aus besonderer Vergünstigung und Gnade nur besonders distinguirten Reisenden gewährt; dieselben enthielten das Anrecht auf freie Verköstigung und auf voll- ständig freien Unterhalt für die ganze Dauer der Reise; übrigens während der Kaiser zwar die Gewährung der tractoria selbst verfügte, war doch dem praefectus praetorio es überlassen, das Nähere, namentlich die Zeit der Dauer des Aufenthalts auf den einzelnen Stationen festzusetzen1).
Die erste Einführung der Tractorien und das erste Gesetz hierüber stammte von Theodosius dem Großen.
Auch die tractoriae konnten wieder zweierlei sein, entweder "tractoriae cum stativis solitis et solis" oder "tractoriae necessariis; in ersterem Falle brauchte nur freie Herberge und freies Quartier nach gewöhnlichem Brauch eingeräumt zu werden, im zweiten Falle mußte jedoch auch Speise und Trank, sowie Futter für Pferde etc. etc. unentgeltlich verabreicht werden.
Hienach enthielten die Tractorien gewöhnlich 4 Punkte:
1) den Ort, wo die Reisenden ihr Quartier und zwar nur dieses unentgeltlich zu erhalten hatten (cum solis);
2) die Vorschrift dessen, was der Reisende an Lebens- unterhalt zu verlangen hatte, wenn dies gestattet war (cum necessariis);
1)Cod. Theod. Lex I. de tractoriis et stativis.
ausgeſtellt war, die Reiſeroute, den Ausgangspunkt und das Ziel der Reiſe und vor Allem, welche Gattung des cursus publicus gewährt wurde; außerdem die betreffende Unterſchrift und das Siegel des Kaiſers oder des ausſtellenden Beamten.
Die beſondern Diplome (extraordinaria) hießen diplomata tractoriae; ſie wurden aus beſonderer Vergünſtigung und Gnade nur beſonders diſtinguirten Reiſenden gewährt; dieſelben enthielten das Anrecht auf freie Verköſtigung und auf voll- ſtändig freien Unterhalt für die ganze Dauer der Reiſe; übrigens während der Kaiſer zwar die Gewährung der tractoria ſelbſt verfügte, war doch dem praefectus praetorio es überlaſſen, das Nähere, namentlich die Zeit der Dauer des Aufenthalts auf den einzelnen Stationen feſtzuſetzen1).
Die erſte Einführung der Tractorien und das erſte Geſetz hierüber ſtammte von Theodosius dem Großen.
Auch die tractoriae konnten wieder zweierlei ſein, entweder „tractoriae cum stativis solitis et solis“ oder „tractoriae necessariis; in erſterem Falle brauchte nur freie Herberge und freies Quartier nach gewöhnlichem Brauch eingeräumt zu werden, im zweiten Falle mußte jedoch auch Speiſe und Trank, ſowie Futter für Pferde ꝛc. ꝛc. unentgeltlich verabreicht werden.
Hienach enthielten die Tractorien gewöhnlich 4 Punkte:
1) den Ort, wo die Reiſenden ihr Quartier und zwar nur dieſes unentgeltlich zu erhalten hatten (cum solis);
2) die Vorſchrift deſſen, was der Reiſende an Lebens- unterhalt zu verlangen hatte, wenn dies geſtattet war (cum necessariis);
1)Cod. Theod. Lex I. de tractoriis et stativis.
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ausgeſtellt war, die Reiſeroute, den Ausgangspunkt und
das Ziel der Reiſe und vor Allem, welche Gattung des cursus
publicus gewährt wurde; außerdem die betreffende Unterſchrift
und das Siegel des Kaiſers oder des ausſtellenden Beamten.
Die beſondern Diplome (extraordinaria) hießen diplomata
tractoriae; ſie wurden aus beſonderer Vergünſtigung und
Gnade nur beſonders diſtinguirten Reiſenden gewährt; dieſelben
enthielten das Anrecht auf freie Verköſtigung und auf voll-
ſtändig freien Unterhalt für die ganze Dauer der Reiſe; übrigens
während der Kaiſer zwar die Gewährung der tractoria ſelbſt
verfügte, war doch dem praefectus praetorio es überlaſſen,
das Nähere, namentlich die Zeit der Dauer des Aufenthalts
auf den einzelnen Stationen feſtzuſetzen 1).
Die erſte Einführung der Tractorien und das erſte Geſetz
hierüber ſtammte von Theodosius dem Großen.
Auch die tractoriae konnten wieder zweierlei ſein, entweder
„tractoriae cum stativis solitis et solis“ oder „tractoriae
necessariis; in erſterem Falle brauchte nur freie Herberge
und freies Quartier nach gewöhnlichem Brauch eingeräumt zu
werden, im zweiten Falle mußte jedoch auch Speiſe und Trank,
ſowie Futter für Pferde ꝛc. ꝛc. unentgeltlich verabreicht werden.
Hienach enthielten die Tractorien gewöhnlich 4 Punkte:
1) den Ort, wo die Reiſenden ihr Quartier und zwar
nur dieſes unentgeltlich zu erhalten hatten (cum solis);
2) die Vorſchrift deſſen, was der Reiſende an Lebens-
unterhalt zu verlangen hatte, wenn dies geſtattet war
(cum necessariis);
1) Cod. Theod. Lex I. de tractoriis et stativis.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/84>, abgerufen am 03.07.2024.
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