Kaiser Julian suchte also den Mißbräuchen kräftigst ent- gegen zu treten und will lieber, damit die Geschäfts- und Jnspectionsreisen der Provinzialbeamten nicht aufgehalten und verzögert würden, den vicariis 10 oder 12 Evectionen des Jahres zusenden lassen, während den praesides 2, für das ganze Jahr lautende vom praetor ausgestellt werden sollten, damit sie ihre Unterbeamten im Falle Bedürfens da und dorthin entsenden konnten. Die Evectionen für die praesides selbst aber wollte sich der Kaiser wieder selbst vorbehalten für jene Fälle, wenn dieselben an den Kaiser Berichte zu erstatten sich in der Lage befänden1).
Diese Verordnungen hatten noch immer nicht den gewünschten Erfolg, wenigstens nicht für die Dauer; denn einige 20 Jahre später, nämlich im Jahre 382, 384, 389 und 393 erschienen unter Kaiser Theodosius fünf weitere Gesetze in demselben Betreffe; in dem einen2) wird den vicariis, rectoribus und judicibus wiederholt die Befugniß entzogen, Evectionen aus- zustellen und den Beamten zugleich eine Norm vorgeschrieben, wie viel Thiere sie bei ihren Dienstreisen beanspruchen dürften; so sollten einem vicarius oder judex 30 Esel oder 10 Pferde, einem comes rei militaris 4 Pferde cum parhippo, einem tribunus militum nur 3 Pferde, den domesticis protectoribus und agentibus in rebus 2 Pferde gewährt werden.
Jn einem andern3) vom Jahre 384 verbot er die Be- nützung des cursus publicus allen (Civilbeamten) mittelbaren
1)Cfr. Cassiodorus epist. 5 lib. 5 de var.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex XL und XXXVIII, vergleiche auch Cod. Just. Lib. XII tit. LI. 9.
3)Cod Theod. d. c. p. Lex XLIV.
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Kaiſer Julian ſuchte alſo den Mißbräuchen kräftigſt ent- gegen zu treten und will lieber, damit die Geſchäfts- und Jnſpectionsreiſen der Provinzialbeamten nicht aufgehalten und verzögert würden, den vicariis 10 oder 12 Evectionen des Jahres zuſenden laſſen, während den praesides 2, für das ganze Jahr lautende vom praetor ausgeſtellt werden ſollten, damit ſie ihre Unterbeamten im Falle Bedürfens da und dorthin entſenden konnten. Die Evectionen für die praesides ſelbſt aber wollte ſich der Kaiſer wieder ſelbſt vorbehalten für jene Fälle, wenn dieſelben an den Kaiſer Berichte zu erſtatten ſich in der Lage befänden1).
Dieſe Verordnungen hatten noch immer nicht den gewünſchten Erfolg, wenigſtens nicht für die Dauer; denn einige 20 Jahre ſpäter, nämlich im Jahre 382, 384, 389 und 393 erſchienen unter Kaiſer Theodosius fünf weitere Geſetze in demſelben Betreffe; in dem einen2) wird den vicariis, rectoribus und judicibus wiederholt die Befugniß entzogen, Evectionen aus- zuſtellen und den Beamten zugleich eine Norm vorgeſchrieben, wie viel Thiere ſie bei ihren Dienſtreiſen beanſpruchen dürften; ſo ſollten einem vicarius oder judex 30 Eſel oder 10 Pferde, einem comes rei militaris 4 Pferde cum parhippo, einem tribunus militum nur 3 Pferde, den domesticis protectoribus und agentibus in rebus 2 Pferde gewährt werden.
Jn einem andern3) vom Jahre 384 verbot er die Be- nützung des cursus publicus allen (Civilbeamten) mittelbaren
1)Cfr. Cassiodorus epist. 5 lib. 5 de var.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex XL und XXXVIII, vergleiche auch Cod. Just. Lib. XII tit. LI. 9.
3)Cod Theod. d. c. p. Lex XLIV.
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Kaiſer Julian ſuchte alſo den Mißbräuchen kräftigſt ent-
gegen zu treten und will lieber, damit die Geſchäfts- und
Jnſpectionsreiſen der Provinzialbeamten nicht aufgehalten und
verzögert würden, den vicariis 10 oder 12 Evectionen des
Jahres zuſenden laſſen, während den praesides 2, für das
ganze Jahr lautende vom praetor ausgeſtellt werden ſollten,
damit ſie ihre Unterbeamten im Falle Bedürfens da und dorthin
entſenden konnten. Die Evectionen für die praesides ſelbſt
aber wollte ſich der Kaiſer wieder ſelbſt vorbehalten für jene
Fälle, wenn dieſelben an den Kaiſer Berichte zu erſtatten ſich
in der Lage befänden 1).
Dieſe Verordnungen hatten noch immer nicht den gewünſchten
Erfolg, wenigſtens nicht für die Dauer; denn einige 20 Jahre
ſpäter, nämlich im Jahre 382, 384, 389 und 393 erſchienen
unter Kaiſer Theodosius fünf weitere Geſetze in demſelben
Betreffe; in dem einen 2) wird den vicariis, rectoribus und
judicibus wiederholt die Befugniß entzogen, Evectionen aus-
zuſtellen und den Beamten zugleich eine Norm vorgeſchrieben,
wie viel Thiere ſie bei ihren Dienſtreiſen beanſpruchen dürften;
ſo ſollten einem vicarius oder judex 30 Eſel oder 10 Pferde,
einem comes rei militaris 4 Pferde cum parhippo, einem
tribunus militum nur 3 Pferde, den domesticis protectoribus
und agentibus in rebus 2 Pferde gewährt werden.
Jn einem andern 3) vom Jahre 384 verbot er die Be-
nützung des cursus publicus allen (Civilbeamten) mittelbaren
1) Cfr. Cassiodorus epist. 5 lib. 5 de var.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XL und XXXVIII, vergleiche auch
Cod. Just. Lib. XII tit. LI. 9.
3) Cod Theod. d. c. p. Lex XLIV.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/80>, abgerufen am 26.06.2024.
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