mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Postsachen getroffen würde, sollte mit 100 Goldgulden bestraft werden, außerdem das Roß und die Postsachen confisciret werden"[]
"Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute sich noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, so konnte es nur unter der Bedingung geschehen, daß vom Ort der Aufgabe bis zum Bestimmungsort eine Abwechslung, sei es der Person des Boten oder der Pferde nicht mehr stattfinde1).
Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiser an den Herzog von Württemberg und andere Reichsstände ein Erlaß, worin sie aufgefordert wurden, sie sollen den Anordnungen des Taxis und seines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann sie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge verschaffen und "dies mit so großen Unkosten und Mühe von Neuem erhebte Postwesen allenthalben dermassen zu befördern, wie das des Kaiserlichen Regiments und des heiligen Reichs Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut etc. etc."
Des Herzogs Friedrich Resolution in dieser Sache war:
"Weil es keine Schuldigkeit ist, darf man auch nicht pa- "riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer "Majestät für die Posten bitten, selbe anders wohin zu legen, "denn wie es vor alters gehalten worden, so bleibt es." --
Aus einem württembergischen Gutachten an die Stadt Ulm wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiser bereits eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel Beschränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte
1)Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443--446.
mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen würde, ſollte mit 100 Goldgulden beſtraft werden, außerdem das Roß und die Poſtſachen confisciret werden“[̇]
„Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, ſo konnte es nur unter der Bedingung geſchehen, daß vom Ort der Aufgabe bis zum Beſtimmungsort eine Abwechslung, ſei es der Perſon des Boten oder der Pferde nicht mehr ſtattfinde1).
Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog von Württemberg und andere Reichsſtände ein Erlaß, worin ſie aufgefordert wurden, ſie ſollen den Anordnungen des Taxis und ſeines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann ſie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge verſchaffen und „dies mit ſo großen Unkoſten und Mühe von Neuem erhebte Poſtweſen allenthalben dermaſſen zu befördern, wie das des Kaiſerlichen Regiments und des heiligen Reichs Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut ꝛc. ꝛc.“
Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war:
„Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa- „riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer „Majeſtät für die Poſten bitten, ſelbe anders wohin zu legen, „denn wie es vor alters gehalten worden, ſo bleibt es.“ —
Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiſer bereits eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel Beſchränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte
1)Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443—446.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0298"n="285"/>
mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen<lb/>
würde, ſollte mit 100 Goldgulden beſtraft werden, außerdem<lb/>
das Roß und die Poſtſachen confisciret werden“<supplied>̇</supplied></p><lb/><p>„Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich<lb/>
noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, ſo konnte es<lb/>
nur unter der Bedingung geſchehen, daß vom Ort der Aufgabe<lb/>
bis zum Beſtimmungsort eine Abwechslung, ſei es der Perſon<lb/>
des Boten oder der Pferde <hirendition="#g">nicht</hi> mehr ſtattfinde<noteplace="foot"n="1)"><hirendition="#aq">Lünig</hi>, Reichsarchiv, <hirendition="#aq">p. g. pag.</hi> 443—446.</note>.</p><lb/><p>Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog<lb/>
von Württemberg und andere Reichsſtände ein Erlaß, worin<lb/>ſie aufgefordert wurden, ſie ſollen den Anordnungen des Taxis<lb/>
und ſeines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann<lb/>ſie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge<lb/>
verſchaffen und „dies mit ſo großen Unkoſten und Mühe von<lb/>
Neuem erhebte Poſtweſen allenthalben dermaſſen zu befördern,<lb/>
wie das des Kaiſerlichen Regiments und des heiligen Reichs<lb/>
Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut ꝛc. ꝛc.“</p><lb/><p>Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war:</p><lb/><p>„Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa-<lb/>„riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer<lb/>„Majeſtät für die Poſten bitten, ſelbe anders wohin zu legen,<lb/>„denn wie es vor alters gehalten worden, ſo bleibt es.“—</p><lb/><p>Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm<lb/>
wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiſer bereits<lb/>
eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel<lb/>
Beſchränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[285/0298]
mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen
würde, ſollte mit 100 Goldgulden beſtraft werden, außerdem
das Roß und die Poſtſachen confisciret werden“̇
„Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich
noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, ſo konnte es
nur unter der Bedingung geſchehen, daß vom Ort der Aufgabe
bis zum Beſtimmungsort eine Abwechslung, ſei es der Perſon
des Boten oder der Pferde nicht mehr ſtattfinde 1).
Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog
von Württemberg und andere Reichsſtände ein Erlaß, worin
ſie aufgefordert wurden, ſie ſollen den Anordnungen des Taxis
und ſeines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann
ſie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge
verſchaffen und „dies mit ſo großen Unkoſten und Mühe von
Neuem erhebte Poſtweſen allenthalben dermaſſen zu befördern,
wie das des Kaiſerlichen Regiments und des heiligen Reichs
Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut ꝛc. ꝛc.“
Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war:
„Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa-
„riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer
„Majeſtät für die Poſten bitten, ſelbe anders wohin zu legen,
„denn wie es vor alters gehalten worden, ſo bleibt es.“ —
Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm
wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiſer bereits
eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel
Beſchränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte
1) Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443—446.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/298>, abgerufen am 10.05.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.