Nachtheil über Fug und Gebühr ausgedehnt werde, in dem am 12. August 1627 publicirten Postpatente gesprochen, aber nicht begehrt habe, einem Churfürsten oder Reichsstande in seinem wohlhergebrachten Postrechte Eintrag zu thun. Ueberdieß weisen die Protokolle bei der letztvorgekommenen Kaiserwahl nach, daß bei dem Artikel 35 der Capitulation ausdrücklich festgesetzt worden sei, es sei dieser Artikel nicht anders zu verstehen, als daß Alles den Churfürsten, Fürsten und Ständen an ihrem Postregal und dessen Ausübung, sowie auch denjenigen Ständen, welche gewisse Verträge hätten, unnachtheilig sei; daß ferner, wenn ein oder der andere Churfürst, Fürst oder Stand aus gutem freien Willen sich mit dem Grafen von Taxis der Posten halber verglichen, dies den anderen, welche sich wie zuvor, also auch in's Künftige des Postregals in ihren Ländern bedienen wollen, keineswegs zum Nachtheile gereichen solle. Uebrigens versichere er (der Churfürst) den Kaiser, daß in seinen Landen die Posten so gut als immer möglich eingerichtet seien, so daß die gräflich Taxis'schen Postbedienten dadurch nicht wenig auf- gemuntert und zu gleichmäßiger schleuniger Beförderung und besserer Bestellung der Post angetrieben worden seien. Der Kaiser werde aus diesem kurzen Berichte seine (des Churfürsten) Rechte abnehmen und dagegen des Grafen von Taxis Unfug, worüber sich neben anderen auch die fürstlichen Häuser Braun- schweig und Hessen auf das Höchste beschweren, leicht erkennen. Er ersuche daher den Kaiser, daß er dergleichen unziemliches Beginnen, welches seiner und anderer Churfürsten und Fürsten vom heiligen römischen Reich zu Lehen tragender Hoheit, ja dem Kaiser selbst, als Erzherzog von Oesterreich, zur höchsten Beschwerde gereiche, dem Grafen Taxis ernstlich verweise und
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Nachtheil über Fug und Gebühr ausgedehnt werde, in dem am 12. Auguſt 1627 publicirten Poſtpatente geſprochen, aber nicht begehrt habe, einem Churfürſten oder Reichsſtande in ſeinem wohlhergebrachten Poſtrechte Eintrag zu thun. Ueberdieß weiſen die Protokolle bei der letztvorgekommenen Kaiſerwahl nach, daß bei dem Artikel 35 der Capitulation ausdrücklich feſtgeſetzt worden ſei, es ſei dieſer Artikel nicht anders zu verſtehen, als daß Alles den Churfürſten, Fürſten und Ständen an ihrem Poſtregal und deſſen Ausübung, ſowie auch denjenigen Ständen, welche gewiſſe Verträge hätten, unnachtheilig ſei; daß ferner, wenn ein oder der andere Churfürſt, Fürſt oder Stand aus gutem freien Willen ſich mit dem Grafen von Taxis der Poſten halber verglichen, dies den anderen, welche ſich wie zuvor, alſo auch in's Künftige des Poſtregals in ihren Ländern bedienen wollen, keineswegs zum Nachtheile gereichen ſolle. Uebrigens verſichere er (der Churfürſt) den Kaiſer, daß in ſeinen Landen die Poſten ſo gut als immer möglich eingerichtet ſeien, ſo daß die gräflich Taxis'ſchen Poſtbedienten dadurch nicht wenig auf- gemuntert und zu gleichmäßiger ſchleuniger Beförderung und beſſerer Beſtellung der Poſt angetrieben worden ſeien. Der Kaiſer werde aus dieſem kurzen Berichte ſeine (des Churfürſten) Rechte abnehmen und dagegen des Grafen von Taxis Unfug, worüber ſich neben anderen auch die fürſtlichen Häuſer Braun- ſchweig und Heſſen auf das Höchſte beſchweren, leicht erkennen. Er erſuche daher den Kaiſer, daß er dergleichen unziemliches Beginnen, welches ſeiner und anderer Churfürſten und Fürſten vom heiligen römiſchen Reich zu Lehen tragender Hoheit, ja dem Kaiſer ſelbſt, als Erzherzog von Oeſterreich, zur höchſten Beſchwerde gereiche, dem Grafen Taxis ernſtlich verweiſe und
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Nachtheil über Fug und Gebühr ausgedehnt werde, in dem am
12. Auguſt 1627 publicirten Poſtpatente geſprochen, aber nicht
begehrt habe, einem Churfürſten oder Reichsſtande in ſeinem
wohlhergebrachten Poſtrechte Eintrag zu thun. Ueberdieß weiſen
die Protokolle bei der letztvorgekommenen Kaiſerwahl nach, daß
bei dem Artikel 35 der Capitulation ausdrücklich feſtgeſetzt
worden ſei, es ſei dieſer Artikel nicht anders zu verſtehen, als
daß Alles den Churfürſten, Fürſten und Ständen an ihrem
Poſtregal und deſſen Ausübung, ſowie auch denjenigen Ständen,
welche gewiſſe Verträge hätten, unnachtheilig ſei; daß ferner,
wenn ein oder der andere Churfürſt, Fürſt oder Stand aus
gutem freien Willen ſich mit dem Grafen von Taxis der Poſten
halber verglichen, dies den anderen, welche ſich wie zuvor, alſo
auch in's Künftige des Poſtregals in ihren Ländern bedienen
wollen, keineswegs zum Nachtheile gereichen ſolle. Uebrigens
verſichere er (der Churfürſt) den Kaiſer, daß in ſeinen Landen
die Poſten ſo gut als immer möglich eingerichtet ſeien, ſo daß
die gräflich Taxis'ſchen Poſtbedienten dadurch nicht wenig auf-
gemuntert und zu gleichmäßiger ſchleuniger Beförderung und
beſſerer Beſtellung der Poſt angetrieben worden ſeien. Der
Kaiſer werde aus dieſem kurzen Berichte ſeine (des Churfürſten)
Rechte abnehmen und dagegen des Grafen von Taxis Unfug,
worüber ſich neben anderen auch die fürſtlichen Häuſer Braun-
ſchweig und Heſſen auf das Höchſte beſchweren, leicht erkennen.
Er erſuche daher den Kaiſer, daß er dergleichen unziemliches
Beginnen, welches ſeiner und anderer Churfürſten und Fürſten
vom heiligen römiſchen Reich zu Lehen tragender Hoheit, ja
dem Kaiſer ſelbſt, als Erzherzog von Oeſterreich, zur höchſten
Beſchwerde gereiche, dem Grafen Taxis ernſtlich verweiſe und
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/336>, abgerufen am 22.11.2024.
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