welche den Dienst gewissenhaft verrichteten, eine sehr geringe gewesen sein muß. Einem andern frühern Gesetze des Kaiser Valentinian (v. J. 364) zufolge scheinen auch arge Mißbräuche und Unterschleife vorgekommen zu sein, und wer weiß, welche unfreiwilligen Steuern die Reisenden an manchen Stationen zu zahlen hatten, wenigstens sagt dieses Gesetz: "competenti ratione prohibemus, ne hi qui familiae praesunt (nämlich die mancipes) novum rapinarum ac fraudium genus exer- ceant, ut pro rotarum tritura ac ministeriis pecuniam ab angariarum praebitoribus poscant". -- Das Gesetz spricht noch obendrein von einer neuen Methode von Betrug und Erpressung, also müssen andere vorher schon bekannt und in Schwung gewesen sein.
Die Lasten des Dienstes waren allerdings auch sehr groß; zunächst die große Verantwortung, Alles herbeizuschaffen, was der cursus publicus benöthigte, und zwar stets kämpfend gegen den Widerwillen der sich widerstrebenden Provinzialen, denen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung schon lange eine Last geworden war, dann aber selbst von der Gehässigkeit der Provinzialen vielleicht ohne Schuld verfolgt und angefeindet und überdieß von den curiosis und übrigen Oberaufsehern in Allem mißtrauisch bewacht, konnte es nicht anders kommen, als daß der Kaiser im Verlaufe der Zeit selbst zwangsweise andere ausgediente Beamte für diesen Dienst verwenden mußte.
Wie strenge der Dienst selbst gehandhabt werden sollte, ist wohl aus ebendemselben Gesetz (L. XXXVI.) ersichtlich, da die Beamten nach demselben innerhalb 30 Tagen nur je einen Tag sich vom Dienst entfernen durften, -- nec intra triginta dies amplius (nämlich die) cuiquam liceat ex mutatione discedere;
welche den Dienſt gewiſſenhaft verrichteten, eine ſehr geringe geweſen ſein muß. Einem andern frühern Geſetze des Kaiſer Valentinian (v. J. 364) zufolge ſcheinen auch arge Mißbräuche und Unterſchleife vorgekommen zu ſein, und wer weiß, welche unfreiwilligen Steuern die Reiſenden an manchen Stationen zu zahlen hatten, wenigſtens ſagt dieſes Geſetz: „competenti ratione prohibemus, ne hi qui familiae praesunt (nämlich die mancipes) novum rapinarum ac fraudium genus exer- ceant, ut pro rotarum tritura ac ministeriis pecuniam ab angariarum praebitoribus poscant“. — Das Geſetz ſpricht noch obendrein von einer neuen Methode von Betrug und Erpreſſung, alſo müſſen andere vorher ſchon bekannt und in Schwung geweſen ſein.
Die Laſten des Dienſtes waren allerdings auch ſehr groß; zunächſt die große Verantwortung, Alles herbeizuſchaffen, was der cursus publicus benöthigte, und zwar ſtets kämpfend gegen den Widerwillen der ſich widerſtrebenden Provinzialen, denen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung ſchon lange eine Laſt geworden war, dann aber ſelbſt von der Gehäſſigkeit der Provinzialen vielleicht ohne Schuld verfolgt und angefeindet und überdieß von den curiosis und übrigen Oberaufſehern in Allem mißtrauiſch bewacht, konnte es nicht anders kommen, als daß der Kaiſer im Verlaufe der Zeit ſelbſt zwangsweiſe andere ausgediente Beamte für dieſen Dienſt verwenden mußte.
Wie ſtrenge der Dienſt ſelbſt gehandhabt werden ſollte, iſt wohl aus ebendemſelben Geſetz (L. XXXVI.) erſichtlich, da die Beamten nach demſelben innerhalb 30 Tagen nur je einen Tag ſich vom Dienſt entfernen durften, — nec intra triginta dies amplius (nämlich die) cuiquam liceat ex mutatione discedere;
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Valentinian (v. J. 364) zufolge ſcheinen auch arge Mißbräuche
und Unterſchleife vorgekommen zu ſein, und wer weiß, welche
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ratione prohibemus, ne hi qui familiae praesunt (nämlich
die mancipes) novum rapinarum ac fraudium genus exer-
ceant, ut pro rotarum tritura ac ministeriis pecuniam ab
angariarum praebitoribus poscant“. — Das Geſetz ſpricht
noch obendrein von einer neuen Methode von Betrug und
Erpreſſung, alſo müſſen andere vorher ſchon bekannt und in
Schwung geweſen ſein.
Die Laſten des Dienſtes waren allerdings auch ſehr groß;
zunächſt die große Verantwortung, Alles herbeizuſchaffen, was
der cursus publicus benöthigte, und zwar ſtets kämpfend gegen
den Widerwillen der ſich widerſtrebenden Provinzialen, denen
die Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung ſchon lange eine
Laſt geworden war, dann aber ſelbſt von der Gehäſſigkeit der
Provinzialen vielleicht ohne Schuld verfolgt und angefeindet
und überdieß von den curiosis und übrigen Oberaufſehern in
Allem mißtrauiſch bewacht, konnte es nicht anders kommen,
als daß der Kaiſer im Verlaufe der Zeit ſelbſt zwangsweiſe
andere ausgediente Beamte für dieſen Dienſt verwenden mußte.
Wie ſtrenge der Dienſt ſelbſt gehandhabt werden ſollte, iſt
wohl aus ebendemſelben Geſetz (L. XXXVI.) erſichtlich, da die
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/71>, abgerufen am 24.11.2024.
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